Rechtsprechung
| BGH, 20.07.2011 - 1 StR 325/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 341 Abs. 1 StPO; § 44 StPO
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ungenügende Erklärung, auf Grund der Behandlung mit Medikamenten keinen klaren Gedanken mehr fassen zu können) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Nachweis eines unverschuldeten Versäumens der Frist
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 341 Abs. 1
Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlendem Nachweis eines unverschuldeten Versäumens der Frist - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verhandlungsfähigkeit und Schuldfähigkeit
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.08.2010 - 3 StR 269/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem …
Auszug aus BGH, 20.07.2011 - 1 StR 325/11
Dazu und für die Glaubhaftmachung genügt die bloße Bezeichnung von Beweismitteln (sachverständiger Zeuge Dr. P., einzuholende Krankenakten, einzuholendes Sachverständigengutachten) ebenso wenig (…vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 45 Rn. 16) wie die eigene Erklärung des Antragstellers (BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, NStZ-RR 2010, 378). - BGH, 04.08.2010 - 2 StR 365/10
Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 20.07.2011 - 1 StR 325/11
Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags auch, dass der Antragsteller mitteilt, wann dieses Hindernis entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10).
- BGH, 04.05.2021 - AnwSt (B) 1/21
Anwaltsgerichtliches Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen: Begründung …
Rn. 9 Die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. August 2013 - 4 StR 336/13, StraFo 2013, 458 mwN;… Schmitt inMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 5a). Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erfolgen (BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96, NStZ-RR 1996, 338) und können nicht nachgeholt, sondern später lediglich ergänzt oder verdeutlicht werden (BGH, Beschlüsse vom 15. November 1995 - 3 StR 353/95, NStZ 1996;… vom 30. April 2015 - 1 StR 135/15, juris Rn. 4;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 45 Rn. 5;… Brauer in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl., § 45 Rn. 8).Fehlen die Angaben, ist der Antrag bereits unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11, juris Rn. 5).
- BGH, 30.07.2024 - AnwSt (B) 1/24 Rn. 5 aa) Dessen Begründung erfordert gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - AnwSt (B) 1/21, juris Rn. 9 mwN; vom 28. August 2013 - 4 StR 336/13, StraFo 2013, 458 und vom 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11, juris Rn. 8;… Schmitt in Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5a).
Denn Art und Ausmaß der als Entschuldigungsgrund herangezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigung lassen sich in ihren wesentlichen Einzelheiten (vgl. näher BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 StR 325/11, juris Rn. 8; OLG Hamm, NStZ-RR 2022, 121 f. und 215 f.;… Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 45 Rn. 5b;… Schneider-Glockzin in KK-StPO, 9. Aufl., § 45 Rn. 7 mwN) weder dem schriftsätzlichen Vorbringen vom 27. November 2023 noch den in Bezug genommenen Unterlagen entnehmen.
- LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19 Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 325/11, NStZ 2012, 634, 637; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - 1 StR 342/08, NStZ 2009, 637, 639).
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