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Rechtsprechung
   BGH, 11.12.1990 - 1 StR 626/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,10654
BGH, 11.12.1990 - 1 StR 626/90 (https://dejure.org/1990,10654)
BGH, Entscheidung vom 11.12.1990 - 1 StR 626/90 (https://dejure.org/1990,10654)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 626/90 (https://dejure.org/1990,10654)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit wegen schwerer anderer seelischer Abartigkeit in Form einer "fanatischen Psychopathie" - Voraussetzung eines Ausspruchs über die Maßregelanordnung bei nicht pathologisch bedingten Störungen - Erwartung weiterer ...

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 1 StR 626/90
    Daß auch nicht pathologisch bedingte Störungen in Form der schweren anderen seelischen Abartigkeit Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können, sofern sie als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit begründen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHSt 34, 22, 28;… BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).

    Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff; 34, 22, 28 f.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - zwingend vorgeschrieben (…BGHR aaO).

    Den Urteilsgründen ist der symptomatische Zusammenhang zwischen seelischem Zustand des Angeklagten und seiner Gefährlichkeit (BGHSt 34, 22, 27) zu entnehmen.

  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - …

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 1 StR 626/90
    Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt vorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff; 34, 22, 28 f.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose begründet ist, daß von dem Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung der Unterbringung - im Interesse der öffentlichen Sicherheit - zwingend vorgeschrieben (…BGHR aaO).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 63 StGB nur dann nicht anzuwenden, wenn die zu erwartenden rechtswidrigen Handlungen lediglich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind und in ihrem Gewicht eher als bloße Belästigungen einzustufen sind (BGHSt 27, 246, 248).

  • BGH, 13.07.1989 - 4 StR 308/89

    Voraussetzung für die Anwendung besonderer Maßregeln - Sanktionierung einer …

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 1 StR 626/90
    Daß auch nicht pathologisch bedingte Störungen in Form der schweren anderen seelischen Abartigkeit Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können, sofern sie als länger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit begründen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB § 63 Ablehnung 1).
  • BGH, 31.10.1989 - 5 StR 496/89

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einem …

    Auszug aus BGH, 11.12.1990 - 1 StR 626/90
    Damit ist dem Erfordernis einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades neuerlicher schwerer Störung des Rechtsfriedens Rechnung getragen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 280 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 11).
  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 120/91

    Rechtmäßigkeit der Verurteilung eines Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs …

    Der Grundgedanke des § 50 StGB steht der für die Schuldschwerebeurteilung gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung der Alkoholbeeinflussung des Angeklagten nicht entgegen (…vgl. BGHR StGB § 50 Mehrfachmilderung 2 und § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4; BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1990 - 1 StR 626/90).
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