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Rechtsprechung
   BGH, 29.06.2011 - 1 StR 136/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,10319
BGH, 29.06.2011 - 1 StR 136/11 (https://dejure.org/2011,10319)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2011 - 1 StR 136/11 (https://dejure.org/2011,10319)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11 (https://dejure.org/2011,10319)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 46 StGB; § 74 StGB
    Gewerbs- und bandenmäßiger Kontoeröffnungsbetrug; Voraussetzung einer Einziehungsanordnung (Tenorierung); widersprüchliche Strafzumessung (Wertungsfehler)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Strafzumessung bei mehreren Betrugstaten: Gleich hohe Strafen trotz unterschiedlich hohen Schadens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 263 StGB
    Strafzumessung bei mehreren Betrugstaten: Gleich hohe Strafen trotz unterschiedlich hohen Schadens

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verhängung einer gleich hohen Strafe für zwei gleiche Straftaten ohne Begründung im Falle einer erheblichen Abweichung in der Schadenshöhe; Überprüfung der Strafzumessung im Zusammenhang mit Straftaten i.R.e. Kontoeröffnungsbetrügerrings

  • ra.de
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 4
    Zulässigkeit der Verhängung einer gleich hohen Strafe für zwei gleiche Straftaten ohne Begründung im Falle einer erheblichen Abweichung in der Schadenshöhe; Überprüfung der Strafzumessung im Zusammenhang mit Straftaten i.R.e. Kontoeröffnungsbetrügerrings

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als …

    Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423), die bei Steuerstraftaten eine an der Höhe der verkürzten Steuern ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270).
  • BGH, 17.03.2015 - 2 StR 281/14

    Schuldspruch gegen ehemaligen thüringischen Innenminister wegen …

    Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht bei der zweiten Tat eine gleich hohe Strafe für erforderlich erachtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424).
  • BGH, 08.02.2018 - 1 StR 228/17

    Strafzumessung (Kategorisierung nach der Schadenshöhe bei einer Vielzahl …

    Zwar erfordert das Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) regelmäßig eine differenzierende Zumessung der Einzelstrafen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f. und vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424 Rn. 9), die eine an der Höhe der Schäden ausgerichtete Differenzierung der Einzelstrafen nahelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270).
  • BGH, 22.01.2026 - 6 StR 245/25

    Beurteilung der Annahme einer einheitlichen Tat im konkreten Fall durch die …

    Rn. 17 aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist nicht zu beanstanden, dass die Wirtschaftsstrafkammer die Einzelstrafen anhand von Kategorien unterschiedlicher Schadenshöhen gebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, 232 f.; Beschlüsse vom 18. März 1998 - 5 StR 693/97, wistra 1998, 269, 270; vom 6. November 2002 - 5 StR 361/02, NStZ-RR 2003, 72 f.; vom 29. Juni 2011 - 1 StR 136/11, wistra 2011, 423, 424; vom 8. Februar 2018 - 1 StR 228/17, NStZ-RR 2018, 203, 204).
  • OLG Hamm, 07.10.2014 - 3 RVs 75/14

    Haftbefehl; Aufhebung; Revisionsgericht

    Rn. 33 Rn. 34 3. Darüber hinaus lösen sich die für die Taten zu Ziffer 15, 16 bzw. 18 verhängten Einzelstrafen deshalb von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, weil sich ein auffälliger Unterschied zwischen Ihnen und den Einzelstrafen für die Taten zu Ziffer 2 und 3 bzw. 17 aufgrund der Erwägungen der Kammer nicht nachvollziehen lässt (…vgl. Fischer, aaO, § 46, Rn. 148; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011, 1 StR 136/11 (juris)).
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