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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32257
BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22 (https://dejure.org/2022,32257)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2022 - 1 StR 259/22 (https://dejure.org/2022,32257)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22 (https://dejure.org/2022,32257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19

    Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der …

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
    Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in …

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
    Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10; 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
  • BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

    Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in …

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
    Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10;… 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
  • BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10

    Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der …

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
    Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10;… 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
  • BGH, 20.08.2024 - 1 StR 288/24

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Dass eine Gesamtschuld mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird dem Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22 …und vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6).

    Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22; vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10; jeweils mwN).

  • BGH, 23.01.2024 - 1 StR 262/23

    Vorwegvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anwendbarkeit des …

    Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die unterbliebene Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung den Angeklagten nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - 1 StR 514/21 und vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22).
  • BGH, 09.01.2024 - 1 StR 406/23

    Neufassung der Urteilsformel zur Klarstellung bzgl. der gesamtschuldnerischen …

    Der vom Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Änderung der tenorierten Gesamtschuld hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22 und vom 4. Mai 2022 - 1 StR 514/21; je mwN).
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