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| LG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 O 717/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
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Untersagung der Zuschlagserteilung durch primären Rechtsschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vergaberechtsschutz auch außerhalb der VOB/A! (IBR 2011, 99)
Papierfundstellen
- VergabeR 2011, 231
- ZfBR 2011, 302 (Ls.)
- ZfBR 2011, 514 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus LG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 O 717/10
Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nämlich nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte (vgl. BVerfGE 107, 395 (401)). - BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03
Gleichheit im Vergaberecht
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
Europäischer Haftbefehl
Auszug aus LG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 O 717/10
Dieser gewährleistet in den nicht von Art. 19 Abs. 4 GG erfassten Fällen Rechtsschutz gegenüber der behaupteten Verletzung einer Rechtsposition, die ihm die Rechtsordnung gewährt (vgl. BVerfGE 113, 273 (310)).
- BGH, 16.12.2003 - X ZR 282/02
Ansprüche des Bieters bei grundloser Aufhebung einer Ausschreibung
Auszug aus LG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 O 717/10
Im Übrigen könnte die Antragstellerin, selbst wenn man die Aufhebung als sachlich nicht gerechtfertigt beurteilen würde, allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bzw. § 311 Abs. 2 BGB (Vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2003, Az. X ZR 282/02), nicht aber eine anderweitige Entscheidung über Los 1 beanspruchen. - OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - Verg 41/09
Ausschluss eines Bieters wegen Unvollständigkeit der Angebotsunterlagen
Auszug aus LG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 O 717/10
Da allein der Ausschreibende seinen Bedarf definiert und entscheidet, ob, wann und in welcher Form er seinen Bedarf befriedigen will, kann er während des laufenden Vergabeverfahrens die Leistungsbeschreibung insbesondere deswegen ändern, weil er entweder nunmehr einen anderen Bedarf hat oder er seinen Bedarf besser in anderer Form zu befriedigen glaubt (vgl. Beschlüsse des Vergabesenats des OLG Düsseldorf vom 30.11.2009 - VII-Verg 41/09 und vom 23.12.2009 - VII-Verg 30/09). - OLG Düsseldorf, 23.12.2009 - Verg 30/09
Abgrenzung von Nebenangebot und alternativer Leistungsposition
Auszug aus LG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 O 717/10
Da allein der Ausschreibende seinen Bedarf definiert und entscheidet, ob, wann und in welcher Form er seinen Bedarf befriedigen will, kann er während des laufenden Vergabeverfahrens die Leistungsbeschreibung insbesondere deswegen ändern, weil er entweder nunmehr einen anderen Bedarf hat oder er seinen Bedarf besser in anderer Form zu befriedigen glaubt (vgl. Beschlüsse des Vergabesenats des OLG Düsseldorf vom 30.11.2009 - VII-Verg 41/09 und vom 23.12.2009 - VII-Verg 30/09). - OLG Brandenburg, 02.10.2008 - 12 U 91/08
Rechtsstellung des Bieters in Vergabeverfahren unterhalb des Schwellenwerts; …
Auszug aus LG Oldenburg, 06.05.2010 - 1 O 717/10
Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge erst dann verletzt, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen, es muss mithin eine "krasse Fehlentscheidung" vorliegen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2008 - 12 U 91/08).
- VG Aachen, 23.02.2018 - 4 L 198/18 Rn. 9 Vgl. ebenso zur Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der in der Vergabeverordnung genannten Schwellenwerte: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, juris, Rn. 4 ff.; zum Verkauf kommunaler Grundstücke im Rahmen eines ausgeschriebenen Bieterverfahrens: BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 56/07 -, NJW-Spezial 2008, 334 = juris, Rn. 9 ff.; LG Oldenburg, Urteile vom 6. Mai 2010 - 1 O 717/10 -, juris, Rn. 26, und - 1 O 986/10 -, juris, Rn. 24.
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