Rechtsprechung
| OLG Hamm, 03.12.2013 - 1 RVs 90/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beachtung des Übermaßverbot bei Freiheitsstrafen für Bagatelldelikte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beachtung des Übermaßverbot bei Freiheitsstrafen für Bagatelldelikte
Verfahrensgang
- LG Dortmund - 40 Ns 49/13
- OLG Hamm, 03.12.2013 - 1 RVs 90/13
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14
Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig
Rn. 24 a) Dass auch bei Bagatellstraftaten die Verhängung einer kurzzeitigen, auch vollstreckbaren, Freiheitsstrafe i.S.v. § 47 StGB nicht grundsätzlich ausscheidet, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (Senatsbeschluss vom 06.03.2014 - III - 1 RVs 10/14; Senatsbeschluss vom 03.12.2013 - III - 1 RVs 90/13).Andere obergerichtliche Entscheidungen heben hervor, dass das in § 38 Abs. 2 StGB festgesetzte Mindestmaß von einem Monat im Vergleich zu einer nach dem Gesetz grundsätzlich primär vorgesehenen Festsetzung einer Geldstrafe das insoweit durch § 40 Abs. 1 S. 2 StGB festgelegte gesetzliche Mindeststrafmaß von 5 Tagessätzen Geldstrafe bereits deutlich übersteigt und auch die gewählte Sanktionsart für sich genommen eine erheblich belastendere Beschwer darstellt (Senatsbeschluss vom 03.12.2013 - III - 1 RVs 90/13; OLG Dresden, Beschl. v. 21.07.2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14 - juris).
- OLG Brandenburg, 18.01.2018 - 53 Ss 144/17
Diebstahl geringwertiger Sachen - Verhängung einer Freiheitsstrafe
Dass auch bei Bagatellstraftaten die Verhängung einer kurzzeitigen, auch vollstreckbaren Freiheitsstrafe i.S.v. § 47 StGB nicht grundsätzlich ausscheidet, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2009 - 1 Ss 48/09 m.w.N.; siehe ebenso: OLG Hamm, Beschluss vom 06. März 2014, III, 1 RVs 10/14; OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2013, III 1 RVs 90/13; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2014, III 1 RVs 82/14; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 75; OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14; OLG München, Beschluss vom 10. August 2009, 5 St RR 201/09; OLG Naumburg, Beschluss vom 28. Juni 2011, 2 Ss 68/11) und ist auch von Verfassung wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 50, 205; BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1994, 2 BvR 710/94).
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