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| BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Rentenberechnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Bayreuth, 15.11.1985 - S 10 An 152/85
- LSG Bayern, 23.04.1986 - L 13 An 236/85
- BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
Das sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar.Mit Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 288 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 2 ff; im folgenden zitiert allein nach BVerfGE) hat das BVerfG ua § 1587b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nrn 1 und 2 BGB mit der Maßgabe als mit dem GG vereinbar erklärt, daß der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung für bestimmte Härtefälle zu treffen hat, die nach Durchführung des VersorgAusgl eintreten können und zu einem mit dem GG unvereinbaren Ergebnis führen.
Die konkrete Reichweite dieses Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S 2 ff).
- BSG, 08.04.1987 - 5a RKn 6/86
Ausgleichsberechtigter - Aufhebung des Rentenbescheides - Rückwirkende Aufhebung …
Auszug aus BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
In diesem Falle erfolgt eine Minderung der Rente des Ausgleichsverpflichteten erst, wenn für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist "Rentnerprivileg", vgl § 83a Abs. 4 Satz 2 AVG; zur Dauer dieses Rentnerprivilegs, zum Zeitpunkt des Beginns der Minderung der Rente des Ausgleichsverpflichteten und zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an die Rentenminderung vgl BSGE 58, 59, 62 = SozR 2600 § 96a Nr. 1 S 3; BSGE 61, 230, 231 ff = SozR 2200 § 1304a Nr. 10 S 14 ff; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 36 S 108 f).Schließlich sind nach Durchführung des VersorgAusgl durch Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB) die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht zu kürzen bzw - ggf unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen - die Kürzung rückgängig zu machen, wenn der Berechtigte verstorben ist, ohne zuvor überhaupt oder über einen bestimmten Betrag hinaus Leistungen aus dem im VersorgAusgl erworbenen Anrecht erhalten zu haben (§ 4 VAHRG; bezüglich des Beginns der ungekürzten Versorgung des Verpflichteten vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 36 S 109 ff; Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 29. September 1987 - 5b RJ 70/86 - und vom 1. September 1988 - 4/11a RA 38/87 -).
- BSG, 13.03.1985 - 5a RKn 2/84
Auszug aus BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
In diesem Falle erfolgt eine Minderung der Rente des Ausgleichsverpflichteten erst, wenn für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist "Rentnerprivileg", vgl § 83a Abs. 4 Satz 2 AVG; zur Dauer dieses Rentnerprivilegs, zum Zeitpunkt des Beginns der Minderung der Rente des Ausgleichsverpflichteten und zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an die Rentenminderung vgl BSGE 58, 59, 62 = SozR 2600 § 96a Nr. 1 S 3; BSGE 61, 230, 231 ff = SozR 2200 § 1304a Nr. 10 S 14 ff; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 36 S 108 f).Dieses hat zum einen auf dem Gedanken des Besitzstandes des Ausgleichspflichtigen beruht und zum anderen auch den Interessen des Ausgleichsberechtigten insofern dienen sollen, als dieser ggf einen höheren Unterhaltsanspruch gegen den Ausgleichspflichtigen geltend machen kann (vgl Kommentar zur Reichsversicherungsordnung -RVO-, Viertes und Fünftes Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar -, Band III, Stand 1. Juli 1987, § 1304a RVO/§ 83a AVG, Anm 6.2. unter Hinweis auf BT-Drucks 7/4361, S 56;… ferner Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl 1987, § 83a AVG, Anm 9, S 314; zum Ausnahmecharakter der Regelung vgl BSGE 58, 59, 60 f = SozR 2600 § 96a Nr. 1 S 2).
