Rechtsprechung
| BGH, 30.06.1992 - 1 StR 136/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Untreue zulasten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch deren Geschäftsführer - Voraussetzung für eine Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhang bei Untreuetaten zulasten einer GmbH durch deren Geschäftsführer - Zäsur bei Untreuetaten durch die ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.03.1984 - 1 StR 14/84
Zuständigkeit für die Entscheidung über Haftentschädigung
Auszug aus BGH, 30.06.1992 - 1 StR 136/92
Ob eine solche Unterbrechung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und unterliegt grundsätzlich der Beurteilung des Tatrichters (BGH StV 1984, 366, 367; BGH wistra 1989, 301, 302). - BGH, 04.04.1991 - 1 StR 77/91
Voraussetzungen zur Annahme eines Gesamtvorsatzes - Anforderungen an …
Auszug aus BGH, 30.06.1992 - 1 StR 136/92
Es können insbesondere größere Zeitabstände oder einschneidende Ereignisse ein sich über längere Zeit erstreckendes Tatgeschehen unterbrechen (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 34).
- BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93
Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte …
Bei dieser Sachlage kann nach Teileinstellung wegen der vom Fortsetzungszusammenhang eindeutig nicht erfaßten verjährten Einzeltaten der den Angeklagten nicht beschwerende weitergehende Schuldspruch wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Vergewaltigung bestehenbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1992 - 1 StR 136/92 -, wistra 1992, 340, 341; BGH, Beschluß vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90 -, NJW 1991, 307, 308, insoweit in BGHSt 37, 179 nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsbeschluß vom 19. Februar 1991 - 5 StR 25/91 -). - BGH, 27.04.1993 - 1 StR 173/93
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bei fortgesetzter …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können größere Zeitabstände zwischen einzelnen Vorfällen innerhalb eines sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Geschehens gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes sprechen (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 34, 43 m.w.Nachw.).
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