Rechtsprechung
| OVG Berlin, 17.12.2002 - 1 S 67.02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Kurzfassungen/Presse (2)
Papierfundstellen
- MMR 2003, 204
- ZUM 2003, 250
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Berlin, 12.05.2004 - 1 B 20.03
Internetcafe
Diese Rechtsauffassung, wonach Computer als multifunktionale Geräte bei entsprechender Bereitstellung für Spielanwendungen Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 i Abs. 1 Satz 1 GewO sind, entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse vom 16. Dezember 2002 - OVG 1 S 55.02 - und vom 17. Dezember 2002 - OVG 1 S 67.02 -, zum Beschlusstext).Durch diese Rechtsauffassung des Senats wird den Klägern nicht die Möglichkeit genommen, genehmigungsfrei ein Internet-Café zu betreiben, weil sie es in der Hand haben, durch technische Vorkehrungen oder durch Anweisungen des Aufsichtspersonals gegenüber den Besuchern des Betriebes eine Nutzung der Computer zum Spielen zu unterbinden (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2002 - OVG 1 S 67.02 -, zum Beschlusstext; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. November 2003 - 7 ME 148.03 - [bei JURIS]).
- VG Neustadt, 15.03.2017 - 1 K 1146/16
Heranziehung zur Vergnügungssteuer für PC in Spielhalle
Daran kann angeknüpft werden, wenn der Computer gewerblich einem um Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten wird (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 2 L 1537/15 -, juris; OVG NRW Beschluss vom 25. November 2009 - 14 A 1554/07 -, juris; VG Minden Urteil vom 28. März 2007 - 11 K 1664/06 -, juris; OVG Berlin Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 S 67.02 -, juris). - VG Braunschweig, 10.07.2003 - 5 B 286/03
Aufstellungsort; Bestimmtheit; Internet; Multifunktionalität; PC; …
Kennzeichnend für einen PC mit Internetanschluss ist seine sogenannte Multifunktionalität (vgl. Beschluss des OVG Berlin v. 17.12.2002 - 1 S 67.02 - hier zit. nach juris), d.h.: ein solcher PC kann zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden und wird dies im vorliegenden Fall - in einem nach Aktenlage im Einzelnen nicht genau feststehenden Umfang - auch.
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