Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14 (Hs) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 314 Abs 2 BGB, § 648a BGB
Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund: Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag wegen Nichterreichens der vereinbarten Betonfestigkeitsklasse; Angemessenheit der Nachfrist zur Mängelbeseitigung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unzureichende Betonfestigkeitsklasse ist wichtiger Kündigungsgrund!
Besprechungen u.ä. (3)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
AGB ohne (eigene) Mehrfachverwendungsabsicht! (IBR 2025, 315)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Betonfestigkeit wird nicht erreicht: Kündigung aus wichtigem Grund! (IBR 2025, 339)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Wie lang ist eine "angemessene" Nachfrist? (IBR 2025, 344)
Verfahrensgang
- LG Halle, 13.12.2013 - 11 O 64/06
- OLG Naumburg, 13.12.2013 - 11 O 64/06
- LG Düsseldorf, 04.08.2020 - 7 O 19/20
- OLG Düsseldorf, 15.02.2022 - 23 U 153/20
- BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20
- BGH, 01.02.2023 - VII ZR 54/22
- OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14 (Hs)
- BGH, 15.01.2025 - VII ZR 54/22
- BGH, 15.01.2025 - VII ZR 54/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 01.10.2026 - C-20/25
Apc Europe u. a./ Kommission
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Nach der Änderung der Bezeichnung von B 25 in Tabelle 1 der DIN 1045 in C 20/25 in Tabelle 7 der DIN EN 206-1 Tabelle 7 gab die Beklagte einen aktualisierten Ausführungsplan (B 27) weiter, in dessen Maßstabszeichnungen zum Fahrbahnrand der Unterbeton mit "C 20/25" gekennzeichnet ist.Rn. 21 Mit Schreiben vom 10. August 2006 (B 5) reagierte die Beklagte auf ein Schreiben der Klägerin vom 4. August 2006 nebst Fotos und Lieferscheinen für Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 betreffend den Bauabschnitt EMB H. Straße bis Zufahrt H. und hielt fest, dass die geforderte B 25 im eingebauten Zustand nicht vorhanden und der Unterbeton auf der linken Außenseite zur Straße hin entgegen der Ausführungsplanung nicht mit geraden Kanten für einen sauberen Anschluss an die Tragschicht, sondern in unregelmäßiger Form hergestellt sei.
Sch., aus dem hervorging, dass mit dem gelieferten Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 eine Endfestigkeit von B 15 beziehungsweise C 12/15 erreicht werden könne.
Die Beklagte übersandte ihrerseits der Klägerin am 17. August 2006 (K 16) ein Gutachten des Ingenieurbüros P. (B 1), wonach die entnommenen elf Betonproben nicht der Festigkeitsklasse C 20/25 entsprachen, sondern in sieben Fällen der Festigkeitsklasse C 12/15 und in vier Fällen der Festigkeitsklasse C 8/10.
In diesem Zusammenhang ist streitig, ob Beton der Festigkeitsklasse B 25 (entspricht der neuen Bezeichnung C 20/25) im angelieferten (Auffassung der Klägerin) oder eingebauten Zustand (Auffassung der Beklagten) geschuldet war.
Rn. 34 Die ausgeführte Betonqualität genüge weder den damals geltenden anerkannten Regeln der Technik (DIN 18318 der VOB/C) noch der vertraglich vereinbarten Druckfestigkeit von B 25 (bzw. C 20/25 gemäß der neuen Bezeichnung).
Dass sie bei ihren Arbeiten systematisch keine Endfestigkeit B 25 bzw. C 20/25 erreicht habe, sei nicht auf Ausführungsfehler oder mangelnde Sorgfalt, sondern ausschließlich auf das klägerseitige Verständnis der geschuldeten Betonqualität und darauf zurückzuführen, dass derart hohe Festigkeiten bei Bordsteinfundamenten weder nach den Vorgaben der maßgeblichen DIN in den verschiedenen Fassungen der letzten 30 Jahre üblich noch technisch erforderlich seien.
