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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2009 - 1 L 49.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33541
OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2009 - 1 L 49.09 (https://dejure.org/2009,33541)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.10.2009 - 1 L 49.09 (https://dejure.org/2009,33541)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. Oktober 2009 - 1 L 49.09 (https://dejure.org/2009,33541)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 296
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2006 - 13 E 786/04

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eingangs der letzten Erledigungserklärung bei …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2009 - 1 L 49.09
    Demgegenüber kommt dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nur deklaratorische Bedeutung zu; für die Berechnung der Beschwerdefrist nach § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG sind weder das Datum des Einstellungsbeschlusses noch das seiner Bekanntgabe von Bedeutung (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2006 - 13 E 786/04 - juris Rn. 11 für den entsprechenden Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen).
  • OVG Saarland, 25.03.2008 - 1 E 161/08

    Streitwertbeschwerdefrist nach Klagerücknahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2009 - 1 L 49.09
    Endet das Verfahren durch Klagerücknahme, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 E 161/08 -, juris Rn. 1).
  • OVG Saarland, 28.08.2023 - 2 E 73/23

    Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG; Verfristung der Streitwertbeschwerde (§§ 68 Abs. 1 …

    Entgegen der Ansicht des Klägers läuft die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG im Falle einer Klagerücknahme - wie im vorliegenden Fall - ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht,[vgl. u.a.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 - 1 E 161/08 -, juris, Rn. 1 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - OVG 1 L 49/09 -, juris, Rn. 2][vgl. u.a.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 - 1 E 161/08 -, juris, Rn. 1 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - OVG 1 L 49/09 -, juris, Rn. 2]weil mit Zugang der Klagerücknahme bei Gericht das Klageverfahren unmittelbar beendet wird und dem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts lediglich deklaratorische Wirkung zukommt.[vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 12.1.2021 - 21 C 20.2062 -, juris, Rn. 8][vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 12.1.2021 - 21 C 20.2062 -, juris, Rn. 8] Danach begann die Frist vorliegend - ausgehend von dem Eingang der Klagerücknahmeerklärung des Klägers beim Verwaltungsgericht - am 18.6.2021, sodass die Beschwerdefrist von sechs Monaten am 18.12.2021 ablief (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB); demgegenüber ging die Beschwerdeschrift dem Oberverwaltungsgericht erst am 28.4.2022 zu.
  • OVG Saarland, 22.05.2023 - 2 E 72/22

    Zur Berechnung der Sechs-Monats-Frist bei der Erhebung einer Streitwertbeschwerde

    Endet ein Verfahren - wie vorliegend - durch Klagerücknahme, so läuft die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht.[Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 - 1 E 161/08 - Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8.6.2021 - 1 W 15/21 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - OVG 1 L 49.09 - zitiert nach juris][Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 - 1 E 161/08 - Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8.6.2021 - 1 W 15/21 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2009 - OVG 1 L 49.09 - zitiert nach juris] Auf das Datum des Einstellungsbeschlusses sowie das seiner Bekanntgabe kommt es in diesem Fall nicht an.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2025 - 1 E 171/25
    Rn. 12 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - OVG 1 L 49.09 -, juris, Rn. 2; OVG Saarland Beschluss vom 25. März 2008 - 1 E 161/08 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 13 E 1061/18 -, n. v.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2022 - 12 L 39.22

    Streitwertbeschwerde; Fristbeginn bei Hauptsachenerledigung

    Rn. 9 Wie das Verwaltungsgericht unter Benennung zahlreicher Nachweise über die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Ansichten dargelegt hat, entspricht seine auch vom Senat geteilte Auffassung der herrschenden Meinung, insbesondere auch der jüngeren Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte einschließlich des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u. a. Bayerischer VGH…, Beschluss vom 13. April 2021 - 4 C 21.647 - juris Rn. 2 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zu Rspr. und Lit.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2009 - 1 L 49.09 - juris Rn 2 für den Fall einer Klagerücknahme; vgl. ferner N. Schneider, NJW-Spezial 2021, 381, wonach der Fristbeginn mit Eingang der letzten Erledigungserklärung "ganz einhelliger Auffassung in allen Gerichtsbarkeiten" entspreche).
  • OLG Brandenburg, 08.06.2021 - 1 W 15/21

    Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Verfristung

    Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, beginnt die insoweit maßgebliche Frist mit der Beendigung des Verfahrens und daher im Falle der gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Zustimmung des Beklagten wirksamen Klagerücknahme mit deren Eingang bei Gericht (OLG Schleswig…, Beschluss vom 5. Januar 2021, Az.: 7 W 40/20, juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2010, 296;… Schneider/Volpert/Fölsch-Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 63 GKG Rn. 92).
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