Rechtsprechung
| BGH, 27.10.1981 - 1 StR 564/81 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Doppelverwertungsverbot hinsichtlich strafmildernder Umstände
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1982, 71
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.11.1977 - 3 StR 397/77
Verbot der Doppelverwertung von Milderungsgründen im Rahmen der Strafzumessung - …
- BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82
Strafzumessung - Minderschwerer Fall - Milderungsgründe - Doppelverwertung - …
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß es nicht angängig sei, allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe bei der eigentlichen Strafzumessung nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet wurden (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 sowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79). - BGH, 06.08.1982 - 2 StR 398/82
Bedeutung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat für die Strafzumessung - Erneute …
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß allgemein zu Gunsten eines Angeklagter sprechende Milderungsgründe bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie bereits bei der Findung des Ausnahmestrafrahmens verwertet wurden (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81 - sowie vom 16. Januar 1980 - 3 StR 500/79 -). - BGH, 13.02.1985 - 2 StR 35/85
Unterlassene Würdigung aller Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne
Haben strafmildernde Gesichtspunkte zu einer Verringerung des Regelstrafrahmens geführt, so sind sie - unter Beachtung dieses Umstandes - auch bei der weiteren Strafzumessung zu erwägen (vgl. BGHSt 26, 311; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 622/81 und 1 StR 564/81; BGH, Urteil vom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 -). - BGH, 17.12.1982 - 2 StR 467/82
Erforderlichkeit einer Auseinandersetzung mit den unter Beweis gestellten …
§ 50 StGB enthält kein umfassendes Doppelverwertungsverbot; er gilt vielmehr nur für die dort ausdrücklich geregelten Fälle der Milderungsgründe nach § 49 StGB und untersagt innerhalb dieses Anwendungsbereichs lediglich eine nochmalige Herabsetzung des Strafrahmens (BGHSt 27, 298, 299 [BGH 23.11.1977 - 3 StR 397/77]; BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1981 - 1 StR 564/81, 1 StR 622/81 - und 12. November 1982 - 2 StR 684/82 -).
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