- BSG, 14.01.1986 - 5a RKn 24/84
Versorgungsausgleich - Regelung von Härten - Verfassungsmäßigkeit
Auszug aus BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
Bereits der 5a-Senat des BSG hat entschieden, daß ein Verstoß gegen Art. 3 GG ausscheidet, wenn eine Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten deswegen nicht in Betracht kommt, weil im Unterschied zu den von § 5 VAHRG erfaßten Fällen eine zusätzliche Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichsverpflichteten infolge einer Wiederheirat des Berechtigten nicht besteht (BSGE 59, 246, 249 = SozR 5795 § 5 Nr. 1 S 4). - BSG, 26.03.1987 - 11a RA 38/86
Kostenneutralität - Rentenbewilligung - Versorgungsausgleich - Rückwirkende …
Auszug aus BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
In diesem Falle erfolgt eine Minderung der Rente des Ausgleichsverpflichteten erst, wenn für ihn eine Rente aus einem späteren Versicherungsfall oder aus der Versicherung des Berechtigten eine Rente zu gewähren ist "Rentnerprivileg", vgl § 83a Abs. 4 Satz 2 AVG; zur Dauer dieses Rentnerprivilegs, zum Zeitpunkt des Beginns der Minderung der Rente des Ausgleichsverpflichteten und zu den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen an die Rentenminderung vgl BSGE 58, 59, 62 = SozR 2600 § 96a Nr. 1 S 3; BSGE 61, 230, 231 ff = SozR 2200 § 1304a Nr. 10 S 14 ff; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 36 S 108 f). - BSG, 01.09.1988 - 11a RA 38/87
Übertragung von Rentenanwartschaften - Begründung von Rentenanwartschaften - …
Auszug aus BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
Schließlich sind nach Durchführung des VersorgAusgl durch Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB) die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht zu kürzen bzw - ggf unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen - die Kürzung rückgängig zu machen, wenn der Berechtigte verstorben ist, ohne zuvor überhaupt oder über einen bestimmten Betrag hinaus Leistungen aus dem im VersorgAusgl erworbenen Anrecht erhalten zu haben (§ 4 VAHRG;… bezüglich des Beginns der ungekürzten Versorgung des Verpflichteten vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 36 S 109 ff; Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 29. September 1987 - 5b RJ 70/86 - und vom 1. September 1988 - 4/11a RA 38/87 -). - BSG, 29.09.1987 - 5b RJ 70/86
Auszug aus BSG, 08.12.1988 - 1 RA 35/86
Schließlich sind nach Durchführung des VersorgAusgl durch Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften (§ 1587b Abs. 1 und 2 BGB) die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht zu kürzen bzw - ggf unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen - die Kürzung rückgängig zu machen, wenn der Berechtigte verstorben ist, ohne zuvor überhaupt oder über einen bestimmten Betrag hinaus Leistungen aus dem im VersorgAusgl erworbenen Anrecht erhalten zu haben (§ 4 VAHRG;… bezüglich des Beginns der ungekürzten Versorgung des Verpflichteten vgl BSG SozR 1300 § 48 Nr. 36 S 109 ff; Urteile des Bundessozialgerichts -BSG- vom 29. September 1987 - 5b RJ 70/86 - und vom 1. September 1988 - 4/11a RA 38/87 -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2004 - L 2 KN 182/03
Rentenversicherung
Die Entstehungsgeschichte des VAHRG zeigt, dass der Gesetzgeber eine Erweiterung der Möglichkeit einer nachträglichen Suspendierung des Versorgungsausgleichs ausdrücklich auf die im Urteil des BVerfG vom 23.02.1980 (…aaO) aufgezählten Fälle hat beschränken wollen und nicht etwa für alle denkbaren Fälle einer Belastung des Ausgleichsverpflichteten eine allgemein geltende Billigkeitsregelung hat einführen wollen (BSG, Urteil vom 08.12.1988, Az: 1 RA 35/86,…">1304a%20RVO%20Nr.%2015#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 1304a RVO Nr. 15; LSG NRW, Urteil vom 12.06.2001, Az: L 18 KN 81/00). Spätere Änderungen der für diese Entscheidungen maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse finden ohne eine Entscheidung des Familiengerichts beim rentenrechtlichen Vollzug eines rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleichs keine Berücksichtigung (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1988, aaO).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2001 - L 18 RJ 87/00
Rentenversicherung
Es besteht vor allem kein Anlass, die Ausnahmevorschriften des § 5 VAHRG im Wege der ergänzenden Lückenfüllung oder im Wege der verfassungskonformen Auslegung generell auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Ausgleichsberechtigte noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält (BSG Urteil vom 08.12.1988 - 1 RA 35/86,…">1304a%20RVO%20Nr.%2015#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 1304a RVO Nr. 15). Zu berücksichtigen ist u.a. auch die voraussichtliche Dauer des Rentenbezuges des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der dafür statistisch ermittelten Werte (BSG Urteil vom 08.12.1988 - 1 RA 35/86,
…">1304a%20RVO%20Nr.%2015#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 1304a RVO Nr. 15). - BSG, 31.10.1995 - 8 RKn 1/94
Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG
Das BVerfG hatte den Versorgungsausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten nach den §§ 1587 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) prinzipiell als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt und die Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs im Regelfalle auch dann für zulässig erachtet, wenn dem Ausgleichsberechtigten (noch) keine eigene Rente unter Berücksichtigung der übertragenen Anwartschaft gezahlt wird (…dazu BSG vom 14. Januar 1986, BSGE 59, 246 = SozR 5795 § 5 Nr. 1; BSG vom 8. Dezember 1988, SozR 2200 § 1304a Nr. 15 mwN).
