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Rechtsprechung
   KG, 22.01.1998 - (4) 1 Ss 338/97 (6/98)   

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https://dejure.org/1998,7135
KG, 22.01.1998 - (4) 1 Ss 338/97 (6/98) (https://dejure.org/1998,7135)
KG, Entscheidung vom 22.01.1998 - (4) 1 Ss 338/97 (6/98) (https://dejure.org/1998,7135)
KG, Entscheidung vom 22. Januar 1998 - (4) 1 Ss 338/97 (6/98) (https://dejure.org/1998,7135)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1998, 325
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07

    Beschleunigtes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Verhandlung im beschleunigten …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts gibt in der Regel die Erwartung von einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe und mehr Anlass zur Pflichtverteidigerbestellung (vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 21. Juli 2006 - 4 Ws 109/06 - und StV 1998, 325; jeweils m.w.Nachw.), ohne dass es sich hierbei um eine starre Grenze handelt.
  • OLG Köln, 25.06.2002 - Ss 266/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckung einer Jugendstrafe ohne …

    Das gilt auch bei Anwendung des Jugendstrafrechts, wenn Jugendstrafe zu erwarten ist und eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden muss (SenE v. 21.11.1989 - Ss 572/89 - = StV 1991, 151; OLG Hamm StV 1982, 475 u. StV 1993, 180; KG StV 1998, 325 m. w. Nachw.).

    Regelmäßig erfordert die Schwere des Tatvorwurfs die Mitwirkung eines Verteidigers, wenn eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe bzw. Jugendstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung besteht (vgl. bzgl. der Jugendstrafe: SenE v. 21.11.1989 - SS 572/89 - = StV 1991, 151; OLG Braunschweig VRS 100, 42; KG StV 1998, 325; vgl. ferner BayObLG …

  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02

    Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat, …

    Eine solche Straferwartung ist nach Auffassung des Senates auch im Jugendstrafverfahren für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung zugrunde zu legen (ebenso KG StV 1998, 325; LG Frankfurt StV 1998, 326),: Denn § 68 Nr. 1 JGG bestimmt ausdrücklich, dass dem Beschuldigten immer dann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn auch einem Erwachsenen ein solcher zu bestellen wäre.
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