Rechtsprechung
| BGH, 01.03.1988 - 1 StR 584/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung des ermächtigten Wahlverteidigers - Berücksichtigung der Selbststellung durch den Angeklagten bei der Strafaussetzung zur Bewährung - Begehen von Taten innerhalb einer laufenden Bewährungszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 56
Papierfundstellen
- StV 1988, 385
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.12.1982 - 1 StR 707/82
Definition von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen - Rechtsfolgen …
Auszug aus BGH, 01.03.1988 - 1 StR 584/87
Dem steht nicht entgegen, daß das Urteil hinsichtlich der Verurteilungen wegen Diebstahls (Fall II 5) und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall II 5) Bedenken begegnet; bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle II 3 nur wegen Beihilfe zum Diebstahl (vgl. BGH NJW 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), im Falle II 5 nur wegen Sachbeschädigung (vgl. BGHSt 31, 185, 186) verurteilt werden dürfen. - BGH, 20.05.1986 - 1 StR 224/86
Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Raub
Auszug aus BGH, 01.03.1988 - 1 StR 584/87
Dem steht nicht entgegen, daß das Urteil hinsichtlich der Verurteilungen wegen Diebstahls (Fall II 5) und wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Fall II 5) Bedenken begegnet; bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen im Falle II 3 nur wegen Beihilfe zum Diebstahl (vgl. BGH NJW 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]), im Falle II 5 nur wegen Sachbeschädigung (vgl. BGHSt 31, 185, 186) verurteilt werden dürfen. - BGH, 09.02.1983 - 3 StR 493/82
Formelhafte Begründung - Strafaussetzung - Bewährung - Ablehnung - …
Auszug aus BGH, 01.03.1988 - 1 StR 584/87
Die vom dazu ermächtigten Wahlverteidiger vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam, da sich im vorliegenden Fall die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung von der Strafzumessung trennen läßt (vgl. BGH NJW 1983, 1624).
- BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der …
Rn. 13 2. Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicher Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde oder wenn beiden Entscheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde lägen und deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prüfung allein des angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH NStZ 1994, 449; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383). - OLG Nürnberg, 21.10.2016 - 1 OLG 8 Ss 173/16
Entziehung der Fahrerlaubnis - Vorlagefrage an den BGH
Denn dass dies der Fall sein kann, ist für die Beschränkung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHSt 38, 362 [364 f.]; 29, 359 [368]; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1). - BGH, 22.03.2023 - 6 StR 98/23
Strafaussetzung (revisionsgerichtliche Kontrolle, Mitteilung der maßgebenden …
Vor diesem Hintergrund und der - nunmehr ergänzend festgestellten - Vaterschaft des Angeklagten waren insbesondere zu dessen beruflicher und privater Situation sowie zu einer etwaigen therapeutischen Einbindung zum maßgeblichen Urteilszeitpunkt nähere Feststellungen geboten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1988 - 1 StR 584/87, StV 1988, 385).
- VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05 Da der Beschwerdeführer selbst nicht vorträgt, dass das Landgericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung naheliegende tatsächliche Gesichtspunkte, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten, außer Betracht gelassen hat, ist ein Bezug zu der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (StV 1988, 385) nicht ersichtlich.
- OLG Nürnberg, 21.10.2015 - 1 OLG 2 Ss 182/15
Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im …
Denn dass dies der Fall sein kann, ist für die Beschränkung von Rechtsmitteln allgemein anerkannt (vgl. etwa BGHSt 38, 362 [364 f.]; 29, 359 [368]; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1). - OLG Köln, 27.12.2005 - 83 Ss 72/05 Eine fehlerhafte Subsumtion hindert die Wirksamkeit der Beschränkung grundsätzlich nicht (BGHR StPO § 344 I Beschränkung 1; BGH MDR 1996, 551 m. w. Nachw.;… Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 318 Rdnr. 7 a; SenE v. 29.06.1999 - Ss 273/99 - SenE v. 20.08.1999 - Ss 351/99 - SenE v. 19.06.2001 - Ss 231/01 - vgl. a. BayObLG NStZ-RR 2004, 336 [337]), so namentlich wenn fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen worden sein sollte (BGH NStZ-RR 1996, 267 L; BayObLG …
- OLG Hamm, 01.06.2005 - 1 Ss 38/05
Berufung; Beschränkung; Wirksamkeit; Bindungswirkung; Strafaussetzung zur …
Die Beschränkung der Revision auf die Strafaussetzungsfrage ist deshalb unwirksam, weil sich im vorliegenden Fall aufgrund einer inneren Abhängigkeit die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von der Strafzumessung trennen lässt (vgl. BGHSt 24, 164; NJW 1983, 1624; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1;… Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 318 Rdnr. 20 und § 344 Rdnr. 7 c; OLG Hamm, Urteil vom 10. Juli 2002 - 3 Ss 408/02 -). - BGH, 21.11.1991 - 4 StR 556/91
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur …
Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar grundsätzlich zulässig (ständ. Rechtspr.; BGH NStZ 1982, 285, 286); sie ist hier jedoch unwirksam, weil jedenfalls in der vorliegenden Sache sich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von der Strafzumessung trennen läßt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1). - BGH, 16.08.1989 - 3 StR 225/89
Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung des Mindestschuldumfangs, …
Weil eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse bei Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung wichtig ist (vgl. BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 8; § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 1+2), sind die Feststellungen hierzu uneingeschränkt zu berücksichtigen.
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