Rechtsprechung
| BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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§ 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 145d StGB
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; Öffentlichkeit; Tatbegehung gegenüber öffentlichen Stellen); Vortäuschen einer Straftat - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Störung des öffentlichen Friedens; Vortäuschen einer Straftat
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 126 Abs 1 StGB, § 145d Abs 1 Nr 2 StGB
Störung des öffentlichen Friedens; Vortäuschen einer Straftat - Wolters Kluwer
Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen bzgl. eines Androhens von Straftaten i.S.v. § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) als zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 126 Abs. 1 Nr. 2
Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen bzgl. eines Androhens von Straftaten i.S.v. § 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB ) als zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)
Zur Störung des öffentlichen Friedens
Verfahrensgang
- LG Augsburg, 26.11.2009 - 3 KLs 101 Js 108701/09
- BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10
Papierfundstellen
- NStZ 2010, 570
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.04.1987 - 4 StR 55/87
Drohung mit Gewalttaten gegenüber öffentlichen Einrichtungen
Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10
Rn. 11 Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas', in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331).Allerdings muss eine solche Störung noch nicht eingetreten sein; jedoch muss die Handlung zumindest konkret zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet gewesen sein (BGHSt 34, 329, 331 f.).
Eine Ankündigung gegenüber einem Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGHSt 34, 329, 332); bei einer Mitteilung an Betroffene könnte dies gelten, wenn man davon ausgehen könnte, dass diese aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung sich an die Öffentlichkeit wenden könnten (…BGH aaO).
- BGH, 09.08.1977 - 1 StR 74/77
Schilderung von Verbrechen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise - …
Auszug aus BGH, 19.05.2010 - 1 StR 148/10
Rn. 11 Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines ‚psychischen Klimas', in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59; BGHSt 34, 329, 331).
- OLG Karlsruhe, 07.02.2017 - 2 (7) Ss 624/16
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten: Ankündigung …
Rn. 12 Vorliegend ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass von dem mit der Betreuung des Angeklagten aufgrund dessen Unterbringung im Kinderheim befasst gewesenen Wohngruppen-Bezugsbetreuer - ebenso wie von staatlichen Organen (so für Polizeibeamte und Mitarbeiter des Sozialamts: BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - 3 StR 428/10 -, NStZ-RR 2011, 109; für Rechtspfleger: BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10 -, NStZ 2010, 570; für Bahnhofsvorstände der (ehemaligen) Deutschen Bundesbahn: BGH…, Beschluss vom 02.04.1987, 4 StR 55/87 -, NStZ 1987, 364, juris Rn. 10) - auch vor dem Hintergrund der eine Tat lediglich andeutenden Äußerung zu erwarten war, dass dieser zwar präventive Maßnahmen - wie die Information der Dienstvorgesetzten oder der Polizeibehörden - veranlassen, im Übrigen aber - vergleichbar der Verfahrensweise der mit Präventionsmaßnahmen befassten Behörden - mit Diskretion vorgehen würde, um eine entsprechende Vorgehensweise dieser Behörden nicht zu gefährden und die Öffentlichkeit nicht zu beunruhigen. - OLG Frankfurt, 16.04.2019 - 2 Ss 336/18
Zur Beurteilung und Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 126 Abs 1 StGB
Vielmehr stellt die obergerichtliche Rechtsprechung darauf ab, dass bei der Ankündigung einer Katalogtat nach § 126 Abs. 1 StGB gegenüber einer einzelnen Person, nach den konkreten Fallumständen lediglich damit zu rechnen sein muss, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird (BGH Beschl. v. 20. September 2010 - 4 StR 395/10 - NStZ-RR 2011, 273 - zitiert beck-online) oder die Ankündigung selbst bereits in der Öffentlichkeit erfolgte (BGH Beschl. v. 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 - zitiert beck-online).Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass ein nicht näher eingegrenzter Kreis von Personen (so BGH-Beschl. v. 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10 - NStZ 2010, 570), jedenfalls ein zahlenmäßig nicht überschaubarer Personenkreis ( OLG Frankfurt - Beschl. v. 24. April 2002 - 2 Ss 71/02 - NStZ-RR 2002, 209 f.) in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wird.
- LG Würzburg, 20.08.2010 - 1 KLs 814 Js 10465/09
Schreiben an Justizministerium war keine Amoklaufandrohung - Freispruch für …
Der öffentliche Frieden ist gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden könnten, aufgehetzt werden (vgl. BGH, NStZ 1987, 346 [richtig: NStZ 1987, 364 - d. Red.] m. w. N. , zuletzt BGH, 1 StR 148/10, Beschluss v. 19.05.2010).
- BGH, 07.09.2017 - AK 42/17
Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender …
Das trägt das Merkmal der friedensstörenden Eignung jedoch nicht; denn von staatlichen Organen kann regelmäßig ein Vorgehen mit Diskretion erwartet werden, ohne dass es zu einer Beunruhigung der Öffentlichkeit kommt (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 332 f.; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570;… MüKoStGB/Schäfer aaO, § 126 Rn. 27, 31). - BGH, 20.09.2010 - 4 StR 395/10
Störung des öffentlichen Friedens (Eignung; E-Mail an ehemalige Mitarbeiterin …
a) Nach ständiger Rechtsprechung ist der öffentliche Frieden dann gestört, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden können, aufgehetzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 9. August 1977 - 1 StR 74/77, NJW 1978, 58, 59; vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10). - LG Gera, 22.06.2026 - 111 Qs 151/26 Eine Ankündigung gegenüber Einzelnen kann dann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, dass der angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt gegeben wird, entweder bei einer Zusendung an die Medien oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Personen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, dass dieser sich aus Sorge um Opfer oder aus Empörung über die Drohung an die Öffentlichkeit wenden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10; BGH, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 StR 395/10).
In solchen Fällen fehlt es daher an der Eignung der Äußerung zur Friedensstörung (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10).
- OLG Bremen, 10.07.2025 - 1 ORs 9/25
Volksverhetzung, Auslegung von Äußerungsdelikten, offener Brief, Verharmlosen, …
cc) Der tatbestandliche Erfolg des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist die Eignung der Begehung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens, d.h. die konkrete Eignung, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern (siehe zuletzt BGH…, Beschluss vom 04.02.2025, a.a.O.) oder das psychische Klima aufzuhetzen (siehe BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - 1 StR 148/10, juris Rn. 8, NStZ 2010, 570). - BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; …
Öffentlicher Friede ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit sowie das begründete Vertrauen der Staatsbürger in die Fortdauer dieses Zustands (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1987 - 4 StR 55/87, BGHSt 34, 329, 331; Beschluss vom 19. Mai 2010 - 1 StR 148/10, NStZ 2010, 570;… SSW-StGB/Geneuss, 6. Aufl., § 140 Rn. 14).
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