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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,247
BGH, 21.01.1958 - 1 StR 236/57 (https://dejure.org/1958,247)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1958 - 1 StR 236/57 (https://dejure.org/1958,247)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1958 - 1 StR 236/57 (https://dejure.org/1958,247)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 11, 152
  • NJW 1958, 509
  • MDR 1958, 355
  • JR 1958, 227
 
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Wird zitiert von ... (43)Zitiert selbst (16)

  • RG, 17.03.1910 - 186/10

    Kann die Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung rechtswirksam …

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  • RG, 17.06.1930 - I 1332/29

    1. Kann bei der Zustellung einer Ladung an eine Hausangestellte der Dienstgeber …

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  • RG, 07.10.1943 - 2 D 196/43

    An den Zustellungsbevollmächtigten, der nach dem § 119 StPO. bestellt worden ist, …

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  • BGH, 31.05.2022 - 3 StR 122/22

    Einziehung von Taterträgen und Tatmitteln; (erweiterte Einziehung von Bargeld; …

    Der hilfsweise gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegenstandslos (…BGH, Beschlüsse vom 14. September 2021 - 5 StR 164/21, juris Rn. 3; vom 21. Januar 1958 - 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154;… KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 346 Rn. 29).
  • OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11

    Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform eines Antrags auf Zulassung einer …

    Bei dem Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO handelt es sich um einen Rechtsbehelf eigener Art, der keinen besonderen Formerfordernissen unterliegt (vgl. BGH wistra 1989, 313; BGH NJW 1958, 509 Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl., § 346 Rz. 8; KK-Pikart 3.Aufl.
  • BGH, 15.11.2021 - 5 StR 90/21

    Aufhebung des Beschlusses über die Verwerfung der Revision als unzulässig

    Der als ein solcher nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Antrag des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - 1 StR 236/57 - BGHSt 11, 152, 154) hat Erfolg, weil die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt worden war.
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