Rechtsprechung
| LG Rostock, 11.10.2019 - 1 O 27/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
Schiffsreise - Bordverweis medizinisch nicht indiziert
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Kreuzfahrt / Krankheit / Reisefähigkeit / Medizinisches Risiko
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- lawblog.de (Kurzinformation)
Bordverweis vom Kreuzfahrt-Kapitän
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Bordverweis bei möglicher Lebensgefahr zulässig
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Zur Frage der Haftung bei Verweis eines erkrankten Reisegastes von einem Kreuzfahrtschiff durch den Kapitän wegen Bestehen eines medizinischen Risikos
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Kranker Passagier an Bord - Kapitän eines Kreuzfahrtschiffes darf bei potenzieller Lebensgefahr kranke Reisende von Bord schicken
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Verweis von Kreuzfahrtschiff durch Kapitän bei potenzieller Lebensgefahr des Reisenden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zulässiger Verweis von Kreuzfahrtschiff durch Kapitän bei möglicher Lebensgefahr des erkrankten Reisenden - Reisenden steht kein Schadensersatz- oder Reisepreisminderungsanspruch zu
Wird zitiert von ... (2)
- LG Rostock, 19.08.2022 - 1 O 51/22
Allgemeine Reisebedingung: Klausel zur Befugnis zum Ausschluss Mitreisender bei …
Rn. 25 Die Rechtsfolge, dass der Reiseveranstalter trotz der Nichterbringung der Reiseleistung seinen Anspruch auf den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen behält, ergibt sich aus § 326 BGB oder § 648 BGB (…vgl. u.a. OLG Köln, Urt. v. 25.8.2021 - 16 U 169/20, NJW-RR 2022, 199 (200); LG Rostock, Urt. v. 11.10.2019 - 1 O 27/18, BeckRS 2019, 26264). - LG Rostock, 17.05.2021 - 1 O 841/20
Verweigerung Fortsetzung Kreuzfahrtreise: Reiseuntauglichkeit
Je größer das Risiko für den Reisenden und die ordnungsgemäße Durchführung der Reise ist bei einer Fortsetzung der Reise und einer Realisierung des anzunehmenden Gesundheitsrisikos, desto größer müssen die Anforderungen für die Entscheidung einer Fortsetzung der Reise sein und desto eher kann bei einer verbleibenden Ungewissheit die Annahme einer Reiseuntauglichkeit mit der Konsequenz eines angeordneten Reiseabbruchs als ultima ratio in Betracht kommen (vgl. auch LG Rostock Urt. v. 11.10.2019 - 1 O 27/18, BeckRS 2019, 26264 Rn. 17, beck-online).
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