Rechtsprechung
| BGH, 10.02.2021 - 1 StR 500/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 211 StGB; § 15 StGB
Mord (Begriff des gemeingefährlichen Mittels: Gefährlichkeit in der konkreten Tatsituation, erforderliches Vorstellungsbild des Täters) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren wegen Mordes und tateinheitlicher Brandstiftung: Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 306 StGB, §§ 306 ff StGB, § 261 StPO
Strafverfahren wegen Mordes und tateinheitlicher Brandstiftung: Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel - IWW
- Wolters Kluwer
Revision der Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Mordes u.a.; Voraussetzungen der Annahme einer Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel (§ 211 Abs. 2 StGB); Erfüllen des Mordmerkmals der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 211 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
Revision der Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen Mordes u.a.; Voraussetzungen der Annahme einer Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel (§ 211 Abs. 2 StGB ); Erfüllen des Mordmerkmals der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wenn die Ehefrau den Ehemann verbrennen will - Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel
- zeit.de (Pressemeldung)
Mord-Urteil gegen Über-80-Jährige aufgehoben
Verfahrensgang
- LG Konstanz, 14.08.2020 - 40 Js 1553/20
- BGH, 10.02.2021 - 1 StR 500/20
Papierfundstellen
- NStZ 2021, 361
- StV 2022, 93
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 93/20
Mord mit gemeingefährlichen Mitteln (fehlende Beherrschbarkeit; Eignung zur …
Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 1 StR 500/20
Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (st. Rspr.;… BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 ? 2 StR 415/19 Rn. 7 und vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20 Rn. 7, jeweils mwN).Das Mordmerkmal hat seinen Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für eine unbestimmte Anzahl von Personen durchsetzen will (BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20 Rn. 7 mwN), obwohl er die Umstände, die die Gemeingefahr begründen, kennt (§ 16 Abs. 1 StGB).
- BGH, 12.11.2019 - 2 StR 415/19
Mord (gemeingefährliches Mittel: Abgrenzung zur Mehrfachtötung)
Auszug aus BGH, 10.02.2021 - 1 StR 500/20
Dabei ist nicht allein auf die abstrakte Gefährlichkeit eines Mittels abzustellen, sondern auf seine Eignung und Wirkung in der konkreten Situation unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Absichten des Täters (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 ? 2 StR 415/19 Rn. 7 …und vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20 Rn. 7, jeweils mwN).
- BGH, 13.04.2023 - 4 StR 429/22
Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Körperverletzungsvorsatz); Mord (Versuch: …
In subjektiver Hinsicht erfordert es, dass der Täter die mangelnde Beherrschbarkeit der Wirkung des Tötungsmittels und die daraus resultierende Möglichkeit der Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Personen an Leib oder Leben kennt oder jedenfalls ernsthaft für möglich hält und einen solchen Gefahreneintritt wünscht oder wenigstens billigend in Kauf nimmt (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 1 StR 500/20, NStZ 2021, 361 Rn. 8). - LG Stade, 19.12.2023 - 300 Ks 5/23
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter …
Das Mordmerkmal hat seinen Grund in der besonderen Rücksichtslosigkeit des Täters, der sein Ziel durch die Schaffung unberechenbarer Gefahren für eine unbestimmte Anzahl von Personen durchsetzen will, obwohl er die Umstände, die die Gemeingefahr begründen, kennt, § 16 Abs. 1 StGB (BGH, in: NStZ 2021, 361 [BGH 10.02.2021 - 1 StR 500/20] Rn. 7, beck-online).
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