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Weitere Entscheidung unten: FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003

Rechtsprechung
   FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02   

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https://dejure.org/2003,11025
FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02 (https://dejure.org/2003,11025)
FG Saarland, Entscheidung vom 18.02.2003 - 1 V 445/02 (https://dejure.org/2003,11025)
FG Saarland, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 1 V 445/02 (https://dejure.org/2003,11025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Zufluss von Einnahmen bei Schneeballsystem (§ 11 EStG)

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 11
    Zufluss von Einnahmen bei Schneeballsystem; Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 1998 bis 2001

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    "Unbillige Härte" im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Erträge aus der Kapitalanlage als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Einkünfte aus Kapitalvermögen einem Dritten zur Nutzung überlassen; Voraussetzungen von steuerlich berücksichtigungsfähigen Treuhandverhältnissen; ...

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    § 11 EStG
    Einkommensteuer; Zufluss von Einnahmen bei Schneeballsystem

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 35/00

    Kapitalerträge bei Anlegern der Ambros S.A.

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Von einem Zufluss der Altforderung i.S. von § 11 Abs. 1 EStG kann in derartigen Fällen der Schuldumschaffung nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn sich die Novation als Folge der Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Gläubigers (Steuerpflichtigen) über den Gegenstand der Altforderung darstellt, also auf einem freien Entschluss des Gläubigers beruht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BStBl II 2001, 646).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG sowohl in den Fällen der bloßen Gutschrift des betreffenden Betrages in den Büchern des Schuldners als auch in den Fällen der Novation grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn der Schuldner in dem betreffenden Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, also nicht zahlungsunfähig war (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BStBl II 2001, 646).

    Als Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BStBl II 2001, 646).

    Der Zufluss von Einnahmen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen eine Vermögensmehrung, d.h. eine objektive Bereicherung, eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BStBl II 2001, 646).

    Insoweit ist für die zunächst eingetretene Bereicherung des Anlegers in Höhe der gutgeschriebenen "Renditen" ohne Belang, dass die ursprünglich realisierbaren "Renditeforderungen" wie auch die übrigen Kapitaleinlagen zu einem späteren Zeitpunkt uneinbringlich geworden sind (BFH-Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BStBl II 2001, 646).

  • BFH, 14.02.1984 - VIII R 221/80

    Zur Frage des Zuflusses nicht ausgezahlter Zinszahlungsschulden einer GmbH an …

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Einnahmen (§ 8 Abs. 1 EStG) i.S. von § 11 Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald dieser über sie wirtschaftlich verfügen kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BStBl II 1984, 480).

    Jedoch kann auch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldners) einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Zahlungsverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehe (BFH-Urteil in BStBl II 1984, 480).

    Allerdings muss der Gläubiger in diesem Fall in der Lage sein, den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners herbeizuführen (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1980 IV R 97/78, BStBl II 1981, 305, und in BStBl II 1984, 480).

    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1984, 480; vom 24. März 1993 X R 55/91, BStBl II 1993, 499).

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.12.2002 - 2 V 2333/02
    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Der Senat lässt mit dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ((Beschluss vom 19. Dezember 2002, 2 V 2333/02) dahin stehen, ob die von den Antragstellern praktizierte Kapitalanlage als stille Beteiligung (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder aber als Überlassung von Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu werten ist, da jedenfalls die Gutschriften der Antragsteller als Gewährung eines Entgelts für die Überlassung der angelegten Beträge angesehen werden können.

    Insbesondere leitet sich aus der Abweichung vom Beschluss des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002, 2 V 2333/02, nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Beschwerde entsprechend § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ab, da sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wie auch der erkennende Senat auf der Basis der BFH-Rechtsprechung verfahren sind.

  • BFH, 24.03.1993 - X R 55/91

    Versicherungsprovisionen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch dann …

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    In dieser Schuldumschaffung (Novation) kann eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung liegen, die einkommensteuerrechtlich so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch tatsächliche Zahlung beglichen hätte (= Zufluss beim Gläubiger) und der Gläubiger den vereinnahmten Betrag infolge des neu geschaffenen Verpflichtungsgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verfügung gestellt hätte (= Wiederabfluss des Geldbetrages beim Gläubiger; vgl. z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1984, 480; vom 24. März 1993 X R 55/91, BStBl II 1993, 499).

    Lag sie im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Gläubigers, indiziert dies dessen Verfügungsmacht über den Gegenstand der Altforderung (vgl. z.B. BFH in BStBl II 1993, 499).

