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Rechtsprechung
   BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,397
BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54 (https://dejure.org/1954,397)
BGH, Entscheidung vom 19.10.1954 - 1 StR 60/54 (https://dejure.org/1954,397)
BGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1954 - 1 StR 60/54 (https://dejure.org/1954,397)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 7, 48
  • NJW 1955, 597
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.01.1951 - 1 StR 25/50
    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Die Frage, ob auch hier das Tatbestandsmerkmal des "Missbrauchs zur Unzucht" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB gegeben sein kann, hat die Strafkammer unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 bejaht.

    Überdies wird, wie bereits in dem Urteil 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 ausgeführt ist, die vom Senat vertretene Ansicht ohne weiteres auch durch den Wortlaut der neuen Fassung des § 174 StGB gedeckt.

  • BGH, 13.03.1951 - 1 StR 62/50
    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Die Verwendung des Begriffs "Missbrauch zur Unzucht" anstelle der früheren "Vornahme unzüchtiger Handlungen" sollte dabei aber nicht eine sachliche Einschränkung des Tatbestands herbeiführen, sondern zum Ausdruck bringen, dass ein Verhalten nicht strafwürdig ist, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war (u.a. RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 55; 5, 147).

    Zu einer solchen Auslegung des Merkmals "zur Unzucht missbrauchen" spricht im übrigen auch schon der Grundgedanke des § 174 StGB, wonach das Überwachungs- und Betreuungsverhältnis von geschlechtlichen Einflüssen reingehalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen geschützt werden soll (u.a. RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 55, 58).

  • BGH, 12.11.1953 - 4 StR 438/53
    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Die Verwendung des Begriffs "Missbrauch zur Unzucht" anstelle der früheren "Vornahme unzüchtiger Handlungen" sollte dabei aber nicht eine sachliche Einschränkung des Tatbestands herbeiführen, sondern zum Ausdruck bringen, dass ein Verhalten nicht strafwürdig ist, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war (u.a. RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 55; 5, 147).

    Dies ist ohne weiteres dann der Fall, wenn eine Berührung der beiden Körper stattgefunden hat, sei es, dass der Täter den Abhängigen berührt oder seinen eigenen Körper von dem Jugendlichen berühren lässt (RGSt 49, 178; BGHSt 5, 147).

  • RG, 29.01.1915 - II 21/15

    Nimmt eine unzüchtige Handlung "mit" einer Person unter 14 Jahren vor, wer deren …

    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schülerinnen zur Unzucht missbraucht hat, ist demgemäss an sich nicht anders als nach dem früheren Rechtszustand zu entscheiden Danach missbraucht der Täter den seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Jugendlichen, wenn er ihn als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der Wollust benutzt (u.a. RGSt 49, 178; 70, 224).

    Dies ist ohne weiteres dann der Fall, wenn eine Berührung der beiden Körper stattgefunden hat, sei es, dass der Täter den Abhängigen berührt oder seinen eigenen Körper von dem Jugendlichen berühren lässt (RGSt 49, 178; BGHSt 5, 147).

  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 631/51

    Befragung geeigneter Auskunftspersonen oder eines besonders ausgewählten …

    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Ob die Strafkammer zwischen den einzelnen versuchten Unzuchtshandlungen gegenüber den jeweils betroffenen Mädchen mit Recht Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 2, 163, 167), kann auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die etwaige irrige Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert wäre, auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 und des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.
  • BGH, 22.09.1953 - 2 StR 160/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    In dem in BGHSt 4, 323 veröffentlichten Urteil hat der 2. Strafsenat entschieden, dass auch die gleichzeitige Selbstbefriedigung mehrerer Personen voreinander ein "Unzuchttreiben" im Sinne der § § 175, 175 a StGB sein könne; er hat hierzu ausgeführt, zum Tatbestand dieser Bestimmungen genüge es, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schaffe, dessen Körper auf diese Weise an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lasse und ihn so in Mitleidenschaft ziehe.
  • BGH, 13.11.1953 - 2 StR 456/53
    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    In dem in BGHSt 5, 88 abgedruckten Urteil hat derselbe Senat ferner die Rechtsansicht vertreten, dass beim gleichgeschlechtlichen "Triolenverkehr" unter Männern auch der lediglich zuschauende Mann jedenfalls nach den § § 175, 175 a StGB strafbar sei, wenn er zur Erregung oder Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust die beiden anderen Männer oder auch nur einen von ihnen zur Teilnahme bestimmt hat.
  • RG, 04.06.1936 - 5 D 390/36

    Zum Begriff der "Unzucht" zwischen Männern i. S. des § 175 Abs. 1 n. F. StGB.

