Rechtsprechung
| BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 370 Abs. 1 AO; § 46 StGB; § 56 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
Steuerhinterziehung (Strafzumessung: erforderliche Darstellung besonders gewichtiger Milderungsgründe bei Bewährungsstrafe für Steuerhinterziehung in Millionenhöhe) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafzumessung im Steuerstrafverfahren: Steuerhinterziehung in Millionenhöhe; Verschleierung durch Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft und Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 370 Abs 3 S 2 Nr 1 AO, § 46 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
Strafzumessung im Steuerstrafverfahren: Steuerhinterziehung in Millionenhöhe; Verschleierung durch Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft und Vortäuschen eines Auslandswohnsitzes - IWW
§ 370 Abs. 1 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
- strafrechtsiegen.de
Millionengrenze bei Steuerhinterziehung: Bewährung nur ausnahmsweise
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 370 Abs. 1
Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung - datenbank.nwb.de
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
Verfahrensgang
- LG Saarbrücken, 21.04.2022 - 8 KLs 1/22
- BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 51
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08
Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung
Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall III. 2. der Urteilsgründe genügt nicht dem vom Senat aufgestellten Grundsatz, wonach bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt (…vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 29 und vom 2. Dezember 2008, BGHSt 53, 71 Rn. 42; jeweils mwN).Mit seiner in der Schweiz zu Verschleierungszwecken angemeldeten Kapitalgesellschaft hat der Angeklagte eine Struktur aufgebaut, die auch der Bereicherung durch Steuerhinterziehung dienen sollte; zudem hat er das Ziel verfolgt, das Steueraufkommen durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nachhaltig zu schädigen und durch die gezielte Gründung einer Auslandsgesellschaft einen schwer aufklärbaren Sachverhalt geschaffen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 47).
- BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11
Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe
Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall III. 2. der Urteilsgründe genügt nicht dem vom Senat aufgestellten Grundsatz, wonach bei der Hinterziehung von Steuern in Millionenhöhe eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 29 …und vom 2. Dezember 2008, BGHSt 53, 71 Rn. 42; jeweils mwN). - BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21
Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung, …
Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel die Entscheidung des Landgerichts, im Fall III. 2. der Urteilsgründe (vormals Fall B.V.1.c) 5.) keine Einziehung anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 1 StR 360/21 Rn. 25-28), nicht angreifen will.
- BGH, 03.11.2021 - 1 StR 215/21
Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Tatvollendung: Abschluss der …
Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
Auf seine Revision hatte der Senat das landgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 3. November 2021 (1 StR 215/21) in einem Fall der Steuerhinterziehung (Hinterziehung der Einkommensteuer für das Jahr 2014) mit den diesbezüglichen Feststellungen aufgehoben, daneben auch im Ausspruch über die in vier Fällen (Hinterziehung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2013) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe. - BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21
Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der …
Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
Der Strafausspruch hält im tenorierten Umfang - auch in Anbetracht des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2022 - 1 StR 425/21 Rn. 5 mwN) - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. - BGH, 12.05.2021 - 5 StR 120/20
Grundsätze der Strafzumessung (Einzel- und Gesamtstrafenzumessung; …
Auszug aus BGH, 19.10.2022 - 1 StR 269/22
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 StR 120/20 Rn. 10 mwN).
- BGH, 19.09.2023 - 1 StR 281/23
Einziehung (keine Berücksichtigung der auf das Erlangte gezahlten Steuern für den …
Einziehungsanordnung und Strafzumessung lassen sich jeweils "losgelöst" voneinander prüfen (…vgl. zur isolierten Anfechtung des Strafausspruchs etwa BGH, Urteile vom 24. November 2022 - 4 StR 175/22 Rn. 9 und vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 269/22 Rn. 8; jeweils mwN), auch wenn die zugehörigen und stets der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterfallenden Feststellungen beiden Entscheidungsteilen gleichermaßen zugrunde liegen und eine Fehleridentität möglich ist. - BGH, 20.11.2025 - 4 StR 232/25
Täter-Opfer-Ausgleich (sexueller Missbrauch von Kindern; friedensstiftender …
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 1 StR 269/22 Rn. 8 mwN). - LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 - 18 StL 4/23
Erforderlichkeit einer berufsgerichtlichen Maßnahme neben der verhängten Strafe …
Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 02. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGH, Urteil vom 19.10.2022 - 1 StR 269/22).
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