Rechtsprechung
| BGH, 01.02.1977 - 1 StR 829/76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verminderte Schuldfähigkeit und weitere Umstände als Voraussetzung für eine Bestrafung in einem minder schweren Fall des Totschlags - Vermeidbarkeit des Irrtums bei fehlendem Unrechtsbewusstsein
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
Auszug aus BGH, 01.02.1977 - 1 StR 829/76
Kann schon die verminderte Schuldfähigkeit für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen (BGHSt 16, 360; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76), so gilt das erst recht, wenn dieser Umstand mit einem weiteren Milderungsgrund zusammentrifft, den der Tatrichter hier ohne Rechtsfehler in dem Vorgehen von Vater und Sohn Re. zu einer gegen den Angeklagten gerichteten "Strafexpedition" erblickt. - BGH, 25.02.1975 - 1 StR 702/74
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung …
Auszug aus BGH, 01.02.1977 - 1 StR 829/76
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hatte der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen (Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74). - BGH, 21.12.1976 - 1 StR 416/76
Ermessen eines Tatrichters hinsichtlich der Art und Weise für das Einholen einer …
Auszug aus BGH, 01.02.1977 - 1 StR 829/76
Kann schon die verminderte Schuldfähigkeit für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags führen (BGHSt 16, 360; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 542; zuletzt BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76), so gilt das erst recht, wenn dieser Umstand mit einem weiteren Milderungsgrund zusammentrifft, den der Tatrichter hier ohne Rechtsfehler in dem Vorgehen von Vater und Sohn Re. zu einer gegen den Angeklagten gerichteten "Strafexpedition" erblickt. - BGH, 15.06.1976 - 4 StR 239/76
Revisibilität einer milden Strafe bei erheblichem Überwiegen der …
Auszug aus BGH, 01.02.1977 - 1 StR 829/76
Es liegt endlich entgegen der Meinung der Nebenkläger kein Fall vor, in dem der Tatrichter den ihm bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraum verlassen hätte, weil die Strafe in keinem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat sowie zum Grad der persönlichen Schuld des Täters stünde (BGH MDR 1976, 941).
- BGH, 27.06.1978 - 1 StR 205/78
Anforderungen an die Belehrungspflicht eines Sachverständigen - Fehlende …
Zwar ist die Begründung mißverständlich, daß die übrigen Umstände in der Person des Angeklagten und in der Tat nicht aus dem Rahmen der gewöhnlich vorkommenden Fälle des § 226 Abs. 1 StGB herausfielen, denke man die verminderte Schuldfähigkeit hinweg; denn die verminderte Schuldfähigkeit kann schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 - und vom 1. Februar 1977 - 1 StR 829/76 - Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/58 -). - BGH, 24.08.1977 - 3 StR 301/77
Minder schwerer Fall eines Totschlags - Erhebliche Beeinträchtigung der …
Sie läßt nicht erkennen, ob sich das Landgericht bewußt gewesen ist, daß bereits die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (UA S. 32 ff) einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360; BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger in MDR 1975, 542, sowie die Urteile vom 31. März 1976 - 2 StR 681/75 -, vom 24. August 1976 - 1 StR 482/76 -, vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 - und vom 1. Februar 1977 - 1 StR 829/76 -). - BGH, 22.08.1978 - 1 StR 374/78
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Diebstahl in einem …
Die verminderte Schuldfähigkeit kann schon für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Urteile vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 416/76 -, vom 1. Februar 1977 - 1 StR 829/76 - und vom 27. Juni 1978 - 1 StR 205/78 - Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78 -).
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