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Rechtsprechung
   VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3047
VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20 (https://dejure.org/2021,3047)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2021 - 1 L 304.20 (https://dejure.org/2021,3047)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 1 L 304.20 (https://dejure.org/2021,3047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 Abs 8 FPStatG, § 5 Nr 4 FPStatG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 10 FPStatG, EGV 2223/96
    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Heranziehung zur Erteilung statistischer Auskünfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    Aufsichtsgremien Rundfunkanstalten

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Als Rundfunkanstalt unterliegt sie zwar dem Grundsatz der Staatsferne (BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - BVerfG 1 BvF 1/11, juris Rn. 43 ff.).

    Er muss dabei dafür Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind (BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - BVerfG 1 BvF 1/11, juris Rn. 44).

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81

    Konkurs von Rundfunkanstalten

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Die Bundesländer tragen in Bezug auf Rundfunkanstalten die sich aus der verfassungsrechtlichen Funktionsgewährleistung abgeleitete finanzielle Gewährleistungspflicht, weil ein Insolvenzverfahren der Freiheit der Berichterstattung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - BVerfG 1 BvL 35/81, juris Rn. 29 f.).

    Die Gewährleistungspflicht gebietet es dem Land, die Zahlungsunfähigkeit einer Rundfunkanstalt abzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1993 - BVerfG 1 BvL 35/81, juris Rn. 33).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Jedoch hat es den Ländern schon in seiner Entscheidung vom 22. Februar 1994 im Einzelfall die Möglichkeit der Abweichung zugestanden, soweit die Rundfunkfreiheit nicht tangiert wird (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - BVerfG 1 BvL 30/88, juris Rn. 185).
  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Klärschlamm

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Der Beitrag wird deshalb nicht als Austausch für eine konkrete Leistung erhoben, sondern allein für die Möglichkeit der Inanspruchnahme (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 - BVerfG 2 BvR 2374/99, juris Rn. 91), weshalb er teilweise sogar als verkappte Steuer angesehen wird (siehe dazu Kämmerer, DStR 2016, 2370).
  • BVerfG, 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Erhöhung des …

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage mit seiner jüngst ergangen Eilentscheidung offen gelassen (BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - BVerfG 1 BvR 2777/20, juris).
  • BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139.81

    Programmförderung beim Südwestfunk - Presseauskunft, § 4 PresseG, Art. 5 Abs. 1 …

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Jedoch übt die Antragstellerin, entgegen der Ansicht des Antragsgegners, durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen wohl keine exekutive Gewalt aus; sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rundfunkanstalt gerade keine Anstalt, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139/81, juris Rn. 28).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Durch sie werden, wie oben bereits dargestellt, Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1958 - BVerfG 2 BvL 31/56, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 06.11.2019 - 5 B 17.1997

    Aufforderung zum Erteilen von Auskünften nach dem Finanz- und …

    Auszug aus VG Berlin, 12.02.2021 - 1 L 304.20
    Zwar sollten öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten ursprünglich nach dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht unter den Auffangtatbestand des damaligen § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG fallen, in dem sonstige staatliche und kommunale Einrichtungen als Erhebungseinheiten bestimmt wurden (vgl. VGH München, Urteil vom 6. November 2019 - VGH 5 B 17.1997, juris Rn. 17).
  • VG Berlin, 26.09.2024 - 1 K 131.22
    Der Kläger suchte in der Folge um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach, der mit Beschluss vom 12. Februar 2021 zunächst abgewiesen wurde (VG 1 L 304/20).

    Rn. 25 Er ist als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in öffentlich-rechtlicher Rechtsform organisiert (§ 1 rbb-StV) und stellt damit eine vom Staat geschaffene Einrichtung dar (vgl. VG Halle (Saale)…, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 1 B 388/22 -, juris Rn. 10; so bereits VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2021 - VG 1 L 304/20 -, juris Rn. 18).

    Rn. 32 Er ist nicht Teil der Staatsverwaltung und - abgesehen von seinem Funktionsauftrag im Rahmen der Sicherung der Vielfalt des Rundfunkangebots nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) - nicht mit der allgemeinen Wahrnehmung staatlicher Aufgaben betraut (vgl. BVerfG…, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 -, juris Rn. 45; BVerwG…, Urteil vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 7 C 139/81 -, juris Rn. 28; s.a. VG Halle (Saale)…, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 1 B 388/22 -, juris Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2021 - VG 1 L 304/20 -, juris Rn. 29).

    Rn. 35 Als rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist er eine institutionelle Einheit im Sinne des ESVG 2010, siehe Anhang A Nr. 2.12. Er ist auch nicht marktbestimmt und zählt damit zu den Nichtmarktproduzenten im Sinne von Anhang A Nr. 20.19 (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 1 L 304/20 -, juris Rn. 30 ).

    Soweit die Kammer dies in ihrem Beschluss im Eilverfahren zur alten Rechtslage noch anders bewertet hat, hält sie hieran nicht fest (siehe VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2021 - VG 1 L 304/20 -, juris Rn. 31 ff.).

    Rn. 85 Hieraus ergibt sich zwar, dass die Rundfunkanstalten nicht selbst die Beitragshöhe bestimmen können, während gleichzeitig den Ländern die Letztentscheidung über die Beitragshöhe zusteht (vgl. schon VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2021 - VG 1 L 304/20 -, juris Rn. 36).

    Der Rundfunkauftrag gebietet es daher dem Land, die Zahlungsunfähigkeit einer Rundfunkanstalt abzuwenden und den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten (siehe bereits VG Berlin, Beschluss vom 12. Februar 2021 - VG 1 L 304/20 -, juris Rn. 38).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 6 A 10383/22

    Infektionsschutz - Betriebsschließung zur Pandemiebekämpfung

    Rn. 19 Ein vom Kläger gegen die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz am 27. April 2020 anhängig gemachtes Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz - 1 L 304/20.MZ - ist von den Beteiligten nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung übereinstimmend für erledigt erklärt worden (vgl. Kammerbeschluss vom 7. Mai 2020).
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