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| BGH, 15.12.1998 - 1 StR 576/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 22 StGB; § 23 StGB; § 1 Abs. 1 KWKG; § 353 StPO; § 354 StPO; § 16 StGB
Handgranate als Kriegswaffe; Bedingter Vorsatz - Judicialis
KWKG § 1 Abs. 1; ; KWKG § 3 Abs. 2; ; KWKG § 22 a Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 22; ; StGB § 23 Abs. 1; ; StGB aF § 223 a Abs. 2; ; StGB nF § 224 Abs. 2
- Wolters Kluwer
Kriegswaffen; Vorraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
Sexualverkehr des HIV-Infizierten
Auszug aus BGH, 15.12.1998 - 1 StR 576/98
Rn. 7 3. Was den Anschlag auf das Haus angeht, in dem sich bei Begehung der Tat vier Personen befanden, gibt die neue Hauptverhandlung Gelegenheit, aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (BGHSt 36, 1, 10) eingehender als bisher zu prüfen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte oder zumindest sich eines Versuchs der gefährlichen Körperverletzung schuldig machte (§ 223 a Abs. 2 StGB aF, § 224 Abs. 2 StGB nF;… vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 36 aE). - BGH, 21.09.1993 - 5 StR 400/93
Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz
Auszug aus BGH, 15.12.1998 - 1 StR 576/98
Rn. 7 3. Was den Anschlag auf das Haus angeht, in dem sich bei Begehung der Tat vier Personen befanden, gibt die neue Hauptverhandlung Gelegenheit, aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (BGHSt 36, 1, 10) eingehender als bisher zu prüfen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte oder zumindest sich eines Versuchs der gefährlichen Körperverletzung schuldig machte (§ 223 a Abs. 2 StGB aF, § 224 Abs. 2 StGB nF; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 36 aE).
- BGH, 14.09.1999 - 1 StR 347/99
Brandstiftung; Versuch des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, Verbrechen …
Rn. 1 Nachdem der Senat mit Urteil vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 576/98 einer früheren Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben hatte, verurteilte das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall und mit Versuch dieses Vergehens in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
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