Rechtsprechung
| BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
- BGH, 28.04.1953 - 1 StR 673/52
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- RG, 16.03.1920 - II 100/20
Setzt die Verurteilung wegen Rückfallsdiebstahls voraus, daß der Dieb bei …
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
Zu der Gesamtstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten Zuchthaus, die gegen den Angeklagten im Jahre 1944 wegen Fledderei, unter Einbeziehung einer im Jahre 1943 wegen Kameradendiebstahls ausgesprochenen Strafe erkannt worden war, hat die Strafkammer zwar angeführt, dass die "Reststrafe" am 12. April 1945 erlassen worden ist, jedoch nichts Näheres über die frühere Teilverbüssung oder wenigstens über den Zeitpunkt festgestellt, zu dem der Angeklagte von dem Erlass der Reststrafe Kenntnis erhalten hat (vgl. RGSt 54, 274).Aus den Urteilsgründen ist nicht zu ersehen, wann der Angeklagte die gegen ihn im Jahre 1945 wegen Diebstahls erkannte Geldstrafe von 150 RM bezahlt, wann er die der Verurteilung im Jahre 1947 zu Grunde liegende Straftat begangen und wann er von dem Erlass der durch dieses Urteil ausgesprochenen Gefängnisstrafe von zwei Monaten Kenntnis erhalten hat (vgl. die erwähnte Entscheidung RGSt 54, 274).
- BGH, 28.10.1952 - 1 StR 442/52
Antragserfordernis bei Straftaten gegen Eigentum und Vermögen gegen Angehörige - …
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. HRR 1938 Nr. 1205) wiederholt, zuletzt in einem Urteil vom 28. Oktober 1952 (BGHSt 3, 277, 280) entschieden hat, geht es nicht an, die Beseitigung der Gesetzesverletzung dem nachträglichen Beschlussverfahren nach § 460 StPO zu überlassen; das muss besonders dann gelten, wenn der Angeklagte, wie hier, mit der Sachbeschwerde den Verstoss ausdrücklich rügt. - BGH, 17.04.1952 - 5 StR 345/52
Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung durch das Gericht als Revisionsgrund - …
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
Das Urteil des 5. Strafsenats vom 17. April 1952 (BGHSt 2, 388) steht dem nicht entgegen, weil jene Entscheidung die Notwendigkeit der Aufhebung eines Urteils im Falle unterbliebener Festsetzung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nur für den Fall verneint, dass die Revision im übrigen unbegründet ist; aber auch hiervon abgesehen wäre der erkennende Senat an die in später ergangenen Entscheidungen vertretene Ansicht im Hinblick auf die früher erlassenen Urteile 1 StR 581/51 vom 13. November 1951 und 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 nicht gebunden.
- BGH, 18.11.1952 - 1 StR 527/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
Dass auch eine fortgesetzte Hehlerei gewerbsmässig begangen werden kann, nämlich dann, wenn die unselbständigen Einzelhandlungen von dem Willen des Täters getragen sind, sie zu wiederholen und sich hierdurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951 und 1 StR 527/52 vom 18. November 1952). - BGH, 06.11.1951 - 1 StR 466/51
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
Dass auch eine fortgesetzte Hehlerei gewerbsmässig begangen werden kann, nämlich dann, wenn die unselbständigen Einzelhandlungen von dem Willen des Täters getragen sind, sie zu wiederholen und sich hierdurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH 1 StR 466/51 vom 6. November 1951 und 1 StR 527/52 vom 18. November 1952). - BGH, 21.12.1951 - 1 StR 689/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
Das Urteil des 5. Strafsenats vom 17. April 1952 (BGHSt 2, 388) steht dem nicht entgegen, weil jene Entscheidung die Notwendigkeit der Aufhebung eines Urteils im Falle unterbliebener Festsetzung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nur für den Fall verneint, dass die Revision im übrigen unbegründet ist; aber auch hiervon abgesehen wäre der erkennende Senat an die in später ergangenen Entscheidungen vertretene Ansicht im Hinblick auf die früher erlassenen Urteile 1 StR 581/51 vom 13. November 1951 und 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 nicht gebunden. - BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51
Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen …
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
Das Urteil des 5. Strafsenats vom 17. April 1952 (BGHSt 2, 388) steht dem nicht entgegen, weil jene Entscheidung die Notwendigkeit der Aufhebung eines Urteils im Falle unterbliebener Festsetzung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB nur für den Fall verneint, dass die Revision im übrigen unbegründet ist; aber auch hiervon abgesehen wäre der erkennende Senat an die in später ergangenen Entscheidungen vertretene Ansicht im Hinblick auf die früher erlassenen Urteile 1 StR 581/51 vom 13. November 1951 und 1 StR 689/51 vom 21. Dezember 1951 nicht gebunden.