  • BFH, 28.05.1997 - VIII R 25/96

    1. Stille Beteiligung keine "ähnliche Beteiligung" i. S. von § 17 Abs. 1 S. 5 …

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Allerdings erfordert eine solche Berücksichtigung, dass auf der Ebene der Gesellschaft (hier also bei der CTS) den Anlegern als stillen Gesellschaftern anteilig zuzurechnende (laufende) Verluste entstanden sind und diese Verluste entweder durch entsprechende Feststellungen der Jahresabschlüsse der CTS oder durch dahingehende Schätzungen des zuständigen Finanzamts (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1993 VIII R 86/90, BStBl II 1994, 174; vgl. ferner BFH-Urteil vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724) belegt worden sind.
  • BFH, 28.11.1990 - X R 197/87

    Besteuerung von Wertpapieroptionsgeschäften beim Stillhalter

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Aus Wertsteigerungen ergeben sich nur insoweit Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (BFH-Urteil vom 28.November 1990 X R 67/77, BStBl II 1991, 300).
  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter …

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Wertveränderungen der Kapitalanlage nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. BFH-Urteil vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl. II 1993, 602).
  • BFH, 10.11.1987 - VIII R 53/84

    Keine gesonderte Feststellung von Einkünften bei einer typischen Unterbeteiligung

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Indessen sind laufende Verlustanteile bis zur Höhe der Einlage bei Vorliegen einer typischen stillen Gesellschaft zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BStBl II 1988, 186).
  • BFH, 12.10.1993 - VIII R 86/90

    Wahrung des formellen Bilanzenzusammenhangs, wenn bei Schätzung des …

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Allerdings erfordert eine solche Berücksichtigung, dass auf der Ebene der Gesellschaft (hier also bei der CTS) den Anlegern als stillen Gesellschaftern anteilig zuzurechnende (laufende) Verluste entstanden sind und diese Verluste entweder durch entsprechende Feststellungen der Jahresabschlüsse der CTS oder durch dahingehende Schätzungen des zuständigen Finanzamts (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Oktober 1993 VIII R 86/90, BStBl II 1994, 174; vgl. ferner BFH-Urteil vom 28. Mai 1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724) belegt worden sind.
  • BFH, 04.08.1993 - II B 175/92

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Vorlage einer maßgeblichen Rechtsfrage im …

    Auszug aus FG Saarland, 18.02.2003 - 1 V 445/02
    Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung ist hierin nicht zu sehen (vgl. BFH, Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der …

  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und …

  • BFH, 28.11.1974 - V B 52/73

    Vorläufiger Bescheid - Negative Steuerzahlungsschuld - Differenz - Endgültiger …

  • BFH, 30.10.1980 - IV R 97/78

    Zeitpunkt des Zuflusses im Fall eines zahlungshalber hingegebenen Schecks

  • BFH, 30.06.1967 - III B 21/66

    Auslegung eines unterschiedlich bezeichneten Schriftstückes - Bezeichnung eines …

  • FG Münster, 18.12.2001 - 15 K 8610/98

    Keine steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei verspäteter …

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2003 - 6 V 2563/02

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus einem Schneeballsystem

    Der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 - 2 V 2333/02, wie auch die Beschlüsse des FG des Saarlandes vom 18. Februar 2003 - 1 V 445/02 und vom 16. April 2003 - 1 V 68/03, berücksichtigten nicht die eindeutige zivilrechtliche Vertragslage zwischen den Anlegern und CTS.

    b) Der Senat folgt den Beschlüssen des 2. Senats des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 - 2 V 2333/02 und des FG des Saarlandes vom 18. Februar 2003 - 1 V 445/02 und vom 16. April 2003 - 1 V 68/03 auch insoweit, dass gegen die Annahme steuerpflichtiger Einnahmen der Antragsteller aufgrund von Zahlungen der CTS als Schuldnerin auch nicht die Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen den Vertragsparteien spricht.

    b) Soweit die Erträge den Antragstellern lediglich gut geschrieben wurden, bestehen nach Auffassung des Senats hinsichtlich der Frage eines Zuflusses im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung entgegen der Auffassung des FG des Saarlandes (Beschluss vom 18.02.2003 - 1 V 445/02) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geänderten Einkommensteuerbescheide für alle Jahre.

    Soweit ein Zufluss aus dem ab dem Jahre 1999 vom ehemaligen Geschäftsführer der CTS angebotenen I. F. Pool zweifelhaft ist, ergibt sich dies entsprechend dem Beschluss des 2. Senats vom 19.12.2002 - 2 V 2333/02 aus der Frage, ob die einen Zufluss voraussetzende Fälligkeit der Renditen gegeben gewesen ist (auf diese Problematik geht der Beschluss des FG des Saarlandes vom 18.02.2003 - 1 V 445/02 nicht ein).

