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| KG, 25.05.2007 - (3) 1 Ss 36/07 (20/07) |
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Notstandslage bei Anbau und Konsum von Betäubungsmitteln im Rahmen einer schmerzlindernden Eigentherapie; Anforderungen an die Notstandslage des rechtfertigenden Notstands
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.10.2006 - 6 Op Js 2234/02
- KG, 25.05.2007 - (3) 1 Ss 36/07 (20/07)
Papierfundstellen
- NJW 2007, 2425
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- OLG Karlsruhe, 24.06.2004 - 3 Ss 187/03
Anforderungen an Geeignetheit einer Notstandshandlung zur Rechtfertigung von …
Auszug aus KG, 25.05.2007 - 1 Ss 36/07
Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) auch berufen kann, wer Betäubungsmittel im Rahmen einer schmerzlindernden Eigentherapie konsumiert und gegebenenfalls selbst anbaut [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.2.1999 Ss 51/99-23 -in juris; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3645; KG StV 2003, 167 und Beschluss vom 1. November 2001 -(4) 1 Ss 39/01 (50/01)-], sind an das Vorliegen einer den Anbau und den Konsum von Betäubungsmitteln rechtfertigenden Notstandslage so hohe Anforderungen zu stellen, dass sie nur in besonders herausragenden Ausnahmefällen in Betracht kommt. - KG, 18.11.2002 - 1 Ss 273/02
Betäubungsmittelstrafrecht: Anbau von Cannabis zu Heilzwecken - Rechtfertigung - …
Auszug aus KG, 25.05.2007 - 1 Ss 36/07
Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) auch berufen kann, wer Betäubungsmittel im Rahmen einer schmerzlindernden Eigentherapie konsumiert und gegebenenfalls selbst anbaut [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.2.1999 Ss 51/99-23 -in juris; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3645; KG StV 2003, 167 und Beschluss vom 1. November 2001 -(4) 1 Ss 39/01 (50/01)-], sind an das Vorliegen einer den Anbau und den Konsum von Betäubungsmitteln rechtfertigenden Notstandslage so hohe Anforderungen zu stellen, dass sie nur in besonders herausragenden Ausnahmefällen in Betracht kommt. - OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99
Betäubungsmittel: Urteilsfeststellungen - Motivation zum Konsum
Auszug aus KG, 25.05.2007 - 1 Ss 36/07
Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) auch berufen kann, wer Betäubungsmittel im Rahmen einer schmerzlindernden Eigentherapie konsumiert und gegebenenfalls selbst anbaut [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.2.1999 Ss 51/99-23 -in juris; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3645; KG StV 2003, 167 und Beschluss vom 1. November 2001 -(4) 1 Ss 39/01 (50/01)-], sind an das Vorliegen einer den Anbau und den Konsum von Betäubungsmitteln rechtfertigenden Notstandslage so hohe Anforderungen zu stellen, dass sie nur in besonders herausragenden Ausnahmefällen in Betracht kommt. - KG, 01.11.2001 - 1 Ss 39/01
Betäubungsmittel: Unerlaubter Besitz in nicht geringer Menge aus medizinischen …
Auszug aus KG, 25.05.2007 - 1 Ss 36/07
Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass sich auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes (§ 34 StGB) auch berufen kann, wer Betäubungsmittel im Rahmen einer schmerzlindernden Eigentherapie konsumiert und gegebenenfalls selbst anbaut [vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.2.1999 Ss 51/99-23 -in juris; OLG Karlsruhe NJW 2004, 3645; KG StV 2003, 167 und Beschluss vom 1. November 2001 -(4) 1 Ss 39/01 (50/01)-], sind an das Vorliegen einer den Anbau und den Konsum von Betäubungsmitteln rechtfertigenden Notstandslage so hohe Anforderungen zu stellen, dass sie nur in besonders herausragenden Ausnahmefällen in Betracht kommt.
- BGH, 28.06.2016 - 1 StR 613/15
Rechtfertigender Notstand (Erforderlichkeit der Notstandshandlung: Begriff, …
Weitergehender Feststellungen - wie sie gelegentlich in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur revisionsgerichtlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 34 StGB bei unerlaubtem Umgang mit Betäubungsmitteln zu therapeutischen Zwecken verlangt werden (etwa KG, Urteil vom 25. Mai 2007 - 1 Ss 36/07, NJW 2007, 2425; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 1 Ss 20/13, StV 2013, 708 f.) - bedurfte es daher nicht. - OLG Hamm, 05.10.2023 - 1 ORs 27/23
Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln zur Eigenbehandlung; rechtfertigender …
Rn. 14 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt nimmt das Landgericht allerdings zutreffend an, dass beim Umgang mit Betäubungsmitteln, die zur Abwendung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen konsumiert werden, eine Rechtfertigung nach § 34 StGB grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017, BGBl. I S. 403, BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 1 StR 613/15, NJW 2016, 2818; Beschluss vom 13.09.2017 - 2 StR 238/16, NStZ 2018, 226; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2018 - 2 Ss 12/18, zit. n. juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.05.2013 - 1 Ss 20/13, BeckRS 2013, 18047; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2004 - 3 Ss 187/03, NJW 2004, 3645; KG Berlin, Beschluss vom 25.05.2007, (3) 1 Ss 36/07 (20/07), zit. n. juris; LG Potsdam, Urteil vom 06.10.2016 - 27 Ns 54/16, BeckRS 2016, 135654.
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