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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,33711
BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22 (https://dejure.org/2022,33711)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2022 - 1 StR 11/22 (https://dejure.org/2022,33711)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2022 - 1 StR 11/22 (https://dejure.org/2022,33711)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 261 StPO; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Bestimmung des gezahlten Schwarzlohns: zulässige Schätzung, keine Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung als Unternehmerlohn, keine Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung: Ermittlung des gezahlten Schwarzlohns; Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 S 2 SGB 4, § 28a SGB 4, § 28f Abs 3 SGB 4, § 41a EStG, § 1 StGB
    Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung: Ermittlung des gezahlten Schwarzlohns; Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 266a StGB, § 261 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, § 19 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV

  • Wolters Kluwer

    Schätzen der Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns bei der Bestimmung des Beitragsschadens bzw. der hinterzogenen Lohnsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schätzen der Höhe des an Arbeitnehmer ausbezahlten Schwarzlohns bei der Bestimmung des Beitragsschadens bzw. der hinterzogenen Lohnsteuer

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 50
  • StV 2023, 759 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.2021 - 1 StR 289/20

    Unerlaubte Einreise ins Bundesgebiet (Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines …

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22
    Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 Rn. 71 mwN).
  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung …

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22
    Er darf dann eine branchenübliche Lohnquote - und zwar eine Nettolohnquote - des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen (zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 11 ff.;… vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12 Rn. 55 …und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6).
  • BFH, 17.01.2018 - I R 74/15

    Cash-Pool - unbestimmte Zinsabrede - vGA

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22
    Steuerrechtlich sind verschleierte Zahlungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter oder ihm nahestehende Personen bei dem Gesellschafter regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. nur BFH, Urteil vom 17. Januar 2018 - I R 74/15 Rn. 13 ff.), die den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), und beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) führen.
  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12

    Steuerhinterziehung (Bestimmung der verkürzten Steuer bei Umsatz- und …

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22
    Er darf dann eine branchenübliche Lohnquote - und zwar eine Nettolohnquote - des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen (…zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 11 ff.; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12 Rn. 55 …und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6).
  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 212/00

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22
    Bis zu der strafrechtlich wirksamen Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist aber eine mögliche Nachwirkung eines für allgemeinverbindlich erklärten vorangegangenen Tarifvertrags (vgl. BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 4 AZR 212/00) auch strafrechtlich zu beachten.
  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen …

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22
    Er darf dann eine branchenübliche Lohnquote - und zwar eine Nettolohnquote - des jeweils verfahrensgegenständlichen Gewerbes ermitteln und diese als Schätzgrundlage der weiteren Berechnung zugrunde legen (…zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 11 ff.;… vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12 Rn. 55 und vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 6).
  • BGH, 15.12.2021 - 1 StR 342/21

    Betrug durch Unterlassen (Bestehen der Pflicht zur Offenbarung von Tatsachen …

    Auszug aus BGH, 26.07.2022 - 1 StR 11/22
    Dies gilt gleichermaßen für die Allgemeinverbindlicherklärung durch Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 1 StR 342/21 Ls.) und durch den zuständigen Bundesminister (z.B. BAnz AT 17.05.2019 B1).
  • BGH, 13.06.2023 - 1 StR 126/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (erforderliche Berechnung der …

    Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 …und vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16 Rn. 21; Beschluss vom 26. Juli 2022 - 1 StR 11/22 Rn. 5) als rechtsfehlerfrei.
  • LG Kaiserslautern, 11.04.2025 - 2 KLs 6065 Js 8748/15

    Schadensschätzung in Bezug auf Steuerhinterziehung und Vorenthalten von …

    Von der ermittelten Nettolohnsumme hat die Kammer die bei der deutschen Rentenversicherung gemeldeten Bruttolöhne in Abzug gebracht, wobei sie zugunsten der Angeklagten auch den für den Angeklagten A H 2 gemeldeten Bruttolohn - im Jahr 2011: 24.320 EUR, im Jahr 2012: 27.796 EUR, im Jahr 2013: 29.157, im Jahr 2014: 23.822 EUR - abgezogen hat, obwohl dieser bei einem faktischen Geschäftsführer unabhängig von der Meldung zur Sozialversicherung als Unternehmerlohn bei Schätzungen - wie vorliegend -, welche an eine Lohnquote anknüpfen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschl. v. 26.7.2022 - 1 StR 11/22, BeckRS 2022, 33019, beck-online).

    So waren bei der deutschen Rentenversicherung ausweislich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Prüfhilfe ohne den Unternehmerlohn des faktischen Geschäftsführers A H 2, welchen die Kammer bei der Schadensberechnung zwar zugunsten der Angeklagten in Abzug gebracht hat, der aber bei der Bildung einer Lohnquote grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH Beschl. v. 26.7.2022 - 1 StR 11/22, BeckRS 2022, 33019, beck-online), im Jahr 2011 39.727 EUR, im Jahr 2012 59.973 EUR, im Jahr 2013 56.914 EUR und im Jahr 2014 93.993 EUR Bruttolohn gemeldet.

  • BGH, 17.02.2026 - 3 StR 564/25

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Einziehung von "Wertersatz"

    Denn das Landgericht hat zur Berechnung des gezahlten Schwarzlohns eine Nettolohnquote von 66, 66 Prozent herangezogen (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 - 1 StR 11/22, wistra 2023, 162 Rn. 6;… vom 18. November 2024 - 5 StR 375/24, wistra 2025, 200 Rn. 5 mwN), obschon nach den Feststellungen zuvor bereits durch die Gesellschaften alle Betriebsausgaben wie Material, Fahrzeuge, Unterkünfte sowie Fahrtkosten gezahlt worden waren und diese Posten mithin nicht mehr von dem zur Verfügung stehenden Schwarzgeld bestritten werden mussten (vgl. auch BGH…, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 126/23, NStZ 2024, 96 Rn. 10).
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