Rechtsprechung
| BGH, 28.02.1984 - 1 StR 795/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Möglichkeit des Eingreifens des Revisionsgerichts in die Strafzumessung des Tatrichters
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
Auszug aus BGH, 28.02.1984 - 1 StR 795/83
Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82). - BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
Auszug aus BGH, 28.02.1984 - 1 StR 795/83
Die Tatvarianten der Nr. 1 und Nr. 2 dieser Vorschrift schließen sich gegenseitig aus; sie betreffen unterschiedliche Waffen (BGH bei Holtz MDR 1980, 986 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]). - BGH, 24.08.1982 - 1 StR 435/82
Verhältnis der Strafhöhe zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Ausmaß der Schuld des …
Auszug aus BGH, 28.02.1984 - 1 StR 795/83
Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht (ständige Rechtsprechung, BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82).
- BGH, 10.04.1992 - 1 StR 172/92
Verabredung der Beteiligung an einer schweren räuberischen Erpressung - …
Jedoch hat der Senat in der Liste der angewendeten Vorschriften, soweit es sich um die Fälle II 1 und 15 der Urteilsgründe handelt, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestrichen: Während die Strafkammer zu Recht annimmt, in jedem dieser Fälle sei eine Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB mitgeführt worden, hat sie verkannt, daß der Einsatz derselben Waffe zur Bedrohung des Tatopfers nicht zusätzlich die in § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführte Tatbestandsalternative erfüllt (vgl. BGH, Beschl. vom 27. August 1980 - 3 StR 311/80 - bei Holtz MDR 1980, 986 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] sowie Urt. vom 28. Februar 1984 - 1 StR 795/83).
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