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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24390
BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22 (https://dejure.org/2022,24390)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - 1 StR 156/22 (https://dejure.org/2022,24390)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 1 StR 156/22 (https://dejure.org/2022,24390)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 73a Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB
    Erweitere Einziehung von Taterträgen (keine Einziehung von Surrogaten)

  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht); …

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22
    Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. …und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3).

    Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit angefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. …und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 4).

  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22
    a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom Angeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen und nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäften erworbenen Uhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von Surrogaten gestattet (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 14; vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 4 …und vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18 Rn. 4; jeweils mwN).

    b) Die Einziehung der am 22. August 2020 sichergestellten Uhr kann auch nicht auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt werden; denn § 73c Satz 1 StGB begründet eine Geldforderung des Staates, erlaubt aber nicht den Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände (Einziehung eines "Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht"; siehe nur BGH, Beschluss vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 4 aE).

  • BGH, 09.03.2021 - 1 StR 487/20

    Einziehung (erlangtes Etwas: keine Einziehung eines Erbanteils bei …

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22
    Infolgedessen hat die Staatskasse die im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, zu tragen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 3).

    Mit Blick auf die bereits aus Rechtsgründen erfolgte Aufhebung der Einziehungsentscheidung sind auch die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, die die Einziehung betreffen, sowie die insoweit angefallene Gerichtsgebühr gesondert der Staatskasse aufzuerlegen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 9. März 2021 - 1 StR 487/20 Rn. 4).

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat; …

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22
    a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom Angeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen und nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäften erworbenen Uhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von Surrogaten gestattet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 14;… vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 4 …und vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18

    Keine Erstreckung der erweiterten Einziehung auf Surrogate (fehlende gesetzliche …

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - 1 StR 156/22
    a) Die Einziehung der nicht aus einer Straftat stammenden, sondern vom Angeklagten mit den Erlösen aus anderen, nicht verfahrensgegenständlichen und nicht näher zu konkretisierenden Betäubungsmittelgeschäften erworbenen Uhr scheidet aus Rechtsgründen aus, weil § 73a StGB nicht die Einziehung von Surrogaten gestattet (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 Rn. 14;… vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20 Rn. 4 und vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18 Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 238/21

    Erweiterte Einziehung (Anwendungsbereich bei unklarer Herkunft; Surrogate; Umfang …

    Es ist daran festzuhalten, dass in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nach dem seit dem 1. Juli 2017 geltenden neuen Vermögensabschöpfungsrecht weder das Surrogat noch sein Wert eingezogen werden dürfen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 1 StR 156/22, juris Rn. 3 mwN), der Wert des ursprünglich Erlangten gleichwohl der erweiterten Einziehung unterliegt (BGH…, Beschluss vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21, wistra 2022, 83 Rn. 14 mwN; missverständlich insoweit Zivanic, wistra 2022, 162, 163).
  • OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23

    Bindung des Gerichts an die Entscheidung in der Hauptsache und die tatsächlichen …

    Die mit Blick auf Letzteres von der Strafkammer im Ausgangspunkt konsequenterweise angewandte Vorschrift des § 73a Abs. 1 StGB bietet jedoch keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung von Surrogaten (BGH, Beschl. v. 17.04.2019, 5 StR 603/18, NStZ 2020, 661; BGH, Beschl. v. 30.06.2022, 1 StR 156/22).

    Hierauf kann die von der Strafkammer getroffene Entscheidung jedoch nicht gestützt werden, da § 73c StGB eine Geldforderung des Staates begründet, aber nicht den - von der Strafkammer demgegenüber angeordneten - Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände erlaubt (vgl. BGH, Beschl. v. 30.06.2022, a.a.O.).

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