Rechtsprechung
| BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 1 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht; unzulässige Revision (Entscheidung durch das Revisionsgericht) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 302 Abs. 1 S. 1; ; StPO § 346 Abs. 1; ; StPO § 349 Abs. 1
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Revision trotz wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel nach Verkündung des angefochtenen Urteils
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 346 Abs. 1
Zusammentreffen mehrerer Unzulässigkeitsgründe - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98
Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe; …
Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). - BGH, 05.12.2001 - 1 StR 482/01
Rechtsmittelverzicht; Hinweispflicht; Irreführung; Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06
Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jeweils m.w.N.). - BGH, 24.11.1999 - 2 StR 534/99
Verwerfungskompetenz des Landgerichts bei eingelegter Revision
Auszug aus BGH, 11.05.2006 - 1 StR 175/06
Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; BGH NStZ-RR 2001, 265 m.w.N.).
- BGH, 17.07.2007 - 1 StR 271/07
Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts bei …
Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision verspätet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; bei Becker NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06 m.w.N.). - BGH, 11.01.2007 - 1 StR 609/06
Wirksamer Rechtsmittelverzicht
Rn. 6 Die daraus folgende Unzulässigkeit der Revision schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. Senat, Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06).".
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