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| BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Anberaumung einer ausserordentlichen Sitzung - Vorliegen einer ausserordentlichen Sitzung bei Freibleiben des ordentlichen Sitzungstags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (9)
- BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60
Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen …
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, bestimmt allein der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts eine außerordentliche Sitzung erfordert und für wann eine solche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65).Entgegen der Meinung der Revision kommt es bei der Beurteilung dieser Frage allein auf den Zeitpunkt der Terminierung an; denn eine Verfügung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen aus der Rückschau als irrig erweisen (BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70).
Er hat also gerade nicht (wie in BGHSt 16, 63, 66) den ordentlichen Sitzungstag deshalb unbesetzt gelassen, um die Zeugen der "außerordentlichen" Sitzung vernehmen zu können.
- BGH, 05.01.1971 - 5 StR 576/70
Voraussetzungen für den Entzug des gesetzlichen Richters - Anforderungen an das …
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Entgegen der Meinung der Revision kommt es bei der Beurteilung dieser Frage allein auf den Zeitpunkt der Terminierung an; denn eine Verfügung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich ihre Voraussetzungen aus der Rückschau als irrig erweisen (BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70).Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß sich an der Natur einer Sitzung als "außerordentlich" - daß nämlich die Sache zusätzlich verhandelt wird - auch dann nichts ändert, wenn ein ordentlicher Sitzungstag, wie sich erst nachträglich herausstellt, frei bleiben muß (BGH, Urteil vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70).
- BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65
Wiedergutmachung Staatsprüfung
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt demnach nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Schutz gegen Willkür bieten will (BVerfGE 3, 359, 364; 13, 144; 19, 38, 42 f; 23, 288, 320; 27, 297, 304); durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 29, 45, 48).
- BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
Kriegsfolgelasten II
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt demnach nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Schutz gegen Willkür bieten will (BVerfGE 3, 359, 364; 13, 144; 19, 38, 42 f; 23, 288, 320; 27, 297, 304); durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 29, 45, 48). - BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53
Tatsachenfeststellung
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt demnach nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Schutz gegen Willkür bieten will (BVerfGE 3, 359, 364; 13, 144; 19, 38, 42 f; 23, 288, 320; 27, 297, 304); durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 29, 45, 48). - BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70
Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt demnach nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Schutz gegen Willkür bieten will (BVerfGE 3, 359, 364; 13, 144; 19, 38, 42 f; 23, 288, 320; 27, 297, 304); durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 29, 45, 48). - BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
S-Urteil des Bundesfinanzhofes
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt demnach nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur Schutz gegen Willkür bieten will (BVerfGE 3, 359, 364; 13, 144; 19, 38, 42 f; 23, 288, 320; 27, 297, 304); durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 29, 45, 48). - BGH, 28.11.1958 - 1 StR 398/58
Ludwig Zind
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, bestimmt allein der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob die Geschäftslage des Gerichts eine außerordentliche Sitzung erfordert und für wann eine solche anzusetzen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65). - BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
Auszug aus BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73
Von den in BGHSt 11, 54 ff und 16, 63 ff entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt dadurch, daß der Vorsitzende den ordentlichen Sitzungstag nicht mit Rücksicht auf die "außerordentliche" Sitzung freigehalten, sondern für den Donnerstag die Anberaumung einer ordentlichen Sitzung vorgesehen hat, die dann aus anderen Gründen unterblieb.
- BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
Anberaumung außerordentlicher Sitzung
Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73;… BGH GA 1980, 68, 69;… Schäfer aaO § 47 Rdn. 4;… Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (…vgl. BGH GA 1980, 68, 69).
- BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73
Verletzung von Verfahrensrecht in einem Strafverfahren - Anberaumung einer …
Der Vorsitzende bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung anzuberaumen ist (BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73).Der erkennende Senat hat im Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 - entschieden, daß das Gericht in außerordentlicher Sitzung auch an einem ordentlichen Sitzungstag verhandeln darf, wenn die Verhandlung einen Teil des Tages in Anspruch nimmt und der Rest des Tages sodann für eine geplante ordentliche Sitzung zur Verfügung steht.
- BGH, 07.03.1979 - 3 StR 466/78
Unzulässigkeit der Ermittlung von Schöffen durch Auslosung bei Nichtvorliegen …
Die dargelegten Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt (BGHSt 11, 54; 15, 107, 110; 16, 63, 65; Urteil vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 , Beschlüsse vom 7. November 1978 - 5 StR 640/78 , vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78 und vom 31. Januar 1979 - 4 StR 653/78). - BGH, 31.01.1979 - 4 StR 653/78
Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts auf Grund der Anberaumung einer …
Für die Frage der Einordnung eines Sitzungstages als ordentlichen oder außerordentlichen kommt es allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Terminierung (10. Oktober 1977) an (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73).
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