330 m die Rückenstützen und die Randeinfassung mangelhaft hergestellt hat, weil der von ihr eingebaute Beton nicht die vertraglich vereinbarte Festigkeit B 25 bzw. C 20/25 aufwies, sondern seine Festigkeit im eingebauten Zustand ganz erheblich dahinter zurückblieb.
Rn. 62 Vertraglich vereinbart war eine Festigkeit der Rückenstützen und des Unterbetons als Bauteil von B 25 bzw. C 20/25.
Rn. 63 Die in den Detailzeichnungen der Regelprofile enthaltenen Festigkeitsklassen B 25 bzw. C 20/25 sind eindeutig auf das fertige Werk bezogen und nicht auf den Werkstoff, denn zeichnerisch dargestellt ist jeweils der herzustellende Bereich.
C 20/25 nach 28Tagen am fertigen Bauteil erreicht sein musste, ohne dass sie insofern einen Widerspruch zu den Zeichnungen oder irgendwelche Unklarheiten erkennen konnten.
Rn. 74 Ein von dem Wortlaut der Vereinbarung und dem Verständnis bautechnischer Fachkreise abweichendes übereinstimmendes Verständnis der Parteien dahin, dass nur die Frischbetonsorte C 20/25 zum Einsatz kommen, jedoch keine Druckfestigkeit C 20/25 am fertigen Bauteil erreicht werden musste, hätte die Klägerin darzulegen und zu beweisen.
Rn. 76 Der vereinbarten Betonqualität B 25 bzw. C 20/25 wurden die Leistungen der Klägerin in dem mit Schreiben vom 4. August 2006 bezeichneten Bauabschnitt nicht gerecht.
G. hat den Untersuchungsbericht von P. vom 16. August 2006 bewertet und zusammenfassend festgestellt, dass der von der Klägerin eingebaute Beton von einem Beton der Festigkeitsklasse C 20/25 weit entfernt sei.
Die negative Abweichung der von ihr hergestellten Bordsteinfundamente von der Festigkeitsklasse B 25 bzw. C 20/25 hat die Klägerin in demselben Schriftsatz unstreitig gestellt: Dass sie bei ihren Arbeiten systematisch keine Endfestigkeit B 25 bzw. C 20/25 erreicht habe, sei keineswegs auf Ausführungsfehler oder mangelnde Sorgfalt, sondern ausschließlich auf das ihrige Verständnis der geschuldeten Betonqualität zurückzuführen.
Weiter führt sie aus, sie habe die angeblich geschuldete Festigkeit C 20/25 am fertigen Bauteil keineswegs versehentlich verfehlt, sondern vielmehr mit dem Wissen, dass derart hohe Festigkeiten bei Bordsteinfundamenten weder üblich noch technisch erforderlich seien, nicht angestrebt.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihre Pflicht zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung mit der Festigkeit B 25 bzw. C 20/25 konsequent negierte, konnte die Beklagte nicht anders vorgehen.
Hierzu gehörten Rückenstützen und Unterbeton mit einer Festigkeit von B 25 bzw. C 20/25.
- BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09
Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf …
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Benutzt eine Vertragspartei die von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung formulierten Bedingungen, ist es für die Verwendereigenschaft nicht erforderlich, dass die Partei selbst eine mehrfache Verwendung plant (…Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 305, Rn. 9 m. w. N.; BGH NJW 2010, 1131).Entscheidend ist, auf wessen Initiative die Einbeziehung der Klauseln zurückgeht (…Fornasier, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 305, Rn. 28; BGH NJW 2010, 1131).
- BGH, 23.05.1996 - VII ZR 245/94
Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Dazu gehören Informations-, Mitwirkungs- und Rügeobliegenheiten und -pflichten (BGH BauR 1996, 542).
- BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11
Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Von der Rechtsnatur der Kündigung - freie Kündigung gemäß § 649 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bzw. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B (2002) einerseits oder einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB bzw. gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B (2002) andererseits - hängen unterschiedliche Rechtsfolgen ab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. März 2013, VII ZR 223/11, Rn. 16, zitiert nach juris). - BGH, 04.12.1986 - VII ZR 354/85
Einbau einer Ballenpresse zur Errichtung einer Papierentsorgungsanlage in einem …
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Rn. 56 Die Beklagte wurde mit der Bezugnahme auf die Bedingungen der Hauptauftraggeberin Verwenderin der Besonderen Vertragsbedingungen der Stadtbahn S. GmbH (…vgl. BGHZ 101, 357, Rn. 11, juris; BGH NJW 1987, 837). - BGH, 23.06.1994 - VII ZR 163/93
Anforderungen an die Unverzüglichkeit einer Anzeige
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch bzw. bei an Fachleute gerichteten Texten die fachsprachliche Bedeutung (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994, VII ZR 163/93, Rn. 12, zitiert nach juris) und bei Begriffen, die in dem beteiligten Verkehrskreis in einem bestimmten Sinn verstanden werden, diese Bedeutung (BGH…, Urteil vom 12. Dezember 2000, XI ZR 72/00, Rn. 23). - BGH, 17.09.1987 - VII ZR 155/86
Formularmäßiger Ausschluß von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme einer …
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Rn. 56 Die Beklagte wurde mit der Bezugnahme auf die Bedingungen der Hauptauftraggeberin Verwenderin der Besonderen Vertragsbedingungen der Stadtbahn S. GmbH (vgl. BGHZ 101, 357, Rn. 11, juris; BGH NJW 1987, 837). - BGH, 12.12.2000 - XI ZR 72/00
Begriff des Eigenkapitalnachweises in Baukreditbedingungen
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Maßgeblich ist der allgemeine Sprachgebrauch bzw. bei an Fachleute gerichteten Texten die fachsprachliche Bedeutung (BGH…, Urteil vom 23. Juni 1994, VII ZR 163/93, Rn. 12, zitiert nach juris) und bei Begriffen, die in dem beteiligten Verkehrskreis in einem bestimmten Sinn verstanden werden, diese Bedeutung (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000, XI ZR 72/00, Rn. 23). - BGH, 11.06.1964 - VII ZR 216/62
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Angemessen ist die Frist bereits dann, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größter Anstrengung des Auftragnehmers beseitigt werden können (vgl. BGH Urteil vom 11. Juni 1964, VII ZR 216/62). - OLG Naumburg, 17.08.2000 - 2 U 271/98
Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Werkvertrages; Erwerb von zu …
Auszug aus OLG Naumburg, 27.02.2024 - 1 U 6/14
Deshalb kann diese Nachfrist in der Regel wesentlich kürzer sein, als etwa eine vertragliche Herstellungsfrist (OLG Naumburg Urteil vom 17. August 2000, 2 U 271/98, Rn. 57, zitiert nach juris). - BGH, 19.01.2023 - VII ZR 34/20
Bauvertrag: Wirksamkeit der Regelung über die Kündigung des Auftraggebers aus …
- EuGH, 15.07.2010 - C-8/10
Kommission / Luxemburg
- OLG Düsseldorf, 07.03.2017 - 1 U 31/16
Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Ermittlung eines unfallbedingten Teilschadens …
Dies gilt auch für den Fall, dass Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug vorgelegt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 25. November 2014, Az. I - 1 U 6/14; Urteil vom 2. März 2010, Az.: I - 1 U 111/09). - OLG Celle, 11.11.2020 - 14 U 119/19
Wirksamkeit eines Urteils im Streitgenossenprozess wegen eines angeblich …
Dies gilt auch für den Fall, dass Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug vorgelegt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, Az.: I-1 U 6/14;… Urt. v. 02.03.2010, Az.: I-1 U 111/09).
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