- BSG, 08.12.1993 - 8 RKn 6/93
Ungekürzte Rente - Abgelten eines Unterhaltsanspruch - Kapitalabfindung
Mit den Regelungen dieses Gesetzes ist der Gesetzgeber dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) nachgekommen, bestimmte als verfassungswidrig angesehene Härten beim Versorgungsausgleich zu beseitigen (hierzu im einzelnen Bundessozialgericht vom 14. Januar 1986, BSGE 59, 246, 247f = SozR 5795 § 15 Nr. 1 sowie insbesondere BSG vom 8. Dezember 1988, SozR 2200 § 1304a Nr. 15 S 27f auch zum Gesetzgebungsverfahren des VAHRG). - BVerwG, 13.09.1990 - 2 C 20.89
Witwengeld nach Scheidung und Wiederheirat derselben Ehegatten
Dies schließt es aus, eine Absicht des Gesetzgebers dahingehend anzunehmen, daß stets oder wenigstens grundsätzlich die Versorgungskürzung ausgesetzt werden solle, solange ihr kein aktueller Rentenanspruch des Ausgleichsberechtigten gegenüberstehe (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 8. Dezember 1988 - 1 RA 35/86 -im Anschluß an Urteil vom 14. Januar 1986 -5 a RKn 24/84 - <BSGE 59, 246 = SozR 5795 § 5 Nr. 1>). - BSG, 14.02.1990 - 1 RA 111/88
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
Über die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Übertragung von Rentenanwartschaften hat ausschließlich das FamG zu entscheiden (vgl. Urteile des erkennenden Senats in BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 15 S. 25 und vom 8. November 1989 - 1 RA 5/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt). - BSG, 08.11.1989 - 1 RA 5/88
Anwendung des § 83a Abs. 4 S. 1 AVG bei nachträglich eingetretener …
Dies würde den Bereich der Rentenberechnung, für den die Beklagte zuständig ist, überschreiten und den Versorgungsausgleich selbst betreffen, worüber ausschließlich das FamG zu entscheiden hat und im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zu befinden ist (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1988, SozR 2200 § 1304a Nr. 15 S 25). - LSG Baden-Württemberg, 22.01.2010 - L 4 R 2742/08 Eine Angemessenheit im Verhältnis zur Kürzung des Rentenanspruchs des Klägers als Ausgleichsverpflichtetem ab 01. Oktober 1995 kann nicht allein danach beurteilt werden, für welchen Zeitraum vor dem Beginn der Rente des Ausgleichsberechtigten diese Kürzung voraussichtlich durchgeführt werden wird; zu berücksichtigen ist u.a. auch die voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs des Ausgleichsberechtigten auf der Grundlage der dafür statistisch ermittelten Werte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1304a Nr. 15 mit weiteren Nachweisen).
- LSG Bayern, 15.12.2004 - L 1 RA 250/02
Anspruch des Klägers auf Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ohne …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2001 - L 18 KN 81/00
Rentenversicherung
Das wiederum wird bestätigt durch die durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 08.12.1986 eingefügte Regelung des § 10a VAHRG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen allenfalls das Familiengericht auf Antrag zur nachträglichen Abänderung seine Entscheidungen über den Versorgungsausgleich befugt ist, nicht aber spätere Änderungen der für diese Entscheidungen maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse beim rentenrechtlichen Vollzug eines rechtskräftig durchgeführten Splittings Berücksichtigung finden können (vgl. zu allem BSG vom 08.12.1988 Az.: 1 RA 35/86 SozR 2200 § 1304 a Nr. 15). - LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 R 5883/08
- SG Lüneburg, 28.04.2010 - S 38 R 354/08
Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung von Altersrente; Verminderung der …
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