Rechtsprechung
| BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 55 StGB; § 331 Abs. 1 StPO; § 358 Abs. 2 StPO
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verbot der Verschlechterung bzw. Schlechterstellung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Gesamtstrafenfähigkeit einer Freiheitsstrafe; Verbot der reformatio in peius
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 55 StGB, § 331 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 StPO
Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Gesamtstrafenfähigkeit einer Freiheitsstrafe; Verbot der reformatio in peius - IWW
- Wolters Kluwer
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots; Vornahme der Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 358 Abs. 2 ; StGB § 55
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots; Vornahme der Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- StV 2019, 451
- StV 2019, 90
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.01.2013 - 1 StR 234/12
Schuldsprüche gegen Teilnehmer im Komplex Dr. P. rechtskräftig
Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17
Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Aufhebung nicht die Frage der Kompensation einer bis zur revisionsgerichtlichen Entscheidung eingetretenen überlangen Verfahrensdauer erfasst (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, wistra 2013, 150, 151). - BGH, 20.12.2011 - 3 StR 374/11
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot; Unterbringung in …
Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17
Bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht ist in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 mwN und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169;… Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 37). - BGH, 10.01.2017 - 3 StR 497/16
Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung; fehlende Mitteilung des …
Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17
Bei Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht ist in der neuen Verhandlung die Gesamtstrafe nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106 mwN und vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ-RR 2017, 169;… Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 37).
- BGH, 14.10.1959 - 2 StR 291/59
Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17
Die aus den neuen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden, als jene Einzelstrafe des ersten Urteils (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 und vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7 f.; jeweils unter Hinweis auf RGSt 67, 236, 241; BGH…, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5;… KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 331 Rn. 2a;… Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 18), weswegen gegebenenfalls eine Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe um die weitere Strafe für den ursprünglich mit einer Einheitsstrafe geahndeten Lebenssachverhalt zu unterbleiben hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 8; vgl. auch BGH…, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5). - BGH, 21.05.1991 - 4 StR 144/91
Möglichkeit der Verletzung des Verschlechterungsverbots im Falle einer …
Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17
Die aus den neuen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden, als jene Einzelstrafe des ersten Urteils (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 und vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7 f.; jeweils unter Hinweis auf RGSt 67, 236, 241; BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5;… KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 331 Rn. 2a;… Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 18), weswegen gegebenenfalls eine Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe um die weitere Strafe für den ursprünglich mit einer Einheitsstrafe geahndeten Lebenssachverhalt zu unterbleiben hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5). - BGH, 13.10.1953 - 1 StR 710/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 1 StR 136/17
Die aus den neuen Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden, als jene Einzelstrafe des ersten Urteils (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1953 - 1 StR 710/52 und vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 7 f.; jeweils unter Hinweis auf RGSt 67, 236, 241; BGH…, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5;… KK-StPO/Paul, 7. Aufl., § 331 Rn. 2a;… Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 331 Rn. 18), weswegen gegebenenfalls eine Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe um die weitere Strafe für den ursprünglich mit einer Einheitsstrafe geahndeten Lebenssachverhalt zu unterbleiben hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1959 - 2 StR 291/59, BGHSt 14, 5, 8; vgl. auch BGH…, Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5).
- BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (relevanter Zeitpunkt für die Zäsurwirkung …
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5;… Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 …und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5). - KG, 03.03.2023 - 161 Ss 212/22
Entbehrlichkeit von Feststellungen zum Betäubungsmittel-Wirkstoffgehalt; …
Rn. 29 Der Senat weist darauf hin, dass das zur Entscheidung berufene Gericht zu bedenken hat, dass für die Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand der im Jahr 2021 verhängten Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (20. September 2022) maßgebend ist (vgl. BGH StV 2019, 90). - BGH, 14.03.2023 - 5 StR 555/22
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Aufhebung der Gesamtstrafe durch das …
Vielmehr ist die Gesamtstrafenbildung im Fall der Aufhebung einer Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 9. Februar 2021 - vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3; vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11), damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (BGH…, Beschluss vom 21. August 2001 - 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2).
- BGH, 17.01.2024 - 4 StR 378/23
Subventionsbetrug (Strafzumessung: Sonderstrafrahmen, Umstände zur Begründung der …
Die neu zu bildenden Gesamtstrafen dürfen die Summe der aufgehobenen beiden Gesamtstrafen und der rechtsfehlerhaft nicht einbezogenen Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 9. Januar 2019 nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17 Rn. 7). - LG Nürnberg-Fürth, 10.07.2018 - 18 KLs 502 Js 1411/09
Kostenentscheidung nach Zurückverweisung aufgrund erneuter Revision: …
Rn. 8 Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.10.2007 (Az. 1 StR 136/17) das Urteil der 12. Strafkammer im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben und die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. - BGH, 14.10.2020 - 1 StR 197/20
Schlechterstellungsverbot im Revisionsverfahren: Festsetzung der neuen …
Denn die neuen - für jede unterschiedliche Steuerart und jeden anderen Besteuerungszeitraum gesondert festgesetzten - Einzelstrafen übersteigen jeweils nicht die aufgehobene vorherige Einzelstrafe, die das Landgericht im ersten Rechtsgang nach rechtsfehlerhafter Annahme von Tateinheit für die gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17 Rn. 6 …und vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16 Rn. 19;… Urteil vom 21. Mai 1991 - 4 StR 144/91 Rn. 4, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; missverständlich insoweit BGH…, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 27).
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