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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2006 - 1 StR 388/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5362
BGH, 09.11.2006 - 1 StR 388/06 (https://dejure.org/2006,5362)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 StR 388/06 (https://dejure.org/2006,5362)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2006 - 1 StR 388/06 (https://dejure.org/2006,5362)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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  • HRR Strafrecht

    § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; zu den Akten bringen des Urteils; Darlegungsanforderungen bei der Verfahrensrüge: Negativtatsachen)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 53
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der …

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 388/06
    Dem konkreten Inhalt dieser Verfügungen kommt unter den gegebenen Umständen kein über diesen Revisionsvortrag hinausgehender Bedeutungsgehalt hinsichtlich der Wahrung der in Frage stehenden Frist zu; sein Vortrag war daher nicht erforderlich (vgl. BVerfG StV 2005, 369, 372).
  • BGH, 22.09.2006 - 1 StR 298/06

    Inbegriffsrüge (Darlegungsanforderungen: keine Glaubhaftmachung, hier …

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 388/06
    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher etwa die Beifügung von Ablichtungen aus den Verfahrensakten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 ; BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 m. w. N.).
  • BGH, 21.05.2003 - 4 StR 157/02

    Entbehrlichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der …

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 388/06
    Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher etwa die Beifügung von Ablichtungen aus den Verfahrensakten regelmäßig nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 ; BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06 m. w. N.).
  • BGH, 01.04.2004 - 1 StR 101/04

    Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer durch einen Beweisantrag …

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 388/06
    Rn. 7 4. Grundsätzlich genügt es für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden; hierzu gehört auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Revisionsvorbringen sprechen (BGH NStZ 2005, 222, 223 m. w. N.; vgl. auch Widmaier StraFo 2006, 437, 438).
  • BGH, 05.07.1979 - 4 StR 272/79

    Revision wegen Verfahrensfehlern - Wahrung der Frist, innerhalb derer das von …

    Auszug aus BGH, 09.11.2006 - 1 StR 388/06
    Es genügt, wenn das vollständige Urteil innerhalb der im Gesetz genannten Frist auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht ist (BGHSt 29, 43, 45).
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der …

    Es genügt vielmehr, dass es fristgerecht auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2006 - 1 StR 388/06, NStZ-RR 2007, 53;… vom 4. Oktober 1989 - 3 StR 155/89, BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 Akten 1;… Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, aaO, § 275 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von …

    Für einen erschöpfenden Vortrag sind dabei auch - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2005, 1999, 2002) - die Verfahrenstatsachen vorzutragen, die der erhobenen Rüge entgegenstehen könnten (vgl. zuletzt Senat NStZ-RR 2007, 53, 54).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2022 - 1 Rb 34 Ss 122/22

    Geldwäschegesetz: Pflicht des Notars zur Überprüfung der Identität des …

    Erforderlich ist hierbei nicht nur, dass der Beschwerdeführer die ihm nachteiligen Tatsachen nicht übergeht, sondern auch, dass er die Fakten vorträgt, die für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sprechen können, der seiner Rüge den Boden entzieht (BVerfG NJW 2005, 1999 (2001); BGH StV 1996, 530 (531); NStZ 2000, 49 (50); NStZ-RR 2007, 53 (54);… KK-StPO/Gericke, 8. Aufl. 2019, StPO § 344 Rn. 38 mwN).
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