Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 MN 136/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 13b BauGB; § 47 Abs 6 VwGO
Anschließen; Bebauungsplan; Nachverdichtung; Vereinfachtes Verfahren - Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann schließen Außenbereichsflächen an bebaute Ortsteile an?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 04.05.2018 - 15 NE 18.382
Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 MN 136/19
Von einem Anschließen kann dagegen keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich "absetzt" und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht (Anschluss an VGH München, Beschl. v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 -).Der Senat teilt die Auffassung des Bayerischen VGH (Beschl. v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 29 ff.), dass sich Flächen nicht bereits dann in diesem Sinne an im Zusammenhang bebaute Ortsteile "anschließen", wenn sie mit diesen nur irgendeine gemeinsame Grenze teilen.
- BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 MN 136/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12;… v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4), der sich der Senat mit Beschluss vom 28.2.2020 (…- 1 MN 153/19 -, juris Rn. 15) angeschlossen hat, sind für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. - BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19
Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 MN 136/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12; v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4), der sich der Senat mit Beschluss vom 28.2.2020 (…- 1 MN 153/19 -, juris Rn. 15) angeschlossen hat, sind für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. - OVG Niedersachsen, 28.02.2020 - 1 MN 153/19
Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.03.2020 - 1 MN 136/19
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Beschl. v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381 = BauR 2015, 968 = juris Rn. 12;… v. 30.4.2019 - 4 VR 3.19 -, BauR 2019, 1442 = juris Rn. 4), der sich der Senat mit Beschluss vom 28.2.2020 (- 1 MN 153/19 -, juris Rn. 15) angeschlossen hat, sind für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages zu prüfen, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen.
- OVG Sachsen, 18.06.2020 - 1 B 232/20
Anschließen
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu folgen ist, wonach für ein "Anschließen" erforderlich sein soll, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin "abrundend" in den Außenbereich erweitert wird.Rn. 49 Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich durch das Bundesverwaltungsgericht (…BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25;… vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der Hervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage der in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.).
Zudem liegt § 13b BauGB die pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, dass die sich unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließenden Außenbereichsflächen gegenüber "klassischen" Außenbereichsflächen eine geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweisen, weshalb auf die formalisierte Umweltprüfung verzichtet werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.), was einer Überplanung von ortsteilfernen Flächen entgegensteht.
- OVG Sachsen, 09.07.2020 - 1 C 25/19
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Verfahrenswahl; beschleunigtes Verfahren; …
Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu folgen ist, wonach für ein "Anschließen" erforderlich sein soll, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin "abrundend" in den Außenbereich erweitert wird.Rn. 43 Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich durch das Bundesverwaltungsgericht (…BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25;… vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der die Hervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage der in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.).
Zudem liegt § 13b BauGB die pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, dass die sich unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließenden Außenbereichsflächen gegenüber "klassischen" Außenbereichsflächen eine geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweisen, weshalb auf die formalisierte Umweltprüfung verzichtet werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.), was einer Überplanung von ortsteilfernen Flächen nach Maßgabe des § 13b BauGB entgegensteht.
- OVG Niedersachsen, 07.10.2021 - 1 KN 17/20
Baugenehmigung; bauliche Anlage; Erlöschen; Erlöschen der Baugenehmigung; …
Von einem Anschließen kann dagegen keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich "absetzt" und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht (Senatsbeschl. v. 23.3.2020 - 1 MN 136/19 -, BauR 2020, 1143 = NordÖR 2020, 283 = juris Rn. 9). - VGH Baden-Württemberg, 11.04.2022 - 3 S 470/22
Erfolgreicher Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, mit ein Bebauungsplan …
Selbst die im südlichen Bereich des Plangebiets gelegenen Baufenster sind nur etwa 70 m von der General-von-Holzing-Straße entfernt (im Fall des von den Antragsgegnern zitierten Beschlusses des Niedersächsischen OVG vom 23.3.2020 [1 MN 136/19, juris] ging es hingegen um eine Entfernung zum Siedlungsbereich "hunderter Meter" [juris Rn. 10]). - OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20
Außervollzugsetzung der Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; …
Zweifel daran ergeben sich daraus, dass der Bebauungsplan mit dem Plangeltungsbereich 2, auch wenn dieser keine Wohnbebauung, sondern nur das Regenrückhaltebecken und die Zufahrt dorthin umfasst, den Siedlungsrand möglicherweise nicht nur "abrundend" in den Außenbereich erweitert, sondern einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen schafft (vgl. zu dieser Problematik Nds. OVG, Beschluss vom 23.03.2020 - 1 MN 136/19 -, Rn. 9 bei juris).
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