- BGH, 30.11.1971 - 1 StR 516/71
Strafbarkeit wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger und …
Auch eine gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei kann fortgesetzt begangen werden (RGSt 59, 142, 143; BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 - 1 StR 673/52). - BGH, 20.09.1966 - 1 StR 434/66
Voraussetzungen für einen Rückfall
Es ist insbesondere nichts darüber ausgeführt, ob und wann der Angeklagte von dem Erlaß der gegen ihn vom Amtsgericht Donaueschingen am 9. April 1954 ausgesprochenen Geldstrafe Kenntnis erlangt hat (vgl. RGSt 54, 274; BGH Urteil vom 3. Februar 1953 - 1 StR 673/52).
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| BGH, 28.04.1953 - 1 StR 673/52 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BGH, 03.02.1953 - 1 StR 673/52
- BGH, 28.04.1953 - 1 StR 673/52
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- RG, 16.03.1920 - II 100/20
Setzt die Verurteilung wegen Rückfallsdiebstahls voraus, daß der Dieb bei …
Auszug aus BGH, 28.04.1953 - 1 StR 673/52
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 54, 274; LZ 1921, Sp 461 Nr. 1; HRR 1940, Nr. 583), von der abzugehen der Senat trotz der in der Wissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung keinen Anlass sieht - vgl. das die Mitangeklagten D., Anton Sch. u.A. betreffende Urteil des Senats vom 3. Februar 1953 in der vorliegenden Sache, ferner das Urteil des 3. Strafsenats vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 86/51 (NJW 1952, S 230 Nr. 27) -, kann als rückfälliger Täter im Sinne der §§ 244, 245 StGB nur bestraft werden, wer bei Begehung der strafbaren Handlung das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen gekannt hat.Bei einem Erlass der früheren Strafe muss dieser dem Täter zur Zeit der Begehung der Rückfallstat bekannt gewesen sein; dabei ist gleichgültig, ob die Strafe durch einen besonderen Gnadenerweis oder, wie in den in RGSt 54, 274 und HRR 1940, Nr. 583 entschiedenen Fällen und hier, durch ein Straffreiheitsgesetz erlassen worden war.
- BGH, 25.10.1951 - 3 StR 86/51
Auszug aus BGH, 28.04.1953 - 1 StR 673/52
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 54, 274; LZ 1921, Sp 461 Nr. 1; HRR 1940, Nr. 583), von der abzugehen der Senat trotz der in der Wissenschaft teilweise vertretenen Gegenmeinung keinen Anlass sieht - vgl. das die Mitangeklagten D., Anton Sch. u.A. betreffende Urteil des Senats vom 3. Februar 1953 in der vorliegenden Sache, ferner das Urteil des 3. Strafsenats vom 25. Oktober 1951 - 3 StR 86/51 (NJW 1952, S 230 Nr. 27) -, kann als rückfälliger Täter im Sinne der §§ 244, 245 StGB nur bestraft werden, wer bei Begehung der strafbaren Handlung das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen gekannt hat.
- BGH, 19.05.1953 - 2 StR 82/52
Rechtsmittel
Neuerdings hat auch der 1. Strafsenat in dem Urteil vom 28. April 1953 1 StR 673/52 zu § 244 StGB sich dieser Auffassung angeschlossen. - BGH, 07.01.1954 - 4 StR 621/53
Rechtsmittel
Es hat jedoch möglicherweise übersehen, dass das Vorbestraftsein (Verbüssung oder Erlass der erkannten Vorstrafen) vom Vorsatz des Täters umfasst sein muss (RGSt 54, 274; BGH vom 28. April 1953 - 1 StR 673/52, und ständig).
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