Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2004 - 1 L 359/03 |
Verfahrensgang
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2004 - 1 L 359/03
- BVerwG, 31.03.2005 - 3 B 92.04
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2016 - 1 L 150/14
Herabsetzung des Zuwendungsbetrages und Rückforderung der bereits ausgezahlten …
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt habe mit Urteil vom 10. Juni 2004 (- 1 L 359/03 - n. v.) hinsichtlich der vom Wortlaut identischen Bestimmungen der Nr. 2.1 und 8.2.1 der ANBest-P entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats Nr. 2.1 ANBest-P eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA sei, deren objektiver Regelungsgehalt durch Auslegung zu ermitteln sei.Das Bundesverwaltungsgericht habe auf die gegen das vorgenannte Senatsurteil vom 10. Juni 2004 (a.a.O.) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 31. März 2005 (- 3 B 92.04 -, juris) ausgeführt, dass ein Klärungsbedarf für eine Grundsatzrevision auch deshalb zu verneinen wäre, "weil es nach Wortlaut und Zweck der Nebenbestimmung an der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung, dass es auf die Reduzierung der zuwendungsfähigen Aufwendungen und nicht auf die Reduzierung der Gesamtaufwendungen für das Projekt ankomme, keine ernsthaften Zweifel geben kann".
Die Rechtsfrage sei auch nicht durch das Urteil des OVG LSA vom 10. Juni 2004 (- 1 L 359/03 -) als geklärt anzusehen, da sich die Besetzung des Senats zwischenzeitlich geändert habe und andere Erkenntnisse eine Änderung in der Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen.
Insoweit besteht kein Anlass, von der Senatsrechtsprechung zu der wortgleichen Regelung der Nr. 2.1 ANBest-P (im Urteil vom 10. Juni 2004 - 1 L 359/03 - n. v.) und dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Beschluss vom 31. März 2005 - 3 B 92.04 -, juris) zu der nach Wortlaut und Zweck dieser Nebenbestimmung sachgerechten Auslegung des Senats abzuweichen.
Die bisherige Senatsrechtsprechung zur wortgleichen allgemeinen Nebenbestimmung der Nr. 2.1 ANBest-P (vgl. Urteil vom 10. Juni 2004 - 1 L 359/03 - n. v.), wonach es sich hierbei um eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG LSA (in der bis zum 30. November 2005 geltenden Fassung) bzw. im Sinne der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA seit 1. Dezember 2005 geltenden wortgleichen Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG handle, lässt sich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Urteil vom 16. Juni 2015 (- 10 C 15.14 -, juris) jedenfalls nicht für den Fall aufrecht erhalten, dass sich der Rückgang der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht bereits schlicht durch Sichtung und Addition der Abrechnungsbelege, sondern - wie im vorliegenden Fall - erst nach förderrechtlicher Bewertung jedes Einzelbelegs, ob und inwieweit eine tatsächlich getätigte Ausgabe zuwendungsfähig ist, ergibt.
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