Rechtsprechung
| BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet; Gewerbsmäßiger Bandenbetrug
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG München I, 30.03.2022 - 3 KLs 380 Js 155875/21
- BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
Hehlerei (straflose Ersatzhehlerei: Empfang einer Überweisung im Wert der …
Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6). - BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93
Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in …
Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10; 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN). - BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15
Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in …
Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10;… 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN). - BGH, 29.09.2010 - 4 StR 435/10
Antrag eines Generalbundesanwalts auf Ergänzung und Klarstellung der …
Auszug aus BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22
Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15, 29. September 2010 - 4 StR 435/10;… 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1; jeweils mwN).
- BGH, 20.08.2024 - 1 StR 288/24
Verwerfung der Revision als unbegründet
Dass eine Gesamtschuld mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird dem Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22 …und vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6).Der Zusatz hindert den Senat aber nicht an der uneingeschränkten Verwerfung des Rechtsmittels, auch wenn der Generalbundesanwalt § 349 Abs. 4 StPO in seinem Antrag zitiert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22; vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10; jeweils mwN).
- BGH, 23.01.2024 - 1 StR 262/23
Vorwegvollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Anwendbarkeit des …
Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die unterbliebene Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung den Angeklagten nicht beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - 1 StR 514/21 und vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22). - BGH, 09.01.2024 - 1 StR 406/23
Neufassung der Urteilsformel zur Klarstellung bzgl. der gesamtschuldnerischen …
Der vom Generalbundesanwalt gemäß § 349 Abs. 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Änderung der tenorierten Gesamtschuld hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2022 - 1 StR 259/22 und vom 4. Mai 2022 - 1 StR 514/21; je mwN).
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