Rechtsprechung
| VG Trier, 17.02.2009 - 1 L 32/08.TR |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2008 - 1 L 119/08
Beginn des Freizeitausgleiches wegen zuviel geleisteter Arbeitszeit
Soweit - wie im gegebenen Fall - ein Anspruch auf Freizeitausgleich allein auf Grundlage des Grundsatzes von Treu und Glauben besteht, ist bereits höchstrichterlich und durch den beschließenden Senat geklärt, dass der Beamte erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris (rechtskräftig), unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02-; ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - unter Bezugnahme auf VG Saarbrücken, Urteil vom 24. Mai 2005 - Az.: 12 K 59/04 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 -, jeweils zitiert nach juris).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich aus der Fürsorgepflicht nämlich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese in ihrem Wesenskern verletzt ist, den jedoch allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren können (so ausdrücklich: BVerwG; Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 28.02 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, - Az.: 2 C 27.02, 2 C 33.02 - [jeweils m. w. N.]; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat (OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08-; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 -).
Darauf, dass der Dienstherr seit dem 14. Juli 2005 Kenntnis von einer übermäßigen, nämlich über 48 Wochenstunden hinausgehenden Heranziehung gehabt hat, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gleichsam zwangsläufig, dass es deshalb nicht (mehr) auf der erforderliche Antragstellung des Beamten ankommt (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).
Hiernach mangelt es an einem (gesonderten) treuwidrigen Verhalten der Beklagten deshalb, weil die vielfältigen Probleme, vor denen sie infolge der Entscheidung des EuGH bei der nunmehr gebotenen richtlinienkonformen Anpassung ihrer Dienstpläne naturgemäß gestanden hat, nicht zuletzt auch wegen der sich daraus ergebenden erforderlichen Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zugelassen haben (siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2005 - Az.: 1 A 2722/04 - und Urteil vom 13. Oktober 2005 - Az.: 1 A 2724/04 -, jeweils zitiert nach juris).
Zu welchem Zeitpunkt ein dahingehender Anspruch Geltung beanspruchen kann, ist vorliegend ohne rechtlichen Belang, weil sich der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dem Grunde nach angenommene Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich nicht aus dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt (siehe zum Vorstehenden auch: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 -).
Nicht nur die vom Kläger angeführten Oberverwaltungsgerichte, sondern auch der beschließende Senat geht in seiner - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten - Rechtsprechung davon aus, dass es hinsichtlich des Antragserfordernisses betreffend den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Anspruch auf Freizeitausgleich nicht entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles des EuGH vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049) ankommt (OVG LSA, Beschlüsse vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32-37/08 -).
- VG Halle, 17.07.2013 - 5 A 196/11
Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamten - Wiederaufgreifen Verwaltungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des beschließenden Senates ist geklärt, dass ein Beamter, der - wie hier - wegen rechtswidriger übermäßiger Heranziehung zur Dienstleistung einen Anspruch auf Dienstbefreiung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hat, erst für die Zeit vom Ende des Monats seiner Antragstellung an einen Anspruch auf Freizeitausgleich hat ( OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08- ; Beschluss vom 17. Oktober 2006 - Az.: 1 L 90/06 -, veröffentlicht bei juris [rechtskräftig], unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - Az.: 2 C 33.02 und 2 C 27.02 - ).Darauf, dass der Dienstherr seit dem 14. Juli 2005 Kenntnis von einer übermäßigen, nämlich über 48 Wochenstunden hinausgehenden Heranziehung gehabt hat, folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gleichsam zwangsläufig, dass es deshalb nicht (mehr) auf der erforderliche Antragstellung des Beamten ankommt ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - ).
Hiernach mangelt es an einem (gesonderten) treuwidrigen Verhalten der Beklagten deshalb, weil die vielfältigen Probleme, vor denen sie infolge der Entscheidung des EuGH bei der nunmehr gebotenen richtlinienkonformen Anpassung ihrer Dienstpläne naturgemäß gestanden hat, nicht zuletzt auch wegen der sich daraus ergebenden erforderlichen Ausbildung zusätzlicher Beamter, keine sofortige Anpassung der Dienstpläne zugelassen haben ( siehe bereits: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - Az.: 1 R 20/05 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - Az.: 5 LC 225/04 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. August 2005 - Az.: 1 A 2722/04 - und Urteil vom 13. Oktober 2005 - Az.: 1 A 2724/04 -, jeweils zitiert nach juris ).
Nicht nur die vom Kläger angeführten Oberverwaltungsgerichte, sondern auch der beschließende Senat geht in seiner - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten - Rechtsprechung davon aus, dass es hinsichtlich des Antragserfordernisses betreffend den sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Anspruch auf Freizeitausgleich nicht entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteiles des EuGH vom 14. Juli 2005 ( Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049 ) ankommt ( OVG LSA, Beschlüsse vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32-37/08 - ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2008 - 1 L 51/08
Zur Anwendbarkeit von § 3 Arbeitszeitverordnung auf Bundesbeamte, die …
Ebenso wenig ist die bloße Möglichkeit, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache ausreichend ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1981 - Az.: 5 B 66.81 -, Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 205; OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 17. November 2004 - 3 L 402/03-, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - Az.: 3 L 18/03-, Beschluss vom 21. April 2008 - Az.: 1 L 32/08 - ).
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