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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2006 - 1 M 60/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,80948
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2006 - 1 M 60/06 (https://dejure.org/2006,80948)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.07.2006 - 1 M 60/06 (https://dejure.org/2006,80948)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Juli 2006 - 1 M 60/06 (https://dejure.org/2006,80948)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08

    Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO …

    Rn. 14 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts # vom 21. Mai 2008 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005/Bescheid-Nr. 20452000003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 2005 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 1.925,43 zuzüglich Zinsen an den Kläger zurückzuzahlen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für die Eilverfahren 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren 1 M 60/06 und 1 M 4/08 der Beklagten aufzuerlegen.

    Rn. 20 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die beigezogenen Gerichtsakten Az. 8 B 773/05 (1 M 60/06) sowie 8 B 249/07 (1 M 4/08) des Verwaltungsgerichts # und die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.

    Rn. 40 Die Berufung hat demgegenüber keinen Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten begehrt, an ihn auch die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie der Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 zu erstatten.

    Im Übrigen war bei der Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum einen der Betrag der vom Kläger geltend gemachten Verfahrenskosten der vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Höhe von insgesamt 435, 10 EUR (156,60 gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 773/05 und 1 M 60/06 zuzüglich 6, 50 EUR und 52, 50 EUR im Verfahren Az. 8 B 773/05 sowie 70, 00 EUR im Verfahren Az. 1 M 60/06, 27, 00 EUR gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss in den Verfahren Az. 8 B 249/07 und 1 M 4/08 nebst 52, 50 EUR im Verfahren Az. 8 B 249/07 und 70, 00 EUR im Verfahren Az. 1 M 4/08; eigene außergerichtliche Kosten sind nicht beziffert worden) zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Kläger unterlegen ist, zum anderen der Umstand, dass sich die geltend gemachten Prozesszinsen als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben (§ 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).

    Rn. 44 Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Eilverfahren Az. 8 B 773/05 und 8 B 249/07 sowie die Beschwerdeverfahren Az. 1 M 60/06 und 1 M 4/08 nicht Kosten des vorliegenden Rechtsstreits sind und infolgedessen auch nicht im Rahmen der Kostenentscheidung zu berücksichtigen waren bzw. dem Beklagten auferlegt werden konnten.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 323/06

    Nacherhebung eines Anschlussbeitrags

    Rn. 50 Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (vgl. auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und die dazu ergangenen Rspr. des OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris) entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung.
  • VG Schwerin, 30.01.2017 - 4 A 1352/12

    Anfechtung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    Rn. 262 - vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 - juris, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 (246 Fn. 43) -.
  • VG Schwerin, 24.11.2016 - 4 A 617/10

    Aufhebung des Schmutzwasserbeitragsbescheides

    Rn. 283 - vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 - juris, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 (246 Fn. 43) -.
  • VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13

    Schmutzwasserbeiträge; absolute Obergrenze für die Beitragserhebung

    Rn. 116 - vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 - juris, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 (246 Fn. 43) -.
  • OVG Hamburg, 29.04.2010 - 3 Bf 368/09

    Abgabenangelegenheit im Sinne von VwGO § 67 Abs 2 Nr 4

    Zwar sind unter "öffentlichen Abgaben" i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Angelegenheiten zu verstehen, die Steuern, Gebühren und Beiträge betreffen (…Kopp/Schenke, a.a.O, § 80 Rn. 57;… vgl. zu einer sich hieran anlehnenden Auslegung des Begriffs der Abgabenangelegenheiten nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: Meissner/Schenk in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 67 Rn. 51;… Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 67 Rn. 12; s. auch: OVG Greifswald, Beschl. v. 21.7.2006, 1 M 60/06, juris).
  • VG Schwerin, 10.10.2011 - 8 A 560/10

    Schmutzwasserbeitrag für Wochenendhaussiedlung; Anschlussbeiträge bei bereits zu …

    Rn. 174 - vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 - juris, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 (246 Fn. 43) -.
  • VG Greifswald, 04.12.2020 - 3 A 1011/19

    Beiträge

    Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (vgl. OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris).
  • VG Schwerin, 11.04.2013 - 4 A 1250/12

    Keine Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005); …

    Rn. 135 - vgl. nur OVG M-V, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 - juris, Rn. 21 ff.; Beschl. v. 27. Januar 2006 - 1 M 60/06 - juris Rn. 8, weitere Nachweise bei Aussprung, NordÖR 2005, 240 (246 Fn. 43) -.
  • VG Greifswald, 15.01.2019 - 3 A 867/18

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser

    Rn. 18 Nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) (vgl. auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. und die dazu ergangene Rspr. des OVG Greifswald, etwa Beschl. v. 21.07.2006 - 1 M 60/06 -, juris) und der entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Beitragssatzung 2012 entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung.
  • VG Schwerin, 15.03.2012 - 8 A 547/11

    Schmutzwasserbeiträge: Bestimmung der Gebäudehöhe bei fehlender Festsetzung der …

  • VG Schwerin, 22.01.2010 - 8 A 1369/09

    Zur Nichtigkeit von Bestimmungen über die Festlegung von Vollgeschossen; Fehlen …

  • VG Schwerin, 17.07.2008 - 8 A 3251/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2008 - 4 M 148/08

    Kommunalabgabe: Prüfung der Wirksamkeit einer Beitragssatzung durch die …

  • VG Schwerin, 17.07.2008 - 8 A 2460/04

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Wasserversorgungsanlage des …

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