Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2002 - 1 M 6/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Baurecht: Unanfechtbarkeit des einmal erteilten gemeindlichen Einvernehmens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachträgliche Anfechtbarkeit eines gemeindlichen Einvernehmens i.S.d. § 36 Baugesetzbuch (BauGB); Anfechtung wegen Irrtums über die Eignung anderer Standorte zur Errichtung des Funkturms; Zusammenhang des Anfechtungsgrunds mit entscheidungserheblichen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 23.01.2002 - 5 B 67/02
- OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2002 - 1 M 6/02
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 821
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95
Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2002 - 1 M 6/02
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, ist eine Rücknahme oder ein Widerruf des gemeindlichen Einvernehmens nicht möglich (Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 -, BRS 58 Nr. 142), weil dies den Sinn des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB , innerhalb der dort geregelten Frist klare Verhältnisse über die Einvernehmenserklärung der Gemeinde zu schaffen, leer laufen lassen würde.
- VGH Baden-Württemberg, 16.04.2008 - 3 S 1771/07
Ausweisung der Freilandfläche eines Gartenbaubetriebs als private Grünfläche
Eine nachträgliche Beseitigung der Rechtswirkungen der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB durch Widerruf, Rücknahme oder Anfechtung ist aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95 -, NVwZ 1997, 900 f.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 821 ff.).
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Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2002 - 1 M 6/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 907
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Brandenburg, 23.03.2005 - 4 B 29/04
Antrag auf Aufnahme einer privaten Kindertagesstätte in den Bedarfsplan; …
Zwar wird von einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. insbes. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 1 W 36/89 -, zit. nach Juris) vertreten, dass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rückforderungsbescheides gem. § 80 VwGO dem Antragsteller gegenüber einer Aufrechnung mit einer Gegenforderung - die mangels eines hoheitlichen Regelungsgehaltes auch nach Auffassung des Senats regelmäßig keinen Verwaltungsakt darstellt (so BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 907 ff.; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 1991 - 6 S 2047/90 -, zit. n. Juris; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 1 W 36/89 -, zit. nach Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 1984 - Bs I 75/84 -, zit. nach Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. März 1984 - 5 B 124/83 -, zit. nach Juris; a.A. - mit jeweils unterschiedlichen Begründungen - für Aufrechnungserklärungen gem. § 25a BSHG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 1997 - 8 B 623/97 - NJW 1997, 3391 f.; BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 12 CE 94.3906 - FEVS 46, 116 ff.) - nichts nütze, weil eine solche Aufrechnung mit einer Gegenforderung keine "Vollziehung" i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO darstelle und deshalb unabhängig von der etwaigen aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs zulässig sei (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218; im Anschluss daran ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 2 B 93/99 -, NVwZ-RR 2000, 524; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1989 - 1 W 36/89 -, zit. nach Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. August 1984 - Bs I 75/84 -, zit. nach Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. März 1984 - 5 B 124/83 -, zit. nach Juris).Denn ein (nur) auf Auszahlung der einbehaltenen Zuschüsse für das Jahr 2002 gerichtetes Verfahren gem. § 123 VwGO kann in einem solchen Fall - anders als in einem Fall (nur) faktischer Vollziehung (wie er, soweit ersichtlich, der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 907 f., zugrunde gelegen haben dürfte) - deshalb nicht als weitergehende und damit einfachere bzw. effektivere Möglichkeit des Rechtsschutzes angesehen werden, weil die Aufrechnung mit einer wegen des angeordneten Sofortvollzugs des Rückforderungsbescheides vollziehbaren Forderung in diesem Verfahren - wenn der Sofortvollzug nicht gesondert angegriffen würde - als ohne weiteres zulässige Verwirklichung dieses Bescheides und damit (vorbehaltlich einer abweichenden Hauptsacheentscheidung über den Rückforderungsbescheid) wirksam zu behandeln wäre.
- OVG Thüringen, 03.02.2004 - 2 KO 434/03
Unwirksame Aufrechnung mit Subventionsanspruch; Rückforderung; Zuwendung; …
- VG Schwerin, 15.04.2008 - 3 A 400/07
Rückforderung einer Zuwendung, gegen die die Aufrechnung erklärt wurde
Während die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wohl überwiegend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218, und vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 9 B 109.03 - und 11. August 2005 - 2 B 2.05 -, zitiert nach juris; dem Bundesverwaltungsgericht folgend: OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 2 B 93/99 -, juris, und OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 907, und Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 M 146/06 -, juris; anderer Auffassung: OVG Weimar, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 2 KO 434/03 -, NVwZ-RR 2004, 907, OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 23. März 2005 - 4 B 29/04 -, juris, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2006 - 10 ME 189/06 -, NVwZ-RR 2007, 137) die Auffassung vertritt, die Aufrechnung mit einer in einem Leistungsbescheid konkretisierten Forderung setze nicht die Vollziehbarkeit des Bescheides voraus, sieht der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14. November 2000 - VII R 85/99 -, NVwZ 2002, 633, zu einem Fall, der § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation zum Gegenstand hatte) auch in einer Aufrechnung eine Vollziehung des angefochtenen Bescheides, die bei Forderungen, die konstitutiv durch Bescheid festgesetzt würden, im Falle der Rechtsbehelfseinlegung unzulässig sei.
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