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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2005 - 1 L 496/04   

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https://dejure.org/2005,76426
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2005 - 1 L 496/04 (https://dejure.org/2005,76426)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22.11.2005 - 1 L 496/04 (https://dejure.org/2005,76426)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 (https://dejure.org/2005,76426)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 - 1 L 59/05

    Ausschluss oder Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs zwischen …

    Rn. 42 Zunächst ist der Kläger - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris;… Urt. v. 30.05.2007 - 1 L 539/04 -) aktivlegitimiert, obwohl er nach § 2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist.

    Rn. 44 Der Beklagte ist auf der Grundlage der den Beteiligten bekannten ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris, in der sich der Senat insbesondere mit der damals gegenteiligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald auseinandergesetzt hat), an der festzuhalten ist, im Übrigen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch grundsätzlich passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, die Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 betreffen: Der Beklagte ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG M-V - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S. 546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig.

    Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

    Rn. 52 Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 05. November 1998 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 30. November 1999 erfolgen, da der 30.November 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im November 1998 eine Zahlung erfolgt ist (…vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -).

    Rn. 67 Der "richtige" erstattungspflichtige Sozialhilfeträger stand hiervon ausgehend aber frühestens mit dem Senatsurteil vom 18. September 2003 - 1 L 124/03 - fest; es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf die auch danach zunächst noch abweichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald sogar auf die Senatsurteile vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 u.a. - abzustellen wäre.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 - 1 L 300/05

    Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Streit über gewöhnlichen …

    Rn. 83 Zunächst ist die Klägerin - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -) aktivlegitimiert, obwohl sie nach § 2 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes i.V.m. Art. 4 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 13.07.1994 (GVOBl. Brandenburg S. 382) erst zum 01.01.1996 als örtlicher Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist.

    Rn. 84 Der Beklagte zu 1. ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 u.a. -, juris), an der festzuhalten ist, nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften auch passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen, auch für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002: Der Beklagte zu 1. ist als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII M-V i.V.m. §§ 1, 3 des insoweit am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII-AG - vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V, S.546) ohne eine zeitliche Begrenzung auf Leistungszeiträume ab dem 01. Januar 2002 erstattungspflichtig.

    Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22. November 2005 - 1 L 496/04 -).

    Rn. 90 Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein dürften, musste die Geltendmachung beginnend für die Zeit vom 01. Juli 1999 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB spätestens bis zum 31. Juli 2000 erfolgen, da der 31. Juli 1999 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den am 01. Juli 1999 eine Zahlung erfolgt ist (…vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris, S. 7.; vgl. Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2011 - 1 L 194/07

    Kostenerstattungsanspruch nach SGB 10 § 111 S 1

    Rn. 29 Der Kläger ist im Übrigen - nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -) - aktivlegitimiert, ebenso wie der Beklagte zu 2. auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Urt. v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 u. a. -, juris) nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften passivlegitimiert bzw. richtiger Beklagter in Ansehung von Kostenerstattungsansprüchen auch für Leistungszeiträume vor dem 01. Januar 2002 ist.

    Der Anspruch muss zudem gegen den Erstattungspflichtigen selbst geltend gemacht werden (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495; vgl. zum Ganzen Urt. des Senats vom 22.11.2005 - 1 L 496/04 - Urt. v. 28.07.2007 - 1 L 300/05 -, NordÖR 2008, 31, 34;… Urt. v. 28.07.2007 - 1 L 59/05 -, juris;… Urt. v. 15.09.2004 - 1 L 106/02 - und - 1 L 107/02 -, LKV 2005, 510, 514).

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern war insoweit nach Maßgabe von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG bis zum Inkrafttreten der §§ 1, 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - AG-BSHG - vom 17. Dezember 2001 (…GVOBl. M-V, S. 612, berichtigt 2002, S. 470) am 01. Januar 2002 sachlich zuständig (vgl. im einzelnen Senatsurteil v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris;… vgl. auch Urt. v. 28.08.2007 - 1 L 59/05 -, juris).

    Da die laufenden Sozialhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin monatlich erbracht worden sein werden, folgt aus der Geltendmachung im Dezember 1999 nach § 26 SGB X i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB jedenfalls ein Leistungszeitraum beginnend am 01. Dezember 1998, da der 31. Dezember 1998 der letzte Tag des Leistungszeitraumes war, für den im Dezember 1998 eine Zahlung erfolgt ist (…vgl. OVG Berlin, Urt. v. 10.02.2005 - 6 B 21/03 -, juris; Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 - …und Urt. v. 28.08.2007 - 1 L 59/05 -, juris).

  • BVerwG, 02.06.2008 - 5 B 188.07

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei auslaufendem Recht trotz …

    Wie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 22. November 2005 (- 1 L 496/04 - NordÖR 2006, 521) zu Recht näher darstellt, hat § 97 Abs. 1 SGB XII gegenüber der Vorgängerregelung des § 100 BSHG die Zuständigkeitssystematik gleichsam "umgedreht".

    Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende abstrakte Obersätze hat das Oberverwaltungsgericht auch in seinem in Bezug genommenen Urteil vom 22. November 2005 (a.a.O.) nicht aufgestellt.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2009 - 1 L 276/05

    Erfüllung übertragener Aufgaben durch die Kommunen; Ausgleichsanspruch wegen …

    Rn. 33 Das auf einen Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AG-BSHG M-V 1992 (GVOBl. M-V, S. 60) zielende, gleichfalls von einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes ausgehende Zulassungsvorbingen vermag die hierauf bezogenen (vgl. S. 8 und 9 f. des Urteilsumdrucks) und zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. dazu, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit der Kostenausgleichsregelung nicht auf die Aufgabenübertragung durchschlägt, das Urt. des Senats v. 22.11.2005 - 1 L 496/04 -, juris) nicht zu erschüttern und folglich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel zu wecken.
  • SG Neuruppin, 28.01.2011 - S 14 SO 120/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - vorleistender Träger - Wechsel der örtlichen …

    Rn. 24 Nach zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (vom 22. November 2005 Az.: 1 L 496/04 und vom 28. August 2007 Az.: 1 L 300/05) ist der Erstattungsanspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht deswegen ausgeschlossen, weil im Land Brandenburg erst zum 1. Januar 1996 der örtliche Träger der Sozialhilfe und damit nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich zuständig geworden ist.
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