Rechtsprechung
| BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 05.01.1954 - 1 StR 476/53
Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung - Wiedergabe …
Auszug aus BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53
Wenn auch die Erpressung ebenso wie der Betrug ein Vermögensdelikt ist, so richtet sie sich doch in erster Reihe gegen die Willensfreiheit(Urteile des erkennenden Senats vom 24. März 1952 - 1 StR 701/52 undvom 5. Januar 1954 - 1 StR 476/53). - RG, 07.02.1930 - I 74/30
Kann die Drohung mit der Unterlassung einer strafbaren Handlung den Tatbestand …
Auszug aus BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53
Eine Unterlassung der Hilfeleistung ist aber nur dann ein Übel im Sinne des Gesetzes, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (RGSt 14, 264, 265; 63, 424; 72, 75;… GA 43, 125). - BGH, 24.03.1953 - 1 StR 701/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53
Wenn auch die Erpressung ebenso wie der Betrug ein Vermögensdelikt ist, so richtet sie sich doch in erster Reihe gegen die Willensfreiheit(Urteile des erkennenden Senats vom 24. März 1952 - 1 StR 701/52 undvom 5. Januar 1954 - 1 StR 476/53). - RG, 07.02.1938 - 5 D 876/37
1. Kann es eine Drohung i. S. des § 253 StGB. bedeuten, wenn der Täter ein Tun …
Auszug aus BGH, 29.01.1954 - 1 StR 682/53
Eine Unterlassung der Hilfeleistung ist aber nur dann ein Übel im Sinne des Gesetzes, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (RGSt 14, 264, 265; 63, 424; 72, 75;… GA 43, 125). - RG, 25.06.1886 - 1362/86
Genügt zum Thatbestande der Erpressung auch eine auf Nichtbeseitigung eines schon …
- BGH, 13.01.1983 - 1 StR 737/81
Kaufhausdetektiv - § 240 StGB, Drohung mit Unterlassen
Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 1954 - 1 StR 682/53 - und vom 17. November 1959 - 5 StR 456/59 - (…GA 60, 277), sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. April 1980 (NJW 1980, 2592) gehindert, die jeweils die Rechtsansicht vertreten, die Ankündigung eines Unterlassens könne nur dann als Drohung mit einem empfindlichen Übel (§§ 240 Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB) angesehen werden, wenn die Unterlassung eine Rechtspflicht zum Handeln verletzen würde.Der Senat bejaht daher unter Aufgabe der in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1954 aaO geäußerten Rechtsauffassung die vorgelegte Rechtsfrage.
- BGH, 17.11.1959 - 5 StR 456/59
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden, daß eine Unterlassung der Hilfeleistung nur dann ein Übel im Sinne von § 253 StGB ist, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht (1 StR 682/53 vom 29. Januar 1954; RGSt 72, 75;… GA 43, 125).
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