Rechtsprechung
| BGH, 24.10.2018 - 1 StR 517/18 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 StGB
Besonders schwerer Raub (keine Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei Verwendung einer ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Schwerer Raub: Besonders schwerer Fall bei Benutzen von Kabelbindern zur Fesselung der Hände und Einsatz einer nicht geladenen Waffe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB
Schwerer Raub: Besonders schwerer Fall bei Benutzen von Kabelbindern zur Fesselung der Hände und Einsatz einer nicht geladenen Waffe - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 250 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 1 StGB
- Wolters Kluwer
Verwendung einer Scheinwaffe zur Drohung bei dem Raubgeschehen hinsichtlich Erfüllens der Qualifikation des besonders schweren Raubes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Verwendung einer Scheinwaffe zur Drohung bei dem Raubgeschehen hinsichtlich Erfüllens der Qualifikation des besonders schweren Raubes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
(Besonders) schwerer Raub - und die ungeladene Schusswaffe
Verfahrensgang
- LG München I, 18.06.2018 - 10 KLs 244 Js 180031/14
- BGH, 24.10.2018 - 1 StR 517/18
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 11.11.2003 - 3 StR 345/03
Schwerer Raub (ungeladene Schreckschusspistole; Waffe; Verwendung eines anderen …
Auszug aus BGH, 24.10.2018 - 1 StR 517/18
Nach der Art der Verwendung der Kabelbinder lag keine Eignung vor, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03, NStZ-RR 2004, 169).
- BGH, 30.07.2025 - 2 StR 258/25
Schwerer Raub (ungeladene Schusswaffe bzw. Gas- oder Schreckschusspistole als …
Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Gas- oder Schreckschusspistole, die vom Täter als Drohmittel zur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand einer anderen Person eingesetzt wird, unterfällt nicht dem Tatbestand des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern (lediglich) dem des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 517/18, Rn. 5, jew. mwN). - LG Aschaffenburg, 21.08.2019 - KLs 105 Js 1991/19
Entfernen vom Unfallort, Raub, Urkundenfälschung, Betäubungsmittel
Eine ungeladene Schusswaffe bzw. Schreckschusspistole unterfällt nicht dem Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern (lediglich) dem Tatbestand des schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (BGH, Beschluss vom 24.10.2018, Az: 1 StR 517/18; BGH NStZ-RR 2007, 375).
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