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Rechtsprechung
   BGH, 28.11.2024 - 1 StR 169/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,38366
BGH, 28.11.2024 - 1 StR 169/24 (https://dejure.org/2024,38366)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2024 - 1 StR 169/24 (https://dejure.org/2024,38366)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2024 - 1 StR 169/24 (https://dejure.org/2024,38366)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 44 Satz 2 StPO; § 85 Abs. 2 ZPO
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten gegenüber dem Einziehungsbeteiligten)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 145/23

    Zurechnung von Verschulden des anwaltlichen Vertreters bei …

    Auszug aus BGH, 28.11.2024 - 1 StR 169/24
    Der Bevollmächtigte der Einziehungsbeteiligten, die bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, hat gegen das ihm am 23. Mai 2024 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024, eingegangen beim Landgericht am 31. Juli 2024 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit Zustellung des Urteils an den Bevollmächtigten begonnen hatte (§ 430 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23 Rn. 3), Revision eingelegt, diese mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels beantragt.

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, auf wessen Kenntnis es insoweit ankommt (vgl. zur Zurechnung des Verschuldens des Bevollmächtigten BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 28.05.2025 - 5 StR 622/24

    Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs eines Nebenbetroffenen (Zurechnung der …

    Anders als einem Angeklagten wird ihm deshalb das Fristversäumnis seines Rechtsbeistandes bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zugerechnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2023 - 5 StR 145/23, NJW 2023, 3304, 3305 ff.; vom 28. November 2024 - 1 StR 169/24).
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