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.08.2003 - 2 V 1324/03

    Besteuerung von Scheingewinnen

    Der Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 2002 (2 V 2333/02) wie auch die Beschlüsse des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Februar 2003 (1 V 445/02) und vom 16. April 2003 (1 V 68/03), berücksichtigten nicht die eindeutige zivilrechtliche Vertragslage zwischen den Anlegern und der CTS.

    Entsprechend seinem Beschluss vom 19. Dezember 2002 (2 V 2333/02), dem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2003 ( 6 V 2563/02) und dem Beschluss des Finanzgerichts des Saarlandes vom 18. Februar 2003 (1 V 445/02) und vom 16. April 2003 (1 V 68/03) hält der Senat daran fest, dass gegen die Annahme steuerpflichtiger Einkünfte aufgrund von Zahlungen der CTS als Schuldnerin auch nicht die Begründung eines Treuhandverhältnisses zwischen den Vertragsparteien spricht.

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Rechtsprechung
   FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02   

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https://dejure.org/2003,22981
FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02 (https://dejure.org/2003,22981)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13.03.2003 - 1 V 445/02 (https://dejure.org/2003,22981)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 13. März 2003 - 1 V 445/02 (https://dejure.org/2003,22981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform ernstlich zweifelhaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 31.08.1995 - VII R 58/94

    Keine Aufrechnung nach Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    Die Aufrechnung mit der einem Steuerbescheid zugrundeliegenden Forderung ist als Vollziehung dieses Bescheids anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306 , BStBl II 1996, 55).

    Die Aufrechnung mit der einem Steuerbescheid zugrundeliegenden Forderung ist als Vollziehung dieses Bescheids anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 1995 VII R 58/94, BFHE 178, 306 , BStBl II 1996, 55).

  • BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

    Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die ersatzlose Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zustande gekommen ist (BFH-Beschluss vom 18.7.2001 I R 38/99, BFHE 196, 232 , BStBl II 2002, 27).

    Auf den Beschluss (BFH-Beschluss vom 18.7.2001 I R 38/99, a.a.O.) und seine rechtlichen Erwägungen, die der Senat teilt, wird Bezug genommen.

  • BFH, 10.05.2001 - I S 3/01

    VZ

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    wegen einer noch nicht endgültig festgestellten Schuld, der sie aus freien Stücken ohnehin nicht nachkommen kann, vorzeitig das Insolvenzverfahren einleiten müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 10.5.2001 I S 3/01, BFH/NV 2001, 957).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvR 314/60

    Teilweise Verfassungswidrigkeit von Regelungen der Vermögens- und …

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    Dies gilt auch dann, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes selbst bestehen (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BStBl I 1961, 63).
  • BFH, 28.05.1986 - I B 22/86

    Ernstliche Zweifelhaftigkeit - Großbetriebsprüfungstelle - Außenprüfung - …

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Mai 1986 I B 22/86, BFHE 146, 508, BStBl II 1986, 656).
  • BFH, 17.01.1996 - V B 100/95

    Grund für die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides …

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    Es kann auch unangemessen sein, die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 1996 V B 100/95, BFH/NV 1996, 491 m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2001 - II B 85/01

    AdV; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung fordert in diesem Fall im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 2001 II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 m.w.N.).
  • BFH, 15.03.1999 - I B 95/98

    Rückstellungen für Rücknahme von Altbatterien; AdV-Umfang bei Änderungsbescheiden

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 13.03.2003 - 1 V 445/02
    Vollzogene Aufrechnungen (außerhalb des Regelungsbereichs des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO ) werden aufgrund einer angeordneten Aufhebung der Vollziehung (vorläufig) rückgängig zu machen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205 m.w.N.).
  • FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21

    Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids …

    Entsprechend hat auch der BFH ungeachtet des § 69 Abs. 3 Satz 4 FGO a.F. - der dem heutigen § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht - beiläufig festgehalten, soweit die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt worden sei, sei auch die Vollziehung eines Folgebescheids "auszusetzen bzw. aufzuheben" (…vgl. BFH-Beschluss vom 18.09.1995 - X B 134/91, BFH/NV 1996, 232; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 13.03.2003 - 1 V 445/02, EFG 2003, 1029).
  • FG Hamburg, 03.08.2005 - III 73/05

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen …

    Es bestehen im gegenwärtigen AdV-Verfahren beim FG auch keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit einer Sicherheitsleistung (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG vom 13. März 2003, 1 V 445/02, EFG 2003, 1029 ) oder für den Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit der anstehenden verfassungsrechtlichen Prüfung (…vgl. BFH vom 6. November 2001, II B 85/01, BFH/NV 2002, 508 m.w.N.).
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