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| BGH, 16.06.1953 - 1 StR 792/52 |
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- BGH, 27.02.1951 - 1 StR 14/51
Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 792/52
Wie der Senat in dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951 (BGHSt 1, 39) entschieden hat, dient die Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO nur den Belangen des Zeugen, nicht denen des Angeklagten, so dass dieser seine Revision nicht auf die Unterlassung der Belehrung stützen kann. - BGH, 17.08.1951 - 4 StR 307/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.06.1953 - 1 StR 792/52
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd. 40 S 39; LZ 1921 Sp 109 Nr. 1; LZ 1922 Sp 721 Nr. 4; JW 1930 S 916 Nr. 17; JW 1934 S 2335 Nr. 7 a; JW 1937 S 756 Nr. 18), der sich der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfang.
- BGH, 26.07.1961 - 2 StR 204/60
Auslegung des Begriffs des Beischlafs - Erfordernis eines Eindringens des …
Für ihre abweichende Meinung kann sich allerdings die Revision auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufen, in denen ausgesprochen ist, daß das Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof zur Erfüllung des Tatbestandes des § 173 Abs. 1 StGB nicht genüge, weil es dann an einer Vollziehung des Beischlafs fehle [Urteile 4 StR 307/51 vom 17.8.1951; 1 StR 792/52 vom 16.6.1953; 2 StR 269/53 vom 25.6.1954; 4 StR 44/59 vom 13.3.1959 (NJW 1959, 1091)]. - BGH, 13.03.1959 - 4 StR 44/59 Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. GA Bd. 40 S. 39; LZ 1921 Sp. 109 Nr. 1; LZ 1922 Sp. 721 Nr. 4; JW 1930, 916 Nr. 17; JW 1934, 2335 Nr. 7 a; JW 1937, 756 Nr. 18), der sich auch der 1 Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (nichtveröffentlichten) Urteil 4 StR 307/51 vom 17. August 1951 sowie der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem (ebenfalls nichtveröffentlichten) Urteil 1 StR 792/52 vom 16. Juni 1953 angeschlossen hat und der auch der erkennende Senat beitritt, ist in diesem Sinne der Beischlaf vollendet, sobald der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen begonnen hat, gleichgültig in welchem Umfange.
- BGH, 25.06.1954 - 2 StR 269/53
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen(Urt v. 16. Juni 1953 - 1 StR 792/52 -). - BGH, 07.01.1959 - 1 StR 612/58
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