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| BSG, 11.07.1978 - 1 S 3/78 |
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Gerichtsstand der Streitgenossenschaft - Bestimmung
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BSG, 07.12.1972 - 1 RA 97/72
Ersatzzeit - Inhaftierung in Litauen - Inhaftierung aus politischen Gründen
Auszug aus BSG, 11.07.1978 - 1 S 3/78
Dabei kann dahinstehen, ob die AVoraussetzungen für die Begründung einer "zufällig notwendigen" Streitgenossenschaft im Sinne der ersten Alternative oder 'einer "eigentlich notwendigen" Streitgenoseenschaft im Sinne der zweiten Alternative des über & 74 SGG anwendbaren @ 62 der Zivilprozeßordnung (ZPb) (zum Begriff vgl BSGE 16, 240, 242; 35, 99, 100; Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur Zivilprozeßordnung;… 20. Aufl, 5 62, Randnota 44) erfüllt oder jedenfalls diejenigen der 55 59 und 60 ZPO für die Erhebung einer gemeinschaftlichen Klage ("einfache" oder "freiwillige" Streitgenossenschait) gegeben sind.
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2016 - L 7 SO 661/16
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme - Vorliegen …
Im Fall der vorliegend gegebenen subjektiven Antragshäufung gibt es - außerhalb des Bestimmungsverfahrens nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG - keinen einheitlichen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (vgl. § 74 SGG i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozessordnung ; dazu etwa BSG, Beschluss vom 12. September 2002 - B 7 SF 52/02 S - ; Beschluss vom 24. August 1994 - 4 BS 4/93 - ; Beschluss vom 11. Juli 1978 - 1 S 3/78 - ; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2010 - L 18 SF 213/10 - ), insbesondere auch nicht unter Sachzusammenhangs- oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - B 12 SF 2/12 S - ;… Beschluss vom 16. Oktober 2008 a.a.O. - ; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1993 - 2 AV 7/93 - ). - BSG, 25.09.1998 - B 1 SF 4/98 S
Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG
Soweit der Senat bisher (Beschluß vom 11. Juli 1978 - SozR 1500 § 58 Nr. 2 S 5; Beschlüsse vom 11. Juni 1997 - 1 S (S) 5/97 und vom 27. Januar 1998 - B 1 SF 10/97 S ua) eine andere Auffassung vertreten hatte, wird daran nicht festgehalten. - BSG, 12.09.2002 - B 7 SF 52/02 S
Streitgenossenschaften im sozialgerichtlichen Verfahren
Zwar ermöglicht § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ua die Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft, wenn für Einzelklagen der Streitgenossen verschiedene Sozialgerichte örtlich zuständig wären (BSG SozR 1500 § 58 Nr. 2). - BSG, 10.11.2008 - B 12 SF 5/08 S § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ermöglicht dann die Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstandes der Streitgenossenschaft, wenn für die Einzelklagen der Streitgenossen verschiedene Gerichte örtlich zuständig wären, setzt jedoch eine Streitgenossenschaft durch gemeinsam erhobene Klage oder durch Verbindung mehrerer zunächst gesondert erhobener Klagen voraus (vgl BSG, Beschlüsse vom 11.7.1978, 1 S 3/78, SozR 1500 § 58 Nr. 2, vom 12.9.2002, B 7 SF 52/02 S, vom 30.3.2004, B 7 SF 36/03 R, SozR 4-1500 § 58 Nr. 2, …und vom 11.3.2005, B 12 SF 1/05 S, SozR 4-1500 § 58 Nr. 5).
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