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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9342
BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06 (https://dejure.org/2006,9342)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2006 - 1 StR 175/06 (https://dejure.org/2006,9342)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06 (https://dejure.org/2006,9342)
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  • HRR Strafrecht

    § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO
    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; unzulässige Revision (Entscheidung durch das Revisionsgericht)

  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06
    Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01

    Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den …

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06
    Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.11.1999 - 2 StR 534/99

    Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei eingelegter Revision

    Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06
    Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2007 - 1 StR 271/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts bei …

    Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; bei Becker NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06 m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2007 - 1 StR 609/06

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    Rn. 6 Die daraus folgende Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senat, Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06).".
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