Rechtsprechung
| BGH, 31.07.2002 - 1 StR 241/02 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 179 StGB; § 184c StGB; § 56 Abs. 3 StGB; Art. 1 GG; § 265 Abs. 4 StPO
Begriff der sexuellen Handlung; Missbrauch widerstandsunfähiger Personen; Verteidigung der Rechtsordnung (Missachtung der Menschenwürde); Aussetzung wegen veränderter Sachlage - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 265 Abs. 4; ; StGB § 56 Abs. 3; ; StGB § 179 Abs. 1 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Anforderungen an Beweiswürdigung - Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung - Tatbestand des Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Urteil gegen Sonderschulrektor bestätigt
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Urteil gegen Sonderschulrektor bestätigt
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Urteil gegen Sonderschulrektor bestätigt
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.09.1992 - 4 StR 416/92
Sexuelle Nötigung - Abwehrwille - Sexuelle Handlungen
Auszug aus BGH, 31.07.2002 - 1 StR 241/02
Daß er die junge Frau mit entblößtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöffnetem Gürtel, Knopf und Reißverschluß seiner Hose zwischen deren gespreizten Beine stellte, stellt für sich, schon eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorgehen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 1993, 78).
- BGH, 04.08.2004 - 5 StR 134/04
Beweiswürdigung zum Mordvorsatz bzw. Tötungsvorsatz (Verzicht auf eine ins …
Rn. 11 e) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob hinsichtlich des tateinheitlich begangenen Sexualdelikts ein Rücktritt bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil schon das Ausziehen nach zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs eingesetzter Gewalt eine vollendete sexuelle Nötigung darstellt (vgl. BGH, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 1 StR 241/02; BGH NStZ 1993, 78).
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