    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schülerinnen zur Unzucht missbraucht hat, ist demgemäss an sich nicht anders als nach dem früheren Rechtszustand zu entscheiden Danach missbraucht der Täter den seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Jugendlichen, wenn er ihn als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der Wollust benutzt (u.a. RGSt 49, 178; 70, 224).
  • BGH, 08.04.1954 - 4 StR 866/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Der erkennende Senat tritt den - im Schrifttum teilweise bekämpften - Entscheidungen des Reichsgerichts und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auch hinsichtlich des § 174 Nr. 1 StGB bei (ebenso BGH 4 StR 866/53 vom 8. April 1954), schon deshalb, weil, wie oben erwähnt, die neuere reichsgerichtliche Rechtsprechung im Gesetz durch die Änderung des Merkmals "Vornahme unzüchtiger Handlungen mit ..." in "Missbrauch zur Unzucht" ihren Niederschlag gefunden hat.
  • RG, 09.01.1939 - 2 D 268/38

    1. Das Merkmal des Unzuchttreibens mit einem anderen i. S. der §§ 175, 175 a …

    Auszug aus BGH, 19.10.1954 - 1 StR 60/54
    Andererseits hielt es das Reichsgericht für die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale aber doch für erforderlich, dass der Täter den Körper des anderen sonstwie in Mitleidenschaft zieht (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 73, 78).
  • BGH, 06.11.1956 - 1 StR 191/56

    Rechtsmittel

    Soweit sich die Rechtsprechung auf den Verbrechenstatbestand des § 174 Nr. 1 StGB bezieht, ist ihr uneingeschränkt beizutreten (vgl die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48).

    Hierzu veranlaßt den Senat vor allem die fortschreitende Entwicklung, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Auslegung der Begriffe "Mißbrauch zur Unzucht" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB (vgl die Entsch. des erk. Senats BGHSt 7, 48) und "Unzuchttreiben mit" im Sinne der §§ 175, 175 a StGB (vgl BGHSt 4, 323; 5, 88 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53]und das Urteil des erk. Senats BGHSt 8, 1 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54]) genommen hat.

    Stimmt man dem auch für § 176 Abs. 1 Nr. 3 zu, so wäre der Richter des bedenklichen und dem Laien kaum begreiflichen Zwanges enthoben, einem Kinde, das weder die wollüstige Absicht des Täters kennt noch sonst aus geschlechtlichen Gründen an dem Vorgang teilnimmt, die Verübung einer unzüchtigen Handlung vorzuwerfen (vgl hierzu die Entsch. des erk. Senats BGHSt 8, 1, 3 [BGH 14.06.1955 - 1 StR 450/54] sowie Martin in der Anm zu dem Urteil des erk. Senats1 StR 60/54 vom 19. Oktober 1954 - BGHSt 7, 48 - in LM Nr. 17 zu § 174 Nr. 1 StGB).

  • BGH, 14.06.1955 - 1 StR 450/54
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  • BGH, 12.11.1965 - 4 StR 542/65

    Fortgesetzte Unzucht mit einem Kind - Glaubwürdigkeit des Opfers eines …

    Das ist jedenfalls für die Falle anzunehmen, in denen der Täter den Abhängigen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorganges veranlaßt (BGHSt 7, 48; 8, 14) [BGH 16.06.1955 - 5 StR 300/54].

    Da weitere Feststellungen hierzu durch die Vernehmung des Kindes nicht zu erwarten sind, muß der Senat in diesem Fall von der ersten Möglichkeit ausgehen, so daß nur ein versuchtes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 und § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu BGHSt 7, 48).

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