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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 01.11.2000 - 1 M 117/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,20982
OVG Schleswig-Holstein, 01.11.2000 - 1 M 117/00 (https://dejure.org/2000,20982)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01.11.2000 - 1 M 117/00 (https://dejure.org/2000,20982)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 01. November 2000 - 1 M 117/00 (https://dejure.org/2000,20982)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Schleswig - 2 B 35/00
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.11.2000 - 1 M 117/00
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.11.1991 - 4 B 212.91

    Aufhebung einer Baugenehmigung für ein im zweiten Weltkrieg teilweise zerstörtes …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.11.2000 - 1 M 117/00
    Sobald die Gemeindevertretung deutlich macht, dass sie die vom Bauausschuss vorgesehene Planung nicht akzeptiert, fehlt es an der gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlichen Planreife, die nur dann vorliegt, wenn hinreichend voraussehbar mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.03.1978 - 4 B 26.78 -, Buchholz 406.11 § 33 BauGB Nr. 5; Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212.91 -, Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
  • BVerwG, 02.03.1978 - 4 B 26.78

    Anforderungen an die Planreife in den Fällen des § 33 BBauG

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 01.11.2000 - 1 M 117/00
    Sobald die Gemeindevertretung deutlich macht, dass sie die vom Bauausschuss vorgesehene Planung nicht akzeptiert, fehlt es an der gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlichen Planreife, die nur dann vorliegt, wenn hinreichend voraussehbar mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.03.1978 - 4 B 26.78 -, Buchholz 406.11 § 33 BauGB Nr. 5; Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212.91 -, Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2015 - 1 MB 19/15

    Formanforderungen an einen Aufstellungsbeschluss

    Hier hat, da die Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zu den gemäß § 28 GO der Gemeindevertretung vorbehaltenen Angelegenheiten zählt, der nach §§ 45 GO , 10 e) der Hauptsatzung der Beigeladenen zuständige Bau- und Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst (zur Delegationsmöglichkeit jener Kompetenz auf den Bauausschuss s.a. Beschluss des Senats vom 01.11.2000 - 1 M 117/00 -, juris).
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