Rechtsprechung
| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Zur Bezeichnung des Herausgebers in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 14.04.2011 - 3 B 260/11
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2009 - 1 M 91/09
Bekanntmachung durch amtliches Bekanntmachungsblatt
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Rn. 5 Mit Beschluss vom 27. August 2009 - 1 M 91/09 - hat der Senat auf die Beschwerde der Antragsteller den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Umfang der Ablehnung geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insgesamt angeordnet.Rn. 6 Auf den Abänderungsantrag des Antragsgegners vom 03. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 27. August 2009 - 1 M 91/09 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt, soweit die Festsetzung im Bescheid vom 23. Dezember 2008 den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt.
Rn. 13 den Beschluss des OVG M-V vom 27.08.2009, Az. 1 M 91/09 zu ändern und die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Greifswald vom 06. Mai 2009, Az. 3 B 249/09 zurückzuweisen,.
Rn. 15 den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27.08.2009 - 1 M 91/09 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des Antragstellers abzulehnen, soweit die Festsetzung den Betrag von 1.035,49 EUR nicht übersteigt,.
Rn. 19 3. Das weitere Vorbringen der Antragsteller, die Wasserabgabensatzung und die dazu ergangene Anlage seien nichtig, weil der Wasserzweckverband seine Satzungsbefugnis überschritten habe, als er von einem Umsatzsteuersatz von 19 % ausgegangen sei, vermag schon mit Blick auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 06. Mai 2009 - 3 B 249/09 - (S. 7) nicht zum Erfolg der Beschwerde zu führen; diese Erwägungen werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts werden auch durch die hierauf bezogenen Ausführungen im Schriftsatz der Antragsteller vom 15. Juni 2009 im Verfahren Az. 1 M 91/09 nicht durchgreifend in Frage gestellt; auch letztere setzten sich mit den betreffenden Entscheidungsgründen nicht hinreichend auseinander bzw. wecken keine Richtigkeitszweifel.
Das diesbezügliche Vorbringen der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2009 zum nachfolgenden Beschwerdeverfahren Az. 1 M 91/09 enthält hierzu ebenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung und kann folglich ebenso wenig derartige Zweifel begründen.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2006 - 1 M 148/05
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Rn. 23 Die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Tiefenbegrenzung sich als ortsangemessen darstellt, den örtlichen Verhältnissen entspricht bzw. die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert und ob die normsetzende Körperschaft vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermittelt hat (…vgl. zu diesen Anforderungen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris), ist zudem wegen ihrer Komplexität grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 - 1 M 148/05 -, juris).Die Überprüfung der Kalkulation ist zudem wegen ihrer Komplexität grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 - 1 M 148/05 -, juris).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07
Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Rn. 23 Die Beantwortung der Frage, ob die gewählte Tiefenbegrenzung sich als ortsangemessen darstellt, den örtlichen Verhältnissen entspricht bzw. die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientiert und ob die normsetzende Körperschaft vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermittelt hat (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris), ist zudem wegen ihrer Komplexität grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.03.2006 - 1 M 148/05 -, juris).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.10.2012 - 1 L 289/11
Anschlussbeitrag Trinkwasser; sachgerechte Ermittlung einer …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Rn. 24 Da der Senat nur die - fristgerecht - dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich die entsprechende Tiefenbegrenzungsregelung in der am 10. August 2011 beschlossenen Wasserabgabensatzung nach Maßgabe seines Urteils vom 07. September 2011 - 3 A 402/10 - als rechtswidrig betrachtet hat (anhängiges Berufungsverfahren Az. 1 L 289/11 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2004 - 4 M 301/04
Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Ämterneubildung, Amt, Auflösung, …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Da entsprechende Rügen häufig parallel von zahlreichen Abgabenpflichtigen erhoben werden, einzelne stattgebende Entscheidungen häufig zahlreiche parallele Rechtsbehelfe nicht an dem betreffenden Verfahren beteiligter Abgabenpflichtiger auslösen und die normsetzenden Körperschaften schon auf entsprechende stattgebende Entscheidungen der Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht selten mit Satzungsänderungen reagieren, liegt mit Blick auf diese Breitenwirkung bzw. potentiellen Folgewirkungen solcher Entscheidungen und deren Vergleichbarkeit mit den Wirkungen einer stattgebenden einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Orientierung an den für solche einstweilige Anordnungen geltenden strengen Grundsätzen (vgl. insoweit OVG Greifswald, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 M 301/04 -, juris; Beschl. v. 08.06.2005 - 4 M 16/05 -) nahe. - VG Greifswald, 07.09.2011 - 3 A 402/10
Heranziehung zu einem Wasseranschlussbeitrag; Abgrenzung von Innen- und …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Rn. 24 Da der Senat nur die - fristgerecht - dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich die entsprechende Tiefenbegrenzungsregelung in der am 10. August 2011 beschlossenen Wasserabgabensatzung nach Maßgabe seines Urteils vom 07. September 2011 - 3 A 402/10 - als rechtswidrig betrachtet hat (anhängiges Berufungsverfahren Az. 1 L 289/11 ). - BVerwG, 29.04.1988 - 8 C 33.85
Kommunalabgaben - Wasserversorgungsbeitrag - Umsatzsteuer - Überwälzbarkeit
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann im Übrigen als geklärt gelten, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechts abgewälzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 8 C 33.85 -, BVerwGE 79, 266 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 - 1 M 134/09 u. a., juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.05.2011 - 1 M 54/11
Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit eines …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Der Sachverhalt ist auch in verschiedener Hinsicht anders gelagert, als er etwa dem Senatsbeschluss vom 16. Mai 2011 - 1 M 54/11 - ( NVwZ-RR 2011, 959 ) zugrunde lag. - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2009 - 1 M 134/09
Kommunalabgabenrecht: Festsetzung des Abgabensatzes bei nicht vollständiger …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2012 - 1 M 59/11
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann im Übrigen als geklärt gelten, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechts abgewälzt werden kann (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 8 C 33.85 -, BVerwGE 79, 266 - zitiert nach juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 - 1 M 134/09 u. a., juris).
- VG Greifswald, 14.11.2013 - 3 A 524/11
Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Anschlussbeitrags für die Nutzung der …
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde vom OVG Greifswald mit Beschluss vom 5. Juli 2012 - 1 M 59/11 - zurückgewiesen.Die Satzungen sind nach derzeitiger Kenntnis wirksam (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 1 L 289/11 -, juris; Beschluss vom 5. Juli 2012 - 1 M 59/11 -, n.v.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der erkennenden Kammer vom 6. Mai 2009 - 3 B 249/09 - und 14. April 2011 - 3 B 260/11 - sowie des OVG Greifswald vom 5. Juli 2012 - 1 M 59/11 -, verwiesen.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.02.2013 - 1 M 139/11
Schmutzwasserbeitrag; Tiefenbegrenzungsregelung; Satzungsgrenze
Da entsprechende Rügen häufig parallel von zahlreichen Abgabenpflichtigen erhoben werden, einzelne stattgebende Entscheidungen häufig zahlreiche parallele Rechtsbehelfe nicht an dem betreffenden Verfahren beteiligter Abgabenpflichtiger auslösen und die normsetzenden Körperschaften schon auf entsprechende stattgebende Entscheidungen der Gerichte im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht selten mit Satzungsänderungen reagieren, liegt mit Blick auf diese Breitenwirkung bzw. potentiellen Folgewirkungen solcher Entscheidungen und deren Vergleichbarkeit mit den Wirkungen einer stattgebenden einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO eine Orientierung an den für diese einstweiligen Anordnungen geltenden strengen Grundsätzen nahe (Senatsbeschl. v. 05.07.2012 - 1 M 59/11 -, NordÖR 2012, 500ff ).Die Prüfung der örtlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Tiefenbegrenzung ist auch nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (vgl. Senatsbeschl. v. 05.07.2012, a.a.O., 20.11.2003 - 1 M 180/03 -, juris, Rn. 17; 29.11.2001 - 1 M 66/01 -, NordÖR 2002, 81f).
- VG Greifswald, 25.09.2020 - 3 A 574/19
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Erforderlichkeit neuer …
Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Wasserversorgungsbeiträge umsatzsteuerpflichtig sind und die Umsatzsteuer auf die Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Landesrechts abgewälzt werden kann (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 8 C 33.85 -, BVerwGE 79, 266 -, juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 30.11.2009 - 1 M 134/09 -, juris; Beschl. v. 05.07.2012 - 1 M 59/11 -, juris Rn. 19 ).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".