Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 12.12.2005 - I-1 U 91/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ra-frese.de (Kurzinformation)
Schuldfrage bei Auffahrunfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1 S. 1
Haftungsverteilung bei provoziertem Auffahrunfall - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftung für die Schadensfolgen eines vorsätzlich herbeigeführten Auffahrunfalles; Beweislastregelung im Rahmen eines provozierten Kollisionsereignisses; Anforderungen an die glaubhafte Darstellung einer Zeugenaussage; Haftungsrechtliche Einordnung von Akten der ...
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- LG Mönchengladbach, 16.04.2002 - 5 S 86/01
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall und scharfem Abbremsen des vorausfahrenden …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2005 - 1 U 91/05
Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls selbst dann zu 100 %, wenn der Nachfolgende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, nicht entkräften kann (zuletzt Urteil vom 30. Juni 2003, Az. 1 U 226/02 mit Hinweis auf LG Mönchengladbach NJW 2002, 2186; im Ergebnis ebenso LG Frankfurt NJW-RR 1988, 1436). - LG Frankfurt/Main, 11.02.1988 - 15 O 431/86
Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2005 - 1 U 91/05
Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls selbst dann zu 100 %, wenn der Nachfolgende den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis dafür, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, nicht entkräften kann (zuletzt Urteil vom 30. Juni 2003, Az. 1 U 226/02 mit Hinweis auf LG Mönchengladbach NJW 2002, 2186; im Ergebnis ebenso LG Frankfurt NJW-RR 1988, 1436).
- AG Solingen, 06.01.2017 - 13 C 427/15
Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Anfahren bei Grün und …
Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.12.2005 - I-1 U 91/05, juris, Rndnr. 17 f.), von der abzuweichen im vorliegenden Fall keine Veranlassung besteht, können Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr nicht hingenommen werden. - LG Essen, 12.01.2018 - 17 O 235/16
Disziplinierendes Bremsen, Alleinhaftung
Denn das Verhalten des Klägers hat als Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr zur Folge, dass seine Haftung selbst dann mit 100 % zu bewerten ist, wenn der Auffahrende den grundsätzlich gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräften kann (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2006, 07147). - OLG Hamm, 08.02.2024 - 7 U 30/23
Anspruchsausschließendes Mitverschulden eines Radfahrers durch Provokation eines …
Rn. 14 Ohnedies würde die Haftung der Beklagten im vorliegenden Einzelfall bei einer hier allenfalls geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angesichts des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers vollständig zurücktreten (vgl. im Ergebnis OLG Düsseldorf Urt. v. 12.12.2005 - 1 U 91/05, BeckRS 2006, 7147 = juris Rn. 17;… Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 4 StVO (Stand: 09.06.2023), § 4 Rn. 27 f. m. w. N.;… siehe auch zum Haftungsausschluss für unerwartete körperliche Verletzungen von Mittätern nach einem Fahrzeugdiebstahl BGH Urt. v. 27.2.2018 - VI ZR 109/17, r+s 2018, 273 Ls.;… i.A. an KG Urt. v. 13.6.2005 - 12 U 65/04, DAR 2005, 620). - LG Berlin, 07.08.2009 - 4 O 404/08
Bankenhaftung: Pflicht zur Offenlegung des Erhalts von Vertriebprovisionen im …
Eine Schätzung ohne ausreichende Schätzgrundlage ist vielmehr unstatthaft (vgl. BGH vom 13.01.2004 -XI ZR 355/02- MDR 2004, 520; KG vom 06.09.2007 -4 U 166/04- nicht veröffentlicht; KG vom 28.03.2006 -27 U 112/05- n.v.; KG vom 21.06.2006 -1 U 91/05- n.v.). - LG Münster, 17.02.2023 - 12 O 116/22 Wer absichtlich nur deshalb scharf abbremst, um den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu disziplinieren oder zu maßregeln, haftet für die Folgen eines Auffahrunfalls zu 100 % (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2005 - I-1 U 91/05 -, Rn. 17, juris).
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