Rechtsprechung
| BGH, 25.04.1985 - 1 StR 99/85 |
25 kg Haschisch unter Polizeiaufsicht
§ 46 StGB, Einzelfall einer zu hohen Strafe, kein gerechter Schuldausgleich, Aufhebung durch das Revisionsgericht, § 337 StPO
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Handeltreiben mit Haschisch - Polizeilicher Lockspitzel - Eingeschränkte Schuldfähigkeit - Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Rauschgiftsucht und durch diese begründete Schulden - Verhängung der Strafe unter Berücksichtigung eines gerechten Schuldausgleichs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 415
- StV 1985, 366
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84
Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel
Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 1 StR 99/85
Die unzureichende Berücksichtigung des polizeiliche Lockspitzeleinsatzes bei der Strafzumessung (vgl. BGHSt 32, 345, 355) [BGH 23.05.1984 - 1 StR 148/84] wird besonders deutlich bei der Begründung des Strafmaßes für den Angeklagten Kl. - BGH, 24.08.1983 - 2 StR 476/83
Keine Anwendung eines erhöhten Strafrahmens bei Erfüllung eines Regelbeispiels - …
Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 1 StR 99/85
Pur die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere also auch der Milderungsmöglichkeiten nach § 21 StGB, zu beantworten ist und daß die Prüfung für jeden Angeklagten nach seinem Tatbeitrag gesondert zu erfolgen hat (BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; 1984, 27). - BGH, 17.02.1982 - 3 StR 19/82
Vorliegen von Regelbeispielen beim Gehilfen aufgrund der Verwirklichung dieser …
Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 1 StR 99/85
Pur die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere also auch der Milderungsmöglichkeiten nach § 21 StGB, zu beantworten ist und daß die Prüfung für jeden Angeklagten nach seinem Tatbeitrag gesondert zu erfolgen hat (BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; 1984, 27). - BGH, 21.07.1981 - 1 StR 281/81
Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen Beihilfe - Handeltreiben mit …
Auszug aus BGH, 25.04.1985 - 1 StR 99/85
Pur die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage, ob ein besonders schwerer Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG vorliegt, unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere also auch der Milderungsmöglichkeiten nach § 21 StGB, zu beantworten ist und daß die Prüfung für jeden Angeklagten nach seinem Tatbeitrag gesondert zu erfolgen hat (BGH NStZ 1981, 394; 1982, 206; 1984, 27).
- BGH, 28.06.1990 - 2 StR 275/90
Gerechter Schuldausgleich - Unvertretbar hohe Strafe - Abwägung - Strafmilderung …
Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil nach den Feststellungen, die das Landgericht zur Schwere der Tat und zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten getroffen hat, bei Abwägung der strafmildernden und der strafschärfenden Gesichtspunkte die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren unvertretbar hoch ist, das für vergleichbare Fälle übliche Maß erheblich überschreitet, damit den Anforderungen eines gerechten Schuldausgleichs nicht mehr entspricht und deswegen rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGHSt 29, 319;… BGHR StGB 46 I Beurteilungsrahmen 6, 8; Strafhöhe 2, 3; BGH, Beschl. v. 5. März 1981 - 1 StR 50/81; BGH, Beschl. v. 25. April 1985 - 1 StR 99/85 = StV 85, 366). - BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89
Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges …
Sie steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlichkeit der Tat (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NStZ 1985, 415 ; BGH MDR 1976, 941;… BGHR StGB § 46 I Strafhöhe 1 und Beurteilungsrahmen 6; BGH wistra 1984, 66, 67; ferner Meine NStZ 1989, 353). - BGH, 28.08.1987 - 3 StR 370/87
Wahl des Strafrahmens - Fehlerhafte Strafzumessungserwägungen - Gerechter …
Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt und wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - 4 StR 686/82; BGHSt 17, 35, 37; BGH StV 1985, 366; zum "Spielraum" BGHSt 20, 264, 266/267).
- BGH, 22.06.1988 - 3 StR 153/88
Voraussetzungen für die Wahl des Strafrahmens
Es kann nicht gesagt werden, daß sich die Strafe so weit nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, oder daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraumes liegt (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 17, 35, 37; BGH StV 1985, 366). - OLG Bremen, 16.08.1989 - Bl 183/89
Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate, …
Die hier nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließende Einwirkung polizeilicher Lockspitzel auf die Angeklagten ist nach der inzwischen hierzu gefestigten Rechtsprechung des BGH grundsätzlich bei der Strafzumessung und dort vor allem auch bei der Entscheidung über den angewendeten Strafrahmen zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 32, 345 ; BGH in StV 1985, 323 , StV 1985, 366 , StV 1986, 100 , StV 1988, 296 ). - BGH, 04.04.1986 - 2 StR 142/86
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Berücksichtigung von …
Menge, Wirkstoffgehalt und Art des hier gehandelten Rauschgiftes allein könnten weder die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und mehr noch in diesem Bereich den Einstieg in den gesetzlichen Strafrahmen rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. April 1985 - 1 StR 99/85).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".