Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.04.2006 - 1 N 04.2709 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 10.08.2006 - 1 N 04.1371
Anfechtung von zwei inhaltsgleichen Fassungen eines Bebauungsplans; …
Dies werde dadurch bestätigt, dass § 40 Abs. 1 Nr. 12 BauGB für den Fall der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche einen Übernahmeanspruch begründet (BVerwG vom 24.2.2003 NuR 2004, 310; vom 27.1.1999 NVwZ 1999, 878 = BayVBl 1999, 410 und vom 17.12.1998 NVwZ 1999, 984; vgl. auch Urteile des Senats vom 16.6.2006 - 1 N 03.2347 sowie vom 4.4.2006 - 1 N 04.1661 und 1 N 04.2709). - VGH Bayern, 19.02.2019 - 1 N 16.350
Fehlende Festsetzung der Grundflächenzahl
Das Festsetzungsgebot des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 gilt dabei auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.1995 - 4 NB 36.95 - NVwZ 1996, 894; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 1 N 04.2709 - juris Rn. 45).Das Fehlen einer Festsetzung zur Grundflächenzahl oder aber zur Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen hat zur Folge, dass die Regelungen des Ursprungsbebauungsplans zur Geschossfläche und zur Zahl der Vollgeschosse unwirksam sind, da sie als Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 a.a.O. Rn. 46).
- VGH Bayern, 05.02.2016 - 1 N 11.766
Erforderliche Festsetzung der Grundflächen im Bebauungsplan im Sinne eines …
Rn. 15 2.2 Die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Größe der Grundflächen hat zunächst zur Folge, dass auch die Festsetzungen zur Wandhöhe unwirksam sind, weil jede für sich den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 1 N 04.2709 - juris). - VGH Bayern, 23.07.2019 - 1 N 16.2190
Erforderlichkeit der Bauleitplanung
- VGH Bayern, 03.02.2010 - 1 N 06.646
(Erfolgreicher) Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan
Rn. 34 Die Unwirksamkeit der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hat zunächst zur Folge, dass sämtliche Maßfestsetzungen (Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse, der Anrechnung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss bei der Ermittlung der Geschossfläche und der zulässigen Wandhöhe) unwirksam sind, weil jede für sich den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. BayVGH vom 4.4.2006 - 1 N 04.2709 